ECLI:DE:BGH:2017:160317U4STR545.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 4 StR 545 / 16 vom 16. März 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter Strafvereitelung im Amt u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 201 7 , an der teilgeno mmen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Staatsanwalt als Vertreter de s Generalbunde sanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, der Angeklagte in Person, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmittel, an eine Strafka m- mer des Landgerichts Münster zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat te den Ange klagten im ersten Rechtsgang we - gen vorsätzlicher Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwal t- schaft hob der Senat dies es Urteil mit den Feststellungen auf, weil die Stra f- kammer die Annahme einer (tateinheitlich begangenen) versuchten Strafvere i- t e lung im Amt mit rechtsfehlerhaften Erwägungen abgelehnt hat te. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nu nmehr freigesprochen. Die gegen dieses Urteil gerich tete und vom Generalbundesanwalt vertretene Rev i- sion der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage wirft dem Angeklagten vor, er habe als Leitender Polizeidirektor der Kreispolizeibe hörde P . am 9. oder 10. Januar 2014 den zu dieser Zeit als Leiter des polizei - 1 2 - 4 - ärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums B . tätigen Dr. K . te - lefonisch über den Eingang eines ihm vorgelegten anonymen Schreibens unte r- richtet. In diesem Schreiben s ei Dr. K . vorgeworfen worden, im Rah - men der freien Heilfürsorge vorgehaltene Medikamente unrechtmäßig an den Zeugen W . abgegeben zu haben. Aufgrund dieser Mitteilung sei der un - gestörte Ablauf des gegen Dr. K . aufgrund diese r anonymen Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gefährdet gewesen. Der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, eine Bestrafung von Dr. K . ganz oder teil - weise zu vereiteln. 2. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wer tungen g e- troffen: a) Der Angeklagte pflegte zu Dr. K . eine gute Arbeitsbe - ziehung. Im Dezember 2013 waren einzelne Untersuchungsmethoden von Dr. K . Gegenstand einer von ihm als verunglimpfend empfundenen Berichterstattung in der r egionalen Presse. Der Angeklagte wertete diese B e- K . Mut. Am 9. Januar 2014 wurde dem Angeklagten ein undatiertes anonymes Schreiben vorgelegt, das an die von ihm geleitete Kreispolizeibehörd e P . gerichtet war. Darin wurde der Vorwurf erhoben, Dr. K . habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter des polizeiärztlichen Dienstes über Jahre vorgehaltene Medikamente kostenlos an den Zeugen W . abgegeben, der als Verwaltung sleiter der Polizei hierauf keinen Anspruch gehabt habe. Der Angeklagte erklärte, sich selbst um die Angelegenheit kümmern zu wollen. Nachdem er das Schreiben durchgelesen hatte, machte sich der Angeklagte 3 4 5 - 5 - Sorgen um Dr. K . , weil er eine erneute negative Berichterstattung in der Presse befürchtete. Am 10. Januar 2014 kam es zwischen dem Ange klagten und Dr. K . zu einer E - Mail - Korrespondenz. Dabei informierte Dr. K . den Angeklagten zunächst über die Untersuchung eines sein er Mitarbeiter, für den sich der Angeklagte zuvor verwandt hatte, und bedankte sich danach bei ihm Gegenzug bei Dr. K . in einer als vertraulich gekennzeichneten E - Mail für diese Information und fügte hinzu, dass er sich sicher sei, dass sich auch alles A ndere zur Zufriedenheit aller Betroffenen regeln werde . Dr. K . nichts vorzuwerfen und sehe gelassen in die Zukunft, aber gesundheitlich durch Januar 2014 benachrichtigte der Angeklagte den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Paderborn, den Zeugen S . , über den we - sentlichen Inhalt des anonymen Schreibens und händigte es ihm am 15. Januar 2014 persönlich aus. Dieser leitete das Schreiben am Folgetag zuständigkeit s- halber an die Staatsanwaltschaft Detmold weiter. Am 23. Januar 2014 sprach ei n Redakteur der Zei - tung den Zeugen S . bei einer Veranstaltung in P . in Anwesenheit des Angeklagten auf das anonyme Schreiben an, nachdem kurz zuvor eine leicht veränderte Abschrift bei der Zeitung eingegan gen war. Auf die Bitte nach einer Bewertung des Schreibens verwies der Zeuge S . unter anderem darauf, dass er die Angelegenheit bereits an die Staats - anwaltschaft Detmold weitergeleitet habe und diese