BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 545/01 vom 21. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 4. Mai 2001 im Strafau s - spruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t - zung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ve r - urteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Recht s - mittel hat insoweit Erfolg, als die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewä h - rung rechtlicher Prüfung nicht stand hält; im übrigen ist es unbegründet im Si n - ne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar eine gnstige Sozialpr o - gnose gestellt, jedoch die Ansicht vertreten, die Vollstreckung der Strafe sei zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StGB). Zur Begrndung hat sie lediglich auf die Dauer der Mißhandlungen hingewiesen sowie darauf, daß der Angeklagte es war, der den Vorschlag gemacht hatte, die Wohnung des spter Geschdigten aufzusuchen. Das lßt besorgen, daß sie die fr die Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB gebotene Gesamtwrdigung der in der Tat und der Tterpersnlichkeit liegenden Umstnde nicht vorgenommen hat (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7 m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht nach einer derartigen Gesamtwrdigung im Hinblick auf die in den Strafzumessungsgr n - den aufgefhrten gewichtigen strafmildernden Gesichtspunkte die Frage der Strafaussetzung anders entschieden htte: Der bisher nicht bestrafte Ang e - klagte war zur Tatzeit in seiner Steuerungsfhigkeit erheblich vermindert und unterlag zudem einer gewissen Gruppendynamik. Darber hinaus htte auch die familire Situation des jetzt 36jhrigen Angeklagten in die gebotene G e - samtbetrachtung einbezogen werden mssen. - 4 - Da das Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ve r - weist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurck (vgl. BGHSt 35, 267). Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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