BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 544 / 1 3 vom 25. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25 . Fe bruar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten und Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben , jedoch bleiben die im Fall II.1. der Urteilsgründ e zum äußeren Tathergang g e- troffenen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen . Gr ünde: Das Landgericht hat den Angeklagten, gegen den wegen gefährlicher Kö r perverletzung Anklage und wegen einer weiteren Straftat eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren erhoben worden war, vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich seine auf die allgeme i- ne Sachrüge gestützte Revision. Sie hat Erfolg. 1 - 3 - 1. Die rechtliche Bewertung der dem Beschuldigten im Sicherungsverfa h- ren zur Last geleg ten Tat (Fall II.2. der Urteilsgründe) begegnet - teilweise - durchg reifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den insofern getroffenen Feststellungen überraschte der B e- schuldigte am Morgen des 26. März 2013 seine geschiedene Ehefrau, als diese auf dem Weg zu ihrem Pkw den Keller ihres Wohnhauses durchquerte. Er sa g- te ihr, dass er ein Messer habe, und die Zeugin sah, wie er dieses in die Hose n- tasche steckte. Im Verlauf des sich anschließenden Gesprächs, in dem er unter anderem die Zahlung von Geld zum Ausgle ich seiner Schulden forderte, ergriff der Beschuldigte das von der Zeugin in der Hand gehaltene Mobiltelefon und riss es ihr aus der Hand, um es für sich zu behalten. "Verängstigt über das plötzliche Erscheinen des Angeklagten und dessen Äußerung, ein Mess er bei sich zu haben, leistete die Zeugin keine rlei Widerstand" (UA S. 13). Ferner en t- wand er der Zeugin einen Schlüsselbund. In der Folge forderte der Beschuldi g- te die Zeugin auf, mit ihm zu ihrem Pkw zu gehen und sich in das Fahrzeug zu setzen. Dem kam d ie Zeugin "unter dem Eindruck des Vorgeschehens" nach, zumal sie auf dem Weg zum Pkw bzw. in diesem auf eine Möglichkeit zur Flucht hoffte. Versuche der Zeugin, dem Beschuldigten den Schlüsselbund wieder abzunehmen, gab die Zeugin auf, nachdem er gedroht h atte, ihr das Gesicht zu zerschneiden. Zudem beleidigte er sie und schlug ihr schließlich mit dem Schlüsselbund gegen den Kopf. Einen in dem Pkw während des sich a n- schließenden Gesprächs von der Zeugin unternommenen Fluchtversuch ver - eitelte der Beschuldig te, indem er sie an den Haaren wieder in das Fahrzeug zog. Schließlich erklärte er, dass er sie zur Arbeit fahren und sie später wieder abholen werde. Hierauf ging die Zeugin zum Schein ein. An ihrer Arbeitsstelle angekommen bat die Zeugin den Beschuldigte n, ihr die Schlüssel ihrer Firma zu geben. Diese sowie die Wohnungsschlüssel übergab der Beschuldigte ihr 2 3 - 4 - daraufhin. Sodann "fragte" er sie, "ob sie Geld habe, weil er einen Kaffee tri n- ken wolle. Unter dem Eindruck des Vorgeschehens, verängstigt durch sein e Drohungen und dadurch, dass er das Messer nach wie vor bei sich hatte, übe r- gab sie ihm ihr einziges Bargeld in Form von fünf Euro". Sodann stieg sie aus t- raum von etwa einer Stunde" (U A S. 15). Die Strafkammer bewertete dieses Geschehen als (besonders) schweren Raub (hinsichtlich des Mobiltelefons), gefährliche Körperverletzung (Schlag mit dem Schlüsselbund), vorsätzliche Körperverletzung (Ziehen an den Haaren) und schwere räuberische Erpressung (hinsichtlich der 5 e- stände stünden - so das Landgericht - in Tateinheit. b) Die rechtliche Würdigung begegnet - teilweise - durchgreifenden rech t- lichen Bedenken. Insbesondere belegen die Feststellungen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer s chweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB nicht. aa) Diese erfordert eine finale Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmi t- tel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Han d- lung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. No vember 2012 - 3 StR 400/12 [juris Rn. 4], und vom 5. November 2013 - 2 StR 388/13 [juris Rn. 11], jeweils mwN). Nicht anders als beim Raub genügt es daher nicht, wenn der Einsatz des Nöt i- gungsmittels nicht zum Zwecke der - hier erfolgten - Herausgabe des G eldes vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss, dem Opfer eine Han d- lung abzunötigen, erst nach der Gewaltanwendung oder Drohung fasst (vgl. Beschluss vom 31. Juli 2012 - 3 StR 232/12, NStZ - RR 2012, 342). 