BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 547/11 vom 7. Februar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 20 1 2 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bochum vom 3. Juni 2011 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung ke inen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zum Verwerfungsant rag des Generalbundesanwalts ist a n- zumerken: 1. Soweit die Ablehnung des Antrags auf Einholung aussagepsycholog i- scher Sachverständigengutachten bezüglich der Zeuginnen R. G. , M . und J . O. beanstandet wird, ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision den Inhalt eines Schriftsatzes der Ve r- teidigung vom 19. Oktober 2010 nicht mitteilt, auf den sowohl im Beweisbege h- ren als auch im Ablehnungsbeschluss der Strafkammer verwie sen wo rd en ist . Die Verfahrensrüge wär e auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO liegt nicht vor. Bei dem Antrag auf Einholung der aussagepsychologischen Gutachten handelte es sich mangels einer konkreten Beweisbehauptung nicht um einen Beweis - sondern um ein en Beweisermit t- lungsantrag, über den nach Maßgabe der Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 - 3 - StPO zu befinden war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 3 StR 365/11, Rn. 6). Eine zulässige Auf klärungsrüge ist nicht erhoben. Im Übrigen musste sich die Stra fkammer aus den in ihrem Ablehnungsbeschluss dargele g- ten Gründen unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht gedrängt sehen, die beantragten Gutachten zur weiteren Sachaufklärung einzuholen. Die Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigenguta chten über die Fähigkeit kindlicher Zeugen zur zeitlichen Erfassung und Einordnung b e- obachteter Vorgänge sowie zur Wiedererkennung von Gesichtern hat das Landgericht rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der jewe i- ligen Beweisbehauptungen abgelehnt. Die Strafkammer hat in ihren Able h- nungsbeschlüssen vom 9. und 26. Mai 2011 insbesondere hinreichend darg e- tan, dass sie bei vorläufiger Würdigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgeht, dass die Nebenklägerin und d ie Zeugin R. G. den Täter am 2 5 . März 2010 gesehen und Entsprechendes g e- genüber dem Zeugen M . berichtet haben. 2. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB a.F. im E rgebnis zutre f- fend bejaht. Zwar lässt sich den Urteilsausführungen nicht entnehmen, ob die Verurteilung durch das Amtsgericht Freiburg vom 23. April 1997 den Anford e- rungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. entspricht, weil die Strafkammer zu U n- recht auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten abgestellt und keine Feststellungen zur Höhe der Einzelstrafen getroffen hat. Für die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. erforderliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr komm t es indes nicht auf die Gesamtfreiheitsstrafe sondern auf die Höhe der ihr zu Grunde liegenden Einzelstrafen an (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 4 StR 27/87, BGHSt 34, 321; Beschluss vom 31. Juli 1997 4 StR 339/97 ) . Die formellen Vorauss etzungen des § 66 - 4 - Abs. 1 StGB a.F. sind jedoch durch die Verurteilungen des Angeklagten durch das Landgericht Karlsruhe vom 19. Februar 1990 und das Landgericht Bochum vom 20. Juni 2000 erfüllt. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin
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