BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 545/05 vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Januar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. August 2005 im Straf-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Ver-fahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmit-tel hat zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. November 2005. 2 - 3 - 2. Dagegen h344lt der Strafausspruch der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 3 Hintergrund der der Verurteilung zu Grunde liegenden Tat, bei der der bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Angeklagte dem Zahnarzt F. in dessen Praxis einen Stich mit einem Messer in den Oberschenkel versetz-te, war: Die 344lteste Tochter des Angeklagten hatte mit dem Gesch344digten, in dessen Praxis sie eine Ausbildung absolvierte, ein intimes Verh344ltnis, welches der Gesch344digte, um seine eigene Ehe zu retten, beendet hatte, nachdem sei-ne Ehefrau zwei Tage vor der Tat von der au337erehelichen Beziehung Kenntnis erhalten hatte. Dies hatte die Tochter dem noch dem traditionellen t374rkisch-muslimischen Kulturkreis verhafteten Angeklagten erst am Vortag der Tat im Krankenhaus offenbart, in das sie nach einem Selbstmordversuch eingeliefert worden war. Der Angeklagte war "schockiert und reagierte zun344chst verwirrt. (...) Er war sehr in Sorge um seine Tochter und f374hlte zudem die Ehre der Toch-ter, der Familie und seine eigene beschmutzt". Am Tattage suchte er die Praxis des Gesch344digten auf, "um die Angelegenheit zu kl344ren". Bei dem Gespr344ch mit dem Gesch344digten leugnete dieser, mit der Tochter des Angeklagten intim geworden zu sein. Dar374ber geriet der "ohnehin nervlich angespannt(e)" Ange-klagte zus344tzlich in Wut und beschloss deshalb, den Gesch344digten "zur Bestra-fung" mit dem Messer anzugreifen. 4 Trotz dieses besonderen Tathintergrundes hat die Schwurgerichtskam-mer das Vorliegen eines minder schweren Falles der gef344hrlichen K366rperverlet-zung (247 224 Abs. 1 Halbs. 2 StGB) verneint und die Strafe dem Regelstrafrah-men entnommen. Dies begegnet hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 5 Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgef374hrt: 6 - 4 - "Grunds344tzlich ist die Strafzumessung - und damit auch die Bestimmung des Strafrahmens - Sache des Tatrichters, des-sen Entscheiden das Revisionsgericht auch dann hinzuneh-men hat, wenn eine andere Entscheidung ebenso m366glich gewesen w344re oder sogar n344her gelegen h344tte. Unter Ber374ck-sichtigung aller Gesichtspunkte, insbesondere auch der Vor-geschichte der Tat und des Verhaltens des Gesch344digten der Tochter des Angeklagten gegen374ber nach der Aufdeckung ih-res Verh344ltnisses, sowie der T344terpers366nlichkeit ergibt die Ge-samtw374rdigung jedoch ein derart eindeutiges 334berwiegen der mildernden Faktoren, dass die Entscheidung der Kammer hin-sichtlich des Strafrahmens als nicht mehr nachvollziehbar an-zusehen ist. Die Kammer selbst hat zahlreiche strafmildernde Umst344nde aufgelistet (UA S. 23). Die etwas stilfremde Formu-lierung 'aufgrund der wenig erfreulichen Vorgeschichte' (UA S. 23) l344sst indes besorgen, dass die Kammer die Mitverant-wortung des Gesch344digten f374r die eingetretene Eskalation in ihren 334berlegungen nicht hinreichend gewichtet hat. Bei dem gegen eine Strafrahmenverschiebung gewerteten griffbereiten Mitsichf374hren des Messers beim Betreten der Praxis des Ge-sch344digten ist zudem zu ber374cksichtigen, dass der Angeklagte das Messer nach seiner unwiderlegten Einlassung nicht im Hinblick auf die Begegnung mit dem Gesch344digten einge-steckt hatte (UA S. 7, 14), wof374r auch die Feststellung spricht, dass der Angeklagte mit seiner Frau urspr374nglich zum Kran-kenhaus fahren wollte, um die Tochter abzuholen, er sich je-doch bei Fahrtantritt spontan entschlossen hatte, den Ge-sch344digten zur Rede zu stellen (UA S. 7). F374r die Beibehal-tung des normalen Strafrahmens sprechen nach den Strafzu-messungserw344gungen letztlich die Angst des Gesch344digten bei der Tat und das posttraumatische Belastungssyndrom, un-ter dem er leidet (UA S. 13, 23). Dies tr344gt angesichts der ge-samten Umst344nde die Entscheidung der Kammer nicht." Dem schlie337t sich der Senat an. 7 3. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts und vorsorg-lich f374r das weitere Verfahren bemerkt der Senat: Die Schwurgerichtskammer hat eine vollst344ndige Aufhebung der Schuldf344higkeit des Angeklagten (247 20 8 - 5 - StGB) zu Recht ausgeschlossen. Der Senat kann angesichts der ohnehin gebo-tenen Aufhebung des Strafausspruchs auch dahingestellt sein lassen, ob das Landgericht - wie die Revision mit einer Verfahrensbeschwerde r374gt - die von der Verteidigung beantragte Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Schuldf344higkeitsgutachtens mit Blick auf 247 21 StGB im Ergebnis zu Recht abge-lehnt hat. Jedenfalls begegnet die Begr374ndung des ablehnenden Beschlusses rechtlichen Bedenken. So ist bereits nicht nachvollziehbar, dass das beantragte Sachverst344ndigengutachten als Beweismittel "v366llig ungeeignet" gewesen sei (247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), denn die von der Schwurgerichtskammer vermiss-ten Ankn374pfungstatsachen f374r die Tatzeitverfassung des Angeklagten waren in dem Beweisantrag hinreichend konkret beschrieben und sind vom Landgericht im 334brigen auch im Urteil festgestellt. Zwar handelt es sich bei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsf344higkeit "erheblich" im Sinne des 247 21 StGB, um eine Rechtsfrage, die vom Gericht ohne Bindung an die Auffassung des Sachverst344ndigen zu beantworten ist (st. Rspr.; BGHSt 43, 66, 77); doch machte auch dies das beantragte Schuldf344higkeitsgutachten nicht zu einem "v366llig ungeeigneten" Beweismittel. Soweit das Landgericht im 334brigen die Ab-lehnung auch auf 247 244 Abs. 4 Satz 1 StPO gest374tzt hat mit der Erw344gung, es k366nne "die Frage der Schuldf344higkeit ... auf Grund der Beobachtung in der Hauptverhandlung mit seinem medizinischen Allgemeinwissen beurteilen", kann es sich nicht auf die dort zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs VRS 39, 101 st374tzen. In jener Sache hat der Senat vielmehr im Gegenteil entschieden, dass, wenn Anzeichen vorliegen oder unter Beweis gestellt werden, die auch nur eine gewisse M366glichkeit daf374r geben, dass der Angeklagte in geistiger Hin-sicht von der Norm abweichen k366nnte, ein Beweisantrag auf eine psychiatrische Untersuchung auch dann nicht abgelehnt werden darf, wenn der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung sich auf einen solchen Zustand nicht beruft. - 6 - 4. Da Gegenstand des Verfahrens nur noch ein nicht die Zust344ndigkeit der Schwurgerichtskammer begr374ndendes Delikt ist, verweist der Senat die Sa-che an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ck. 9 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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