BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 547/05 vom 14. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 14. Februar 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Ausw344rtigen Strafkammer Recklinghausen des Landge-richts Bochum vom 14. Juli 2005 im Ausspruch 374ber die wegen der Tat vom 16. September 2004 (besonders schwere sexuelle N366tigung in Tateinheit mit K366rperver-letzung) verh344ngten Einzelstrafe und im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu-eller N366tigung (204sexueller N366tigung unter Verwendung eines gef344hrlichen Werk-zeuges223) in Tateinheit mit K366rperverletzung und wegen K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (Einzelstra-fen: Freiheitsstrafen von sechs Jahren und einem Jahr) verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung f366rmlichen und sachlichen Rechts r374gt, hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel er- 1 - 3 - sichtlichen Erfolg; im 334brigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der besonders schwe-ren sexuellen N366tigung im Sinne des 247 177 Abs. 5 2. Alt. StGB verneint und die wegen des Tatgeschehens vom 16. September 2004 verh344ngte Einzelstrafe dem Strafrahmen des 247 177 Abs. 4 StGB entnommen. Die hierf374r gegebene Begr374ndung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht Stand. Die Strafkammer hat zwar im Ansatz zutreffend gesehen, dass bei der Pr374fung, ob der Ausnahme-strafrahmen anzuwenden ist, eine Gesamtw374rdigung aller f374r die Wertung der Tat und des T344ters in Betracht kommender Umst344nde vorzunehmen ist. Sie hat aber dann im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung zwei wesentliche strafmil-dernde Gesichtspunkte unber374cksichtigt gelassen, n344mlich das 226 jedenfalls aus der Sicht des Angeklagten 226 stark ambivalente Verhalten des Tatopfers vor und nach der Tat (vgl. hierzu Senatsbeschluss StV 2004, 479) sowie die eher im unteren Bereich liegende Intensit344t der vom Angeklagten letztlich verwirklichten sexuellen Handlung. Der Senat kann - namentlich vor dem Hintergrund der wei-teren vom Landgericht angef374hrten erheblichen Strafmilderungsgr374nde 226 nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei W374rdigung auch dieser Gesichtspunkte einen minder schweren Fall bejaht h344tte. Die wegen besonders schwerer sexu-eller N366tigung in Tateinheit mit K366rperverletzung verh344ngte Einzelstrafe 2 - 4 - hat daher keinen Bestand. Dies zieht auch die Aufhebung des Gesamtstrafen-ausspruchs nach sich. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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