ECLI:DE:BGH:2019:270319B4STR544.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 544 /1 8 vom 27. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer in am 2 7. März 201 9 einstimmig beschlos- sen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklag ten im Rechtsmittel verfahren entstandenen notwendigen Aus - lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Zwar hat sich die Strafkammer bei ihrer Bewertung des Nachtatverhaltens der Nebenklägerin auf einen nicht belegten Erfahrungssatz (erwachsene Opfer sex ueller Übergriffe offenbaren sich in aller Regel sofort nach der Tat) berufen, doch kann der Senat ausschließen, dass die Beweiswürdigung hierauf beruht. Soweit die Neben- klägerin geltend macht, dass bestimmte WhatsApp - Nachrichten nicht verwertet wor- den sei en, fehlt es an der erforderlichen Aufklärungsrüge . Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel
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