ECLI:DE:BGH:2019:260219B4STR547 .18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 547 /1 8 vom 26. Februar 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 26. Febru ar 201 9 einstimmig b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Juli 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nac hteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet den Beschwerdeführer dazu, die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen vollständig und so genau anzugeben, dass der Senat auf der Grundlage des Vortrags entscheiden kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die be haupteten Tatsachen bewiesen wären (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2018 4 StR 135/18, NStZ - RR 2019, 26). Die erhobenen Verfahrensrügen einer Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 3 StPO bzw. § 244 Abs. 4 StPO) und der Aufklärungspflicht (§ 2 44 Abs. 2 StPO) sind entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht deshalb unzulässig, weil die Revision nicht mitgeteilt hat, an welchem Sitzungstag die Beweisanträge gestellt worden sind bzw. ihre Ablehnung erfolgt ist; die Kenntnis dieser T atsachen ist für die Prüfung der Verfahrensrügen entbehrlich. Die Revision unter Zulässigkei wiedergegebenen Angaben der Nebenklägerin, die der Senat bei gleichzeitig erh o- bener Sachrüge ohnehin zur Kenn tnis zu nehmen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 4 StR 376/15; zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts und der Aufklärungspflicht vgl. LR - StPO/ Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 372 ff., 380). Der Senat lässt offen, ob die Verfahrensrügen aus den vom Generalbunde s- anwalt im Übrigen angeführten Gründen unzulässig sind; sie sind jedenfalls unb e- gründet, weil das Landgericht die Beweisanträge mit tragfähiger Begründung abge - - 3 - lehnt hat. Deshalb musste es sich auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht zu entsprechenden weiter gehenden Ermittlungen und Beweiserhebungen gedrängt s e- hen. Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel
Full & Egal Universal Law Academy