ECLI:DE:BGH:2017:270417B4STR547.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 547/16 vom 27. April 2017 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 StPO § 316 Abs. 1, § 318 Satz 1, § 327 Im Fall einer Verurteilung wegen vors ätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an ei nem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 4 S tR 547/16 OLG Nürnberg in der Strafsache gegen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 gemäß § 121 Abs. 2 GVG beschlossen: Im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrer laubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb u n- wirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer b estimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat. Gründe: I. Das Amtsgericht Schwabach hat den umfassend geständig en Angekla g- ten am 21. Januar 2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Die Feststellungen zur Sache lauten wie folgt: 1 - 3 - Der Angeklagte fuhr am 19. August 2015 gegen 14.21 Uhr mit dem Pkw Opel mit dem amtlichen Kennzeichen auf der W . Stra - ße in S . , obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Dies wusste der Angeklagte. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft eine auf den Rechtsfo l- genaussp ruch beschränkte Berufung eingelegt. Der Angeklagte hat seine z u- nächst unbeschränkt eingelegte Berufung in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenau s- spruch beschränkt. Das Landgericht Nürnberg - F ürth hat beide Berufungen als unbegründet verworfen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Beschränkungen auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam und deshalb de r Schuldspruch und die ihn tr a- genden Feststellungen einer Nachprüfung entzogen seien . Der Straf ausspruch weise keinen Rechtsfehler auf . Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantrag t, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Das Oberlandesg ericht Nürnberg möchte die Revision des Angeklagten wie beantragt verwerfen, sieht sich daran aber durch Entscheidungen der Obe r- landesgerichte Bamberg (Urteil vom 25. Juni 2013 Az. 3 Ss 36/13) und Mü n- chen (Beschluss vom 8. Juni 2012 4 StRR 97/12 und Ur teil vom 18. Februar 2008 4 StRR 202/07) gehindert. Beide Oberlandesgerichte meinen, dass nach einer amtsgerichtlichen Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG eine Berufung nicht wirksam auf 2 3 4 5 6 - 4 - den Rechtsfolg enausspruch beschränkt werden könne, wenn das Amtsgericht zu der fraglichen Fahrt keine Feststellungen getroffen habe, die über Ort und Zeit der Fahrt, die Identität des Fahrzeugs, das Nichtvorhandensein der ben ö- tigten Fahrerlaubnis und ein hierauf bezogen es Wissen des Angeklagten hi n- ausgingen. Der Tatrichter habe wegen der Bedeutung für die Rechtsfolgen grundsätzlich auch Feststellungen zu den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten (Dauer und Länge, beabsichtigte Fahrstrecke, Verkehrsbede u- tung der Straße, herbeigeführte Gefahren u.a.) zu treffen, wenn ihm dies etwa bei einem geständigen Angeklagten (ohne weiteres) möglich sei. Denn den Schuldspruch beträfen nicht nur die zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale erforderlichen Feststellungen, sonder n auch die Tatsachen, die nur den Schuldumfang beschreiben, ohne für die rechtliche Bewertung der Tat selbst unmittelbar von Bedeutung zu sein. Erkenne das Berufungsgericht darin z u- gleich erhebliche Strafzumessungsgesichtspunkte (sog. doppelrelevante Tat - s a chen), müsse es nach einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfo l- genausspruch die dazu getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legen. Fehlten dahingehende Feststellungen , dürfe der Berufungsrichter die Lücke nicht du rch ergänzende Aufklärung schließen. Ihm bleibe nur die Möglichkeit, die Schuldfeststellungen umfassend neu zu treffen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hält die Rechtsansicht der Oberlande s- gerichte Bamberg und München für unzutreffend. Für die Frage, ob e ine Ber u- fungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam sei, komme es nicht darauf an, ob das Erstgericht in Bezug auf die Strafzumessung seiner Aufklärungspflicht nachgekommen sei. Bei einer Verurteilung wegen vorsätz - lichen Fahrens ohne Fahrerlau bnis beträfen Feststellungen, die über Ort und Zeit der Fahrt, Marke und Kennzeichen des Fahrzeugs, das Fehlen der erfo r- derlichen Fahrerlaubnis und den zugehörigen Vorsatz hinausgehen , nur den 7 - 5 - Schuldumfang und damit die Strafzumessung. Sie könnten von dem Ber u- fungsgericht auch dann noch nachgeholt werden, wenn die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden sei. Bei Widersprüchen zwischen in erster Instanz getroffenen Feststellungen zur Schuldfrage und den jenigen Fes t- stellungen des Berufungsger ichts zum Schuldumfang, sei es möglich , den Feststellungen der ersten Instanz den Vorrang zu geben und die widerspr e- chenden Feststellungen für unzulässig zu halten. Auch wäre es möglich, eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch solange für zulässig zu halten, wie keine widersprechenden neuen Feststellungen getroffen worden seien. Bei der Frage, ob eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolge n- ausspruch wirksam ist, wenn keine näheren Umstände zu einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis festgestellt sind, handele es sich um eine Rechtsfrage im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat daher dem Bundesgerichtshof fo l- gende Frage zur Entscheidung vorgelegt : Kann ein Angeklagter seine Berufung wirksam auf den Rechtsfo l- genauss pruch beschränken, wenn er wegen Fahrens ohne Fah r- e r l aubnis verurteilt worden ist (§ 21 Absatz 1 Nummer 1 StVG) und sich die Feststellungen darin erschöpfen, dass er wissentlich an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ein Fahrzeug bestimmter Marke und mit einem bestimmten Kennzeichen geführt habe, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen? 8 9 - 6 - Der Generalbundesanwalt hat beantragt, im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts Nürnberg zu entscheiden. II. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 1 G VG sind ge - geben. 1. Die beabsichtigte Abweichung betrifft eine Rechts - und keine Tatfra ge. Eine Vorla ge zum Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Oberlandesgericht bei seiner Ents cheidu ng in einer Rechtsfrage (vgl. § 337 StPO) von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will (st. Rs pr. seit BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1951 2 StR 284/51, BGHSt 1, 358; Nac h- weise bei Schmitt in: Mey er - Goßner/Schmitt, StPO, 60 . Aufl. , § 121 GVG Rn. 5). Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die sich auf die Auslegung einer Rechtsnorm (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 4 StR 525/13, BGHSt 60, 218 , 221 ; Beschluss vom 14. Juli 2011 4 StR 548/10, BGHSt 56, 289 , 292 ) oder auf die Formulierung von allgemeinen rechtlichen Grundsätzen und Anforderungen bezieht, deren Geltung sich aus einer Rechtsnorm oder einem Normgefüge ableitet und über die im Revisionsrechtszug bei der Nachprüfung des für die Entscheidun g maßgebenden Rechts mit zu entscheiden wäre. Ihre Beantwortung ist anders als bei bloßen Tatfragen vom Einzelfall unabhä n- gig und fällt nicht in den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (vgl. BGH, B e- schluss vom 15. November 2007 4 StR 400/07, BGHSt 52, 84 , 86 ff. ; B e- schluss vom 30 . Oktober 1997 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277, 280 f. ). 