ECLI: DE:BGH:2017:061217B4STR545.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 545 /1 7 vom 6. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezemb er 201 7 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachtei l des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat zur Frag e eines strafbefreien den Rücktritts g e- mäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB : Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts , aus den tatrichterlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergebe sich , dass der Ve r- such des Angeklagten, die Nebenklägerin zu töten , feh lgeschlagen sei . Jedoch hält die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht freiwillig vom unbeendeten V ersuch zurückgetreten, revisionsrechtlicher Überprüfung stan d: Das Landgericht ha t festgestellt und rechtsfehlerfre i belegt, dass d er Angeklagte den an ihn gerichteten Zuruf des Zeugen F . hört e , während er mit dem etwa 30 cm langen Hammerstiel (UA 6, 13, 22). Das Schwurgericht h at sodann , ausgehend von de r Rechtsprechu ng des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 1. September 1992 1 StR 484/92, NStZ 1993, 76; vom 17. Dezember 1992 4 StR 532/92, NStZ 1993, 279 ; und vom 28. September 2017 4 StR 282/17; Beschlüsse vom 22. Mai 1996 2 StR 187/96 ; vom 6. Juli 2006 4 S tR 199/06, StV 2006, 687 ; und vom 19. Dezember 2006 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265) , mit Recht angenommen , dass die Taten t deckung durch Dritte und die Furcht des Angeklagten , am Tatort festge halten zu werden , der Annahme eines freiwilligen Rücktritts entg egensteht . Es musste in d i e se m Zu s a m- m e nhang nicht ausdrücklich erörtern , ob der Angeklagte durch den Zuruf zur Besi n- nung gekommen sein und damit die Tat aus autonomen Motiven aufgegeben haben könnte; denn er hat der Nebenklägerin nach dem Zuruf des Zeuge n F . und nachdem er sich aufgerichtet hatte erst noch ein en (UA 6, 13) Schl ag auf den Kopf versetz t , bevor er die Flucht ergriff. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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