BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 547/04 vom 9. Februar 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 9. Februar 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2004 entfällt jedoch die Einziehung der beiden Handys "Nokia". Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann
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