zudem prüfen müsse, ob die Straftat en, die den Zeugen Dr. K . und W . vorgeworfen 6 7 - 6 - worden seien, nicht bereits verjährt seien. Über dieses Gespräch informierte der Angeklagte den Zeugen Dr. K . zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 23. Januar 2014 und dem 4. Februar 2014. Am 24. Januar 2014 leitete die Staatsanwaltschaft Detmold ein Ermit t- lungsverfah ren gegen Dr. K . und d en Zeugen W . ein. Am 28. Januar 2014 oder kurz danach fragte ein Journalist der Landeszei tung bei der Pressestelle der Kreispolizeibehörde P . nach, ob es richtig sei, dass dort ein anonymes Schreiben vom Januar 2014 vorliege. Bei einem am 4. Februar 2014 wegen der negativen Presseberichtersta t- tung im Dezember 2013 mit der Polizeip räsidentin in B . geführten Ge - spräch teilte Dr. K . mit, von dem Angeklagten darüber informiert wor - den zu sein, dass es bereits ein weiteres anonymes Schreiben gebe, in dem ihm die unrechtmäßige Abgabe von Medikamenten an den Zeugen W . vorgeworfen werde. Gegen den Angeklagten wurde daraufhin ein Ermittlung s- verfahren eingeleitet. Die Presse berichtete erstmals nach den Durchsuchungen bei dem A n- geklagten sowie den Zeugen Dr. K . und W . , die jeweils am 18. Mär z 2014 stattfanden, von den Vorwürfen aus dem anonymen Schreiben. b) Die Strafkammer hat nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzuste l- len vermocht, dass der Angeklagte den Zeugen Dr. K . wie ange - klagt bereits am 9. oder 10. Januar 2 014 von dem anonymen Schreiben in 8 9 10 11 12 - 7 - Kenntnis gesetzt hat. Dass die Existenz und der Inhalt des anonymen Schre i- bens nach dem 23. Januar 2014 noch ein Geheimnis im Sinne des § 353b Abs. 1 StGB gewesen sei, habe sich nicht feststellen lassen, da zu diesem Zeitp unkt auch schon Pressevertreter hiervon Kenntnis gehabt hätten. Jede n- falls sei davon auszugehen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Offenbarung gegenüber dem Zeugen Dr. K . nach dem von ihm angehörten Ge - spräch vom 23. Januar 2014 nicht mehr d ie Vorstellung gehabt habe , dass es sich bei de r Existenz oder dem Inhalt des anonymen Schreibens von Anfang Januar 20 14 noch um ein Geheimnis handel e oder er dies zumindest billigend in Kauf genommen habe . Auch d er für die Annahme einer versuchten Straf - v ereitelung (im Amt) erforderliche Tatentschluss sei nicht gegeben, weil es das vorrangige Ziel des Angeklagten gewesen sei, den Zeugen Dr. K . vor weiterer negativer Presseberichterstattung zu bewahren oder zumindest vor damit einhergehenden emo tionalen Rückschlägen zu schützen. Zudem sei davon auszugehen, dass es sich bei der Weitergabe der Informationen nach dem 23. Januar 2014 und der ange klagten Unterrichtung von Dr. K . am 9. oder 10. Januar 2014 wegen der unterschiedlichen Tatze iten und dem dazwischen liegenden Gespräch zwischen dem Zeugen S . und dem Redakteur der Zeitung um verschiedene pro - zessuale Taten handele und dieser Vorgang deshalb von der zugelassenen Anklage nicht erfasst sei. I I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafbarkeit des A n- geklagten wegen einer Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b 13 14 - 8 - Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint hat, halten rechtlicher Überprüfun g nicht stand , weil es von einem zu engen Verständnis des Tatbestandsmerkmals Geheimnis au s- gegangen ist . a) Dienstgeheimnisse im Sinne des § 353b Abs. 1 StGB sind tatsächliche Gegebenheiten, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die der Geheimhaltung bedürfen. Sie müssen dem betreffenden Amtsträger im inneren Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit bekannt geworden sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2002 5 StR 276/02, BGHSt 48, 126, 129; Urteil vom 23. März 2001 2 StR 488/00, BGHSt 46, 339, 340 f. mwN ; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2012 2 StR 388/12, NStZ - RR 2013, 110, 111). Werden Tatsachen, deren Kenntnis nur einem bestimmten geschlossenen Pe r- sonenkreis vorbehalten ist, weiteren Personen bekannt, so geht deren Gehe i m- nischarakter dadurch noch nicht verloren (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1965 8 StE 1/65, BGHSt 20, 342, 383; RG, Urteil vom 4. März 1940 2 D 31/40, RGSt 74, 110, 111; Vorm bau m in Leipziger Komm entar zum StGB, 12. Aufl. , § 353b Rn. 7; Graf in Münch ener Kommentar zum StGB , 2. Aufl. , § 353b Rn. 2 2 mwN ). Auch kommt es nicht darauf an, ob die Zahl der Mitwisser bestimmbar ist (vgl. RG, Urteil vom 4. März 1940 2 D 31/40, RGSt 74, 110, 111). Selbst ein noch ungesichertes und daher der Bestätigung bedürf endes (vgl. RG, Urteil vom 4. März 1940 2 D 31/40, RGSt 74, 11 0, 111; Vorm baum , aaO , § 353b Rn . 7; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. , § 353b Rn. 4; Graf , aaO, § 353b Rn. 23 mwN). Erst wenn eine geheimhaltungsbedürftige Ta t- sache eine r un gewissen Vielzahl von Perso nen bekannt geworden ist und sich dadurch so verbreitet hat oder auf andere Weise so zugänglich geworden ist, dass ein verständiger und erfahrener Mensch ohne weit eres zuverlässig von ihr Kenntnis haben oder sich von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen u n- 15 - 9 - schwer überzeugen kann, hat sie ihren Geheimnischarakter verloren (vgl. BGH, Urteil e vom 9. D ezember 2002 5 StR 276/02, BGHSt 48, 126, 129 f. zu § 61 Abs. 1 Sa tz 2 BBG u.a.; und vom 8. Oktober 2002 1 StR 150/02, BGHSt 48, 28, 30 ff. zu § 203 StGB; Bosch in SSW - StGB, 3. Aufl. , § 353b Rn. 4; Fischer, StGB, 64. Aufl. , § 353b Rn. 13 mwN ). b) Diesen Vorgaben werden die Erwägungen des Landgerichts, mit d e- nen es d as Vorliegen eines Geheimnisses für den von ihm angenommenen Tatzeitraum verneint hat, nicht gerecht. Zwar hat der Zeuge S . als Leitender Oberstaatsanwalt am 23. Januar 2014 auf die Nachfrage eines Redakteurs der Zei tung die Existenz und jedenfalls in gro ben Zügen auch den Inhalt des anonymen Schreibens bestätigt und damit nicht nur den Kreis der Mitwisser erweitert, sondern auch die Grundlage für eine sich auf eine zuverlässige Quelle stützen könnende Presseverö ffentlichung g e- schaffen. Dadurch hatte das anonyme Schreiben seinen Geheimnischarakter aber noch nicht verloren. Denn die Zeitung hat bis zum 4. Februar 2014 nicht über den Vorgang berichtet, sodass die Existenz und der Inhalt des ano nymen Schreibens bis dahin weder einer un gewissen Vielzahl von Personen zuverlässig bekannt , noch i n de m oben dargestellten Sinne z u- gänglich geworden sind. Auch die Anfrage des Journalisten der Landeszeitung bei der Pressestelle der Kreispolize ibehörde P . am 28. Januar 2014 stellt den Geheimnischarakter des anonymen Schreibens nicht in Frage. Sie deutet zwar darauf hin, dass auch dieser Journalist Kenntnis von dem Schreiben hatte und damit ein (weiterer) Mitwisser außerhalb der Ermit t- l ungsbehörden war. Aber auch er hat im Tatzeitraum darüber nicht berichtet. Soweit das Landgeri cht nicht auszuschließen ver mocht hat , dass es noch we i- tere Personen außerhalb der Ermittlungsor gane gab, die Kenntnis von dem anonymen Schreiben und seinem Inhal t hatten , handelt es sich um eine nicht 16 - 10 - auf Tatsachen gestützte Annahme . Es ist aber weder im Hinblick auf den Zwe i- felsgrundsatz noch sonst geboten , zu Gunsten des Angeklagten Sachverhalte zu unterstellen , für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkr eten ta t- sächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2016 4 StR 320/16 , NStZ - RR 2016, 380, 381 ; Urteil vom 18. September 2009 5 StR 224/08, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung , unzureichende 20 ) . 2. Dieser Rechtsfehler entzi eht auch den Erwägungen der Strafkammer zur inneren Tatseite die Grundlage . Soweit dazu ausgeführt wird, der Angeklagte habe nach dem von ihm angehörten Gespräch vom 23. Januar 2014 jedenfalls nicht mehr die Vorste l- lung gehabt , dass es sich bei der Exis tenz oder dem Inhalt des anonymen Schreibens von Anfang Januar 2014 noch um ein Geheimnis handelte oder er dies zumindest billigend in Kauf nahm, bleibt offen , was sich der Angeklagte in Abweichung von den festgestellten Umständen tatsächlich vorgestellt h at. Ko n- krete tatsächliche An haltspunkte dafür, dass d er Angeklagte im Zeitpunkt der Offenbarung des anonymen Schr eibens gegenüber dem Zeugen Dr. K . irrig angenommen haben könn te, die Existenz dieses Schreiben s und sein Inhalt seien nach der vo n ihm mitgehörten Antwort des Zeugen S . auf die an ihn ge richtete Presseanfrage obgleich es bis zum 4. Fe - bruar 2014 zu keiner Presse berichterstattung kam nunmehr einer un gewisse n Vielzahl von Personen bekannt oder so zugänglich gew orden, dass ein ve r- ständiger und erfahrener Mensch ohne weiteres zuverlässig davon Kenntnis haben konnte, sind auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Nur in diesem Fall käme ein zum Vorsatzausschluss führender Irrtum über Tatumst ände im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB in Betracht. 17 18 - 11 - 3 . Eine erst in der Zeit zwischen dem 23. Januar und dem 4. Februar 2014 erfolgte Bekanntgabe des anonymen Schreibens und s eines Inhalts an den Zeugen Dr. K . ist noch Bestandteil der ange klagten Tat (§ 264 StPO) und hätte daher von der Strafkammer abgeurteilt werden dürfen. a) Gemäß § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Zur Tat i m Sinne dieser Vorschrift gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtl i- chen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang bi l- det. In diesem Rahmen muss das Tatgericht seine Unt ersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken (Kognitionspflicht), die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden ( st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 3 StR 186/16, StraFo 2017, 26; Urteil vom 3. November 19 59 1 StR 425/59, BGHSt 13, 320 , 321; weitere Nachweise bei Norouzi in Münch ener Kommentar zur StPO , § 264 Rn. 10). Verändert sich im Laufe eines Verfahrens das Bild des Geschehens, auf das die Anklage hinweist, so ist entscheidend, ob die Nämlichkeit der Tat trotz dieser Abweichung n och gewahrt ist. Dies ist der Fall, wenn ungeachtet ge wisser Differenzen bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen kennzeichnen und keine wesentliche Änderung des Tatbildes eingetreten ist (st. Rspr. ; vgl. BGH, Be schluss vom 21. August 2013 2 StR 311/13, Rn. 4; Urteil vom 28. Mai 2002 5 StR 55/02, NStZ 2002, 659 [Ls] ; Urteil vom 21. Dezember 1983 2 StR 578/83, BGHSt 32, 215, 216, 218 f.; weitere Nachweise bei Stuckenberg in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl. , § 264 Rn. 95). Eine Veränderung oder Erweiterung des Tatzeitraums führt d a- her nicht zur Aufhebung der Identität zwischen Anklage und abgeurteilter Tat, wenn die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen hinreichend ind ividualisiert ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil 19 20 - 12 - vom 11. Februar 2016 3 StR 454/15, NStZ - RR 2016, 223 [Ls] ; Urteil vom 20. November 2014 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68; Urteil vom 17. August 2000 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 133 mwN ). b) Danach unter lag auch eine erst in der Zeit zwischen dem 23. Januar 2014 und dem 4. Februar 2014 erfolgte Unterrichtung des Zeugen Dr. K . von der Existenz und dem Inhalt des anonymen Schreibens der Kogni - tionspflicht der Strafkammer. Die dem Angeklagten in der unverändert zugela s- senen Anklageschrift zur Last gelegte und die festgestellte Tat sind maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass der Angeklagte den Zeugen Dr. K . über die Existenz und den Inhalt eines bei der Kreispolizeibehörde in P . einge gangenen und ihm am 9. Januar 2014 vorgelegten anonyme n Schreiben s , in dem der Zeuge diverser Straftaten verdächtigt wurde, unterrichtete, bevor deswegen gegen den Zeugen offen ermittelt w urde . Diese beiden Sachverha l- ten gemeinsamen Aspekte reich en aus, um die den Verurteilungsgegen stand bildende Tat auch unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeu tung so zu beschreiben, dass sie nach den allgemeinen Gesetzen der Logik und der Erfahrung eindeutig gekennzeichnet ist (vgl. dazu BGH, Urte il vom 21. De - zember 1983 2 StR 578/83, BGHSt 32, 215, 216, 218 f.; Puppe , NStZ 1982, 230, 234 f. ) . Ob diese Mitteilung wie angeklagt am 9. oder 10. Januar 2014 oder erst in der Zeit zwischen dem 23. Januar 2014 und 4. Februar 2014 erfolgt ist, ist d afür nicht von wesentlicher Bedeutung. Das von der Strafkammer zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht herangezogene Gespräch zwischen dem Zeugen S . und dem Redakteur der Zeitung vom 23. Januar 2014 rechtfertigt k eine abweichende Bewertung, da es auf der Grundlage der im Übrigen getroffenen Feststellungen nicht zu einer gänzlich abweichenden Einordnung des Täterverhaltens führt. 21 - 13 - 4 . Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Auf die von der Revisi on gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erhobenen Einwände kommt es nicht mehr an. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch und verweist die Sache an eine Strafkammer des Landgerichts Münster zurück. Sost - Sche ible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 22
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