BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 547/01 vom 9. April 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. April 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. Juli 2001 mit den Fes t - stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen schweren Raubes, tateinheitlich begangen in 14 Einzelakten, wobei es in 5 Fällen beim Versuch blieb, zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben jeweils mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachbeschwerden kommt es deshalb nicht an. - 3 - 1. Mit Recht beanstanden die Revisionen die Ablehnung eines B e - weisantrages. a) Der Rge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde: Gegenstand des Verfahrens ist ein bewaffneter Raubberfall in einem Spielkasino zum Nachteil von 14 Kasinogsten. Nach den Feststellungen tr u - gen die beiden Tter zur Maskierung Wollmtzen mit Augenschlitzen (Kop f - masken) und zustzlich im Mundbereich Staubmasken. Die Angeklagten haben eine Beteiligung an dem Überfall bestritten. Am zweiten Hauptverhandlungstag stellte der Verteidiger des Ang e - klagten Y. den Antrag, acht - bereits am ersten Verhandlungstag verno m - menen - Tatzeugen eine in der Nhe des Tatorts aufgefundene Kopfmaske, die erst zu diesem Termin zur Verfgung stand, vorzuhalten. Die Zeugen wrden dann besttigen, daß keiner der Tter eine derartige Kopfmaske getragen h a - be, die Kopfmasken der Tter schwarz und nicht lindgrn gewesen seien, sie einen anderen Schnitt und die Mund- und Augenöffnungen andere Formen g e - habt htten. Diesem Beweisantrag hat sich der Verteidiger des Angeklagten Ö. angeschlossen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begrndung zurckgewiesen, die Zeugen seien ungeeignete Beweismittel: Durch das plöt z - liche, mit sofortigem Schußwaffengebrauch einhergehende maskierte Auftreten der Tter sei ein derartiges Klima von Angst und Schrecken hervorgerufen worden, daß keine auch nur annhernd przise Beobachtungen htten g e - macht werden können; zudem sei es in dem Lokal dunkel gewesen und die Tter htten ber den Wollmasken weiße Staubmasken getragen, so daß e r - hebliche Teile der Wollmasken verdeckt gewesen seien. Unter diesen Umst n - - 4 - den erscheine es ausgeschlossen, daû von einem der Zeugen nachvollziehb a - re Angaben ber Art und Farbe der Wollmasken gemacht werden knnten. b) Mit dieser Begrndung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt we r - den. Vllig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Zeuge als Beweismittel nur dann, wenn das Gericht ohne Rcksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis feststellen kann, daû sich mit ihm das in dem B e - weisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lût. Dabei ist ein strenger Maûstab anzulegen. Die absolute Untau g - lichkeit muû sich aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisb e - hauptung selbst ergeben. Ein geminderter, geringer oder zweifelhafter B e - weiswert darf nicht mit vlliger Ungeeignetheit gleichgesetzt werden (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 4, 12, 13, 14, 15, 16). Eine Ungeeignetheit der Beweismittel in diesem Sinne liegt hier nicht vor: Das Landgericht hat die Ablehnung des Beweisantrages allein mit dem nach dem Ergebnis der schon durchgefhrten Beweisaufnahme voraussichtlich zu erwartenden geringen Beweiswert der Beweiserhebung begrndet (es seien nmlich keine nachvollziehbaren Angaben zu erwarten). Umstnde dafr, daû die von den Angeklagten benannten Zeugen bei Durchfhrung der beantragten Beweisaufnahme zur weiteren Sachaufklrung nichts htten beitragen knnen, sind jedoch nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen ist das Gegenteil der Fall; denn mehrere Tatzeugen hatten die Maskierung der Tter wenn auch in Farbe und Form unterschiedlich beschrieben (UA 14 f.). Es liegt daher nahe, daû die benannten Zeugen nach Vorhalt der sichergestellten Maske weiterf h - rende Angaben htten machen knnen. - 5 - c) Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages kann das ang e - fochtene Urteil beruhen, weil das Landgericht dem Umstand, daû die beim Ta t - ort aufgefundene, mit DNA-Spuren des Angeklagten Y. behaftete Wollm t - ze bei dem Überfall verwendet worden sei, maûgebliche Indizwirkung fr die Tterschaft der Angeklagten beigemessen hat (UA 13 ff., 30 ff.). Der Senat kann daher nicht ausschlieûen, daû die Strafkammer zu einer anderen Übe r - zeugungsbildung gelangt wre, wenn sie die beantragten Beweise erhoben und sich die Beweisbehauptung besttigt htte, daû die Tter des Überfalls die aufgefundene Kopfmaske nicht benutzt haben. 2. Fr die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daû das Lan d - gericht, sofern es sich erneut von der Tterschaft der Angeklagten berzeugen sollte, nhere Feststellungen zu einem mglichen Rcktritt von den nur ve r - suchten Einzelakten (§ 24 Abs. 2 StGB) zu treffen haben wird. Tepperwien Maatz Kuckein Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tepperwien Ernemann
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