BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 545/02 vom11. März 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Essen vom 30. August 2002 im Strafaus-spruch aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung,zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materi-ellen Rechts rügt, erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründetim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicherPrüfung nicht stand.Das Landgericht hat auf die im Zeitraum vom Herbst 1991 bis zumSommer 1992 begangenen fünf Taten rechtlich zutreffend das zur Tatzeit gel-tende Recht angewendet; das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 176 - 3 -Abs. 1 letzter Halbsatz StGB a.F. bzw. § 178 Abs. 2 StPO a.F. hat es verneintund die verhängten Einzelstrafen dem jeweiligen Regelstrafrahmen entnom-men. Die Erwägungen, mit denen das Vorliegen minder schwerer Fälle abge-lehnt worden ist, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Die Strafkammer hat bei der für die Strafrahmenwahl erforderlichen Ge-samtwürdigung aller für die Wertung der Taten und des Täters in Betrachtkommender Umstände wesentliche mildernde Gesichtspunkte nicht berück-sichtigt. Sie hat insbesondere nicht bedacht, daß zwischen der letzten Tat unddem Urteil zehn Jahre vergangen sind und daß eine solch lange Zeitspannezwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmil-derungsgrund darstellt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 m.w.N.).Auch die Tatsache, daß der jetzt 60 Jahre alte Angeklagte bisher nicht bestraftist, ist nicht bereits bei der Strafrahmenwahl, sondern erst bei der konkretenStrafzumessung berücksichtigt worden [UA 20]. Hinzu kommt, daß die sexuelleHandlung im Fall II 5 der Urteilsgründe zwar die Erheblichkeitsschwelle des§ 184 c Nr. 1 StGB überschreitet, aber hinsichtlich ihres Schweregrades imunteren Bereich der möglichen Tatbestandsverwirklichungen der §§ 176, 178StGB a.F. einzuordnen ist.Über den Strafausspruch ist daher neu zu befinden. Die ihm zugrundeliegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können - 4 -bestehen bleiben. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststel-lungen sind zulässig.Tepperwien Kuckein Athingnrnn "!
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