4 5 6 - 5 - Die Strafkammer hat jedoch nicht festges tellt, dass der Beschuldigte b e- reits im Zeitpunkt der Körperverletzungen oder Drohungen vorhatte, die G e- schädigte zur Herausgabe des Geldes für einen Kaffee zu bewegen. Nach den Feststellungen der Strafkammer forderte der Beschuldigte vielmehr zunächst weg en angeblich durch die Zeugin verursachter Schulden mindestens 25.000 bevor er - erhebliche Zeit später, insbesondere nach der Wegnahme des Mobi l- telefons und des Schlüsselbundes sowie der Fahrt zur Arbeitsstelle der Zeugin - diese nach dem Geld für eine n Kaffee "fragte". bb) Die Feststellungen der Strafkammer belegen auch nicht, dass der Beschuldigte für den Fall der Nichterfüllung seiner "Frage" zumindest konkl u- dent mit weiterer Gewalt gedroht hat . Zwar hatte die Geschädigte weiterhin Angst vor dem Beschuldigten. Dies ist auch nachvollziehbar, obwohl die Zeugin nach ihrer Aussage - der die Stra f- kammer folgt - in die Fahrt mit dem Pkw einwilligte, weil sie davon ausging, dass der Beschuldigte dabei "nicht unmittelbar sofort eine neue Bedrohungs - lage u nter Verwendung des Messers h erstellen konnte" (UA S. 20; Hervorh e- bung nur hier). Das bloße Ausnutzen einer vorangegangenen Nötigung reicht indes nicht aus, wenn nicht die Nötigungslage bei Hinzutreten der Bereich e- rungsabsicht wenigstens aktualisiert aufre chterhalten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 400/12 [juris Rn. 5], mwN). Dies und einen entsprechenden Vorsatz des Beschuldigten hat die Strafkammer aber nicht festge stellt. 2. Schon dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urt eils mit Au s- nahme der im Fall II.1 . der Urteilsgründe zum äußeren Tathergang getroffenen Feststellungen (vg l. dazu Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 353 Rn. 12, 15). 7 8 9 10 - 6 - Denn der Senat kann nicht hinreichend sicher ausschließen, dass die Stra f- kammer die den Ang eklagten und Beschuldigten außerordentlich belastende Maßregel der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt nicht angeordnet oder zur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn sie den - gewichtigen - Straftatb e- stand der schweren räuberischen Erpres sung im Fal l II.2 . der Urteilsgründe nicht bejaht hätte. Die Aufhebung auch des Fr eispruchs ist im Hinblick auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13 [juris Rn. 8] ). 3. Für die neue Hauptverhandlung weist de r Senat auf Folgendes hin: (1) Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der Wegnahme des Mobiltel e- fons als (besonders) schwerer Raub ist schon unklar, von welchem Straftatb e- stand die Strafkammer tatsächlich ausgegangen ist. Den n sie bewertet dieses Gesche hen wegen des Vorhalts des Messers zwar als "Raub in einem beso n- ders schweren Fall", verweist aber mehrfach auf § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB. I n- sofern wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer sich auch um we i- tere Aufklärung zu bemühen haben, da die b isherigen Feststellungen es als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass das Entreißen des Mobiltelefons durch ein das Opfer überraschendes Verhalten des Beschuldigten und nicht eine Drohung mit dem Messer ermöglicht wurde. Nach der Konzeption der Raub delikte ist ein Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aber nur dann zu bejahen, wenn der T ä- ter zur Wegnahme der fremden beweglichen Sache die Waffe oder das gefäh r- liche Werkzeug als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für deren Leib oder Leben gebraucht (BGH, 11 12 13 - 7 - Urteil vom 5. August 2010 - 3 StR 190/10, NStZ 2011, 211, 212), er es also als Nötigungsmittel zur Herbeiführung der Wegnahme benutzt (vgl. BGH, B e- schluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, NStZ - RR 2013, 210; vgl. zur Abgrenzung zwischen Verwenden und offenen Mitführen zudem: BGH, B e- schluss vom 8. Mai 2012 - 3 StR 97/12 , StraFo 2012, 329 ). Im Übrigen wird auch hinsichtlich dieser Tat zu bedenk en sein, dass das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung für sich genommen noch keine Drohung darstellt. Erforderlich hierfür ist, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein b e- st immtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es reicht nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Das bl o- ße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefe r- ten Opfers mag sich als das Aus nutzen einer hilflosen Lage darstellen, die vom Gesetz geber indes ausschließlich in § 177 Abs. 1 StGB neben Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einem selbstständ i- gen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben wurde (BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13 [juris Rn. 3], mwN). (2) D ie Anordnung der Maßregel des § 63 StGB erfordert, dass der Täter eine rechtswidrige Tat begangen hat, die auf den die Anna hme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist , also mit diesem in einem ursächlichen und symptomatischen Zusammenhang steht. Dies bedarf 14 15 - 8 - vorliegend insbesondere hinsichtlich der Taten des Beschuldigten zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau näherer Darlegung. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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