BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 546/01 vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Januar 2002 ei n - stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Hagen vom 18. Juni 2001 werden als unbegründet verwo r - fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das Landgericht bezüglich des Angeklagten W. von einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Jugendstrafe, anstatt bis zu zehn Jahren Jugen d - strafe (§ 105 Abs. 3 JGG) ausgegangen i st, beschwert diesen Angeklagten nicht. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy