BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 548/06 vom 3. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Insolvenzverschleppung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2007 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 21. Februar 2007 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Februar 2007 die Revision des An-geklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nster vom 19. Juni 2006 ver-worfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte nunmehr mit seiner Gegenvorstellung vom 25. M344rz 2007 mit der Begr374ndung, der Senat habe das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung nicht ausreichend ber374cksichtigt. 1 Die Gegenvorstellung kann schon allein deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch ab344ndern kann. An-ders w344re es nur, wenn der Senat unter Verletzung des Grundsatzes auf recht-liches Geh366r entschieden h344tte (247 356 a StPO). Davon abgesehen, dass sich der Beschwerdef374hrer auf eine Verletzung rechtlichen Geh366rs nicht berufen hat, ist eine solche auch nicht ersichtlich. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Umst344nde verwertet, zu denen der Verurteilte nicht 2 - 3 - geh366rt worden w344re, noch hat er ber374cksichtigungsf344higes Vorbringen 374ber-gangen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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