BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 548/06 vom 21. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Insolvenzverschleppung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. Februar 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nster vom 19. Juni 2006 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-merkt der Senat: In Bezug auf die Tat II. 1 (Insolvenzverschleppung betreffend die Werner D. Bau GmbH) belegen die Urteilsgr374nde die Voraussetzungen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verlet-zenden Verfahrensverz366gerung w344hrend des Ermittlungsver-fahrens. Die gebotene Kompensation der eingetretenen Ver-fahrensverz366gerung durch Herabsetzung der f374r diese Tat verh344ngten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe hat das Land-gericht indes nicht vorgenommen (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 46 Rdn. 61 a). Diesen Rechtsfehler hat der Senat hier auf die erhobene Sachr374ge zu beachten, da sich die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung bzgl. der Tat II. 1 bereits aus den Urteilsfeststellungen ergibt (UA 21). Hinsicht-lich der 374brigen Taten ist dies hingegen nicht der Fall, weshalb es insoweit der Erhebung einer entsprechenden Verfahrens-r374ge bedurft h344tte (BGHSt 49, 342). Eine solche liegt jedoch nicht vor. - 3 - Trotz des dargelegten Rechtsfehlers k366nnen die f374r die Tat II. 1 verh344ngte Einzelstrafe (Geldstrafe von 60 Tagess344tzen zu je 10 Euro) und die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, weil sie der Senat, insbesondere im Hinblick auf die Vorverur-teilungen des Angeklagten, f374r angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO erachtet. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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