10 11 12 13 - 7 - Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Vorlegungsfrage erfüllt. Das vorlegende Oberlandesgericht will bei gleicher Sachlage nicht den Grund - sätzen folgen, die die Oberlandesgerichte Bamberg und München für die Beu r- teilung der Wirksamkeit von Berufungsbeschränkungen auf den Rechtsfolge n- ausspruch in Fällen der Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahr - erlaubnis entwickelt haben. Dabei geht es um die Frag e, welchen sachlich - rechtlichen Anforderungen die Feststellungen zum Tatgeschehen in einem amtsrichterlichen Urteil wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis una b- hängig vom Einzelfall g enügen müssen, damit eine nach § 318 Satz 1 StPO erklärte Berufung sbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist und gemäß § 316 Abs. 1, § 327 StPO zu der angestrebten Beschränkung der Kognitionspflicht des Berufungsgerichts führt, deren Beachtung das Revision s- ge richt auf die hier erhobene Sachrüge hin zu üb erprüfen hat. 2. Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich. Das Oberlandesgericht Nürnberg kann die Revision des Angeklagten nicht wie b e- absichtigt als unbegründet verwerfen, ohne von der Rechtsansicht der Oberla n- desgerichte Bamberg und München abzuweichen. III. Der Senat entscheidet im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts Nürnberg und hat die Vorlegungsfrage, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, beantwortet. Dabei hat der Senat bedacht, dass sich die zu beantwortende Rechtsfr age nicht nur bei Berufungen des Angeklagten stellt . Auch kommt es hinsichtlich der Bezeichnung des verwendeten Kraftfahrzeuges nicht darauf an, dass dies anhand von Marke und Kennzeichen näher be schrieben wird. 14 15 16 - 8 - 1. Wie die Revision (§ 344 Abs. 2 StPO) k ann auch die Berufung auf § 318 Satz 1 StPO ). Damit hat der Gesetzgeber den Rechtsmittelberechtigten eine prozessuale Gesta l- tungsmacht eingeräumt, deren Ausübung im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektie ren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 4 StR 306/00, BGHS t 47, 32, 38; Beschluss vom 21. Oktober 1980 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 364; Urteil vom 27. November 1959 4 StR 39 4/59, BGHSt 14, 30, 36 ). a) Die Berufungsbeschränkung be wirkt , dass der vom Berufungsan griff ausgenommene Teil des Ersturteils nach § 316 Abs. 1 StPO unabänderlich (teilrechtskräftig) und nur noch der angefochtene Teil dem Berufungsgericht zu erneuter tatrichterlicher Kognition und Entscheidung unterbrei tet wird (§ 327 St PO). Über den durch den Eröffnungsbeschluss definierten Prozessgege n- stand wird danach nicht mehr in einem, sondern in zwei tatrichterlichen Urteilen entschieden, die stufenweise nacheinander ergehen und sich zu einer einheit - lichen , das Verfahren abschließ enden Sachentscheidung zusammenfügen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1995 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 59; Be schluss vom 22. Juli 1971 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187 f.). Da diese aus zwei Erkenntnissen zusammengefügte Entscheidung nur dann als ein einh eitliches Ganzes gelten kann, wenn sie keine Widersprüche aufweist, hat das Ber u- fungsgericht bei seiner Neufeststellung und Beurteilung des angefochtenen Teils der Vorentscheidung die für deren nicht angegriffenen Teil bedeutsamen Tatsachen so wie in der Vorinstanz festgestellt zugrunde zu legen. Neue Feststellungen darf es nur insoweit treffen, als diese hierzu nicht in Widerspruch tre ten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 AnwSt (R) 4/12, NStZ - RR 2013, 91; Beschluss vom 21. Oktober 1980 1 StR 26 2/80, BGHSt 29, 359, 365 f.; Beschluss vom 22. Juli 1971 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 188; Beschluss vom 19. Dezember 1956 4 StR 524/56, BGHSt 10, 71, 72 f.; Urteil vom 17 18 - 9 - 31. März 1955 4 StR 68/55, BGHSt 7, 283, 286 f.; RG, Urteil vom 12. März 1909 V 79/09, RGSt 42, 241, 242 ff.; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183 mwN [zur Bindungswirkung bei einer Teilauf hebung gemäß § 353 Abs. 2 StPO]; Frisch in: SK - StPO, 5. Aufl. , vor §§ 296 ff. Rn. 288 f. mwN ) . Die s zugrunde gelegt, sind Berufungsbeschränkung en nicht uneing e- schränkt zu lässig. Sie setzen nicht nur voraus , dass der nach dem Willen des Rechtsmittelführers neu zu verhandelnde Entscheidungsteil losgelöst vom übr i- gen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1971 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187 f.; B e- schluss vom 24. Juli 1963 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48; vgl. auch Urteil vom 21. Juni 2016 5 StR 183/16, Rn. 6; Beschluss vom 9. Septembe r 2015 4 StR 334/15, NStZ 2016, 105 ; und Urteil vom 8. Januar 1954 2 StR 572/53, BGHSt 5, 252 f. [jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO]) , sondern erforder n auch, dass der nicht angegriffene Teil der Vorentscheidung so festgeste llt und bewertet ist, dass er unabänderlich und damit bindend ge worden eine hinreichend tra g- fähige Grundlage für eine eigenständige Entscheidung des Berufungsgerichts zu bieten vermag (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 2 StR 166/88, BGHR StPO § 318 Strafausspruch 1; Urteil vom 5. N ovember 1984 AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59; BayObLG, Urteil vom 27. Mai 2003 4 St RR 47/ 20 03, NStZ - RR 2003, 310; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 1997 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 300; Beschluss vom 14. Juli 1993 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130 [ jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO]). Verbindungen mit dem sachlichen Recht bestehen dabei nur insowe it, als die sich stellenden Fragen (isolierte Überprü f- barkeit des angefochtenen Entscheidungsteils; belastbare Feststellung und Bewertung des nicht angegriffenen Teils der Vorentscheidung) auch in Ans e- 19 - 10 - hung der sachlich - rechtlichen Ausgangslage beantwortet werden müssen (vgl. RG, Urteil vom 29. Januar 1935 4 D 981/34, RGSt 69, 110, 11 1 f. mwN). b) Die Rechtsprechung hält in Anwendung dieser Grundsätze eine B e- s chränkung von Berufung und Revision auf den Rechtsfolgenausspruch grun d- sätzlich für zulässig (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 2 StR 258/15, StV 2017, 314 , 315; Beschluss vom 24. Juli 1963 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48; RG, Urteil vom 11. Mai 1931 III 151/31, RGSt 65, 296, 297; weitere Nachweise bei Paul in: KK - StPO, 7. Aufl. , § 318 Rn. 7 und Hettinger, JZ 1987, 386, 388 ff.). Sie versagt ihr eine Anerkennung nur dann, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegend en Feststellungen ta t- sächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 2. De zember 2015 2 StR 258/15, StV 2017, 314 , 315 ; Urteil vom 4. Novem - ber 1997 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 300; Beschluss vom 14. Juli 1993 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130 [jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO]; Urteil vom 18. Mai 1988 2 StR 166/88, BGHR StPO § 318 Strafausspruch 1; Urteil vom 5. No vember 1984 AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2014 2 StR 60/14, NStZ 2014, 635; Urteil vom 19. März 2013 1 StR 318/12, wistra 2013, 463, 469 mwN). 2. Daran gemessen kann bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG einer auf den Recht s- folgenausspruch beschränkten Berufung die Wirksamkeit nicht d eshalb abg e- sprochen werden, weil das angegriffene Urteil lediglich Feststellungen zu Ta t- zeit und Tatort, zu dem verwendeten Kraftfahrzeug sowie zum Fehlen der e r- 20 21 - 11 - forder lichen Fahr erlaubnis und zu einem wissentlichen Handeln des Angekla g- ten enthält. a) Da s Berufungsgericht ist bei dieser Sachlage unter keinem verfa h- rensrechtlichen Gesichtspunkt daran gehindert , soweit erforderlich eigene Feststellungen zu den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten (Dauer und Länge, beabsichtigte Fahrstrecke, Ve rkehrsbedeutung der Straße, herbeigeführte Gefahren u.a.) zu treffen und dadurch den für die Rechtsfo l- genentscheidung maßgebenden Schuldumfang näher zu bestimmen. Es hat dabei lediglich zu beachten, dass die von ihm getroffenen weiteren Feststellu n- gen nich t in Widerspruch zu den Feststellungen stehen dürfen, die das Erst - gericht zum Schuldspruch schon getrof fen hat . Dass diese weiteren Festste l- lungen , wären sie bereits vom Amtsgericht getroffen worden, als sog. umg e- bende Feststellungen noch zum Unterbau des Schuld spruchs und damit zu dem vom Rechtsmittelangriff ausgenommenen , nach § 316 Abs. 1 StPO un - abänderlich (teilrechtskräftig) gewordenen Teil des Erstur teils gezählt hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 AnwSt (R) 4/12, NStZ - RR 2013, 91; BayObL G, Beschluss vom 29. Juli 1993 4 St RR 118/9 3, BayObLGSt 1993, 135 f.; Frisch in: SK - StPO, 5. A ufl. , vor §§ 296 ff. Rn. 290 mwN ; sieh e dazu auch BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183; B e- schluss vom 16. Mai 2002 3 StR 124/02, bei Becker , NStZ - RR 2003, 97, 101; Beschluss vom 17. No vember 1998 4 StR 528/98, NStZ 1999, 259, 260; B e- schluss vom 21. Oktober 1987 2 StR 2 45/87, NStZ 1988, 88; Urteil vom 1 4 . Januar 1982 4 StR 6 42/81, BGHSt 30, 340, 344 f.; Ernemann in: Fes t- schrif t für Meyer - Goßner, 2001, S. 619, 620 f., jeweils zum Umfang der Bi n- dungswirkung bei einer Urteilsaufhebung im Strafausspruch gem äß § 353 Abs. 2 StPO) , steht ihrer Nachholung nicht entgegen (im Ergebnis ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2013 2 S s 150/12, NZV 2013, 411, 412 mit 22 - 12 - Anm. Sandherr; König in: Festschrift für von Heintschel - Heinegg, 2015, S. 257, 260 ff.). Maßgeblich ist allein, dass sich der Schuldspruch aus dem insoweit nicht angegriffenen Ersturteil mit den für ihn bedeutsamen Feststel lungen und der Rechtsfolgenausspruch des Berufungsgerichts mit den hierzu getroffenen weiteren Feststellungen zu einem einheitlichen (widerspruchsfreien) , das Ve r- fahren abschließenden Erkenntnis zusammenfügen. Dafür ist es aber ohne B e- lang, ob es schon dem Erstrichter möglich gewesen wäre, weitere Feststellu n- gen zum tatsächlichen Unterbau des Schuldspruchs zu treffen und dadurch den das Berufungsgericht bindenden Verfahrensstoff zu vergrößern. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob ihn seine tatrichterliche Ko gnitionspflicht dazu gedrängt hat. b) Die in der Entscheidungsformel bezeichneten Feststellungen zum Schuldspruch nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG bieten eine hinreichend tragfähige Grundlage für eine eigenständige Rechtsfolgenentscheidung des Berufungsg e- ric hts. Da a lle Merkmale des gesetzlichen Tatbestands mit Tatsachen unterlegt sind, besteht auch keine relevante Lücke. Es besteht auch kein Zweifel daran, welcher geschichtliche Vorgang dem Schuldspruch zugrunde liegt. Soweit das Berufungsgericht für die näh ere Bestimmung des Schuldumfangs ergänzende Feststellungen zu einzelnen Tatumständen für erforderlich hält, kann es die Bindungswirkung der bereits getroffenen Feststellungen eindeutig beurteilen und bei seinen ergänzenden Erhebungen das Widersp ruchsverbot zuverlässig wahren. Im Ergebnis besteht daher kein aus der Ve rfahrenslage ableitbarer Grund , einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch die An - 23 24 - 13 - erkennung zu verweigern , wenn in dem Ersturteil Feststellungen zum Schul d- spruch getroffen si nd, die der Beschlussformel entsprechen . Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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