BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 548/10 vom 14. Juli 2011 in der Rehabilitierungssache des BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StrRehaG § 17a Abs. 1 und 2 Die für den Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haf t- opfer erforderliche besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage beurteilt sich bei Berechtigten, die sich im Strafvollzug befinden, au s- schlie ß lich nach den Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 StrRehaG. - 2 - BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 4 StR 548/10 OLG Naumburg wegen Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer hier: Vorlagebeschluss des Ober landesgerichts Naumburg vom 6. Oktober 2010 - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts a m 14. Juli 2011 beschlossen: Die für den Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwe n- dung für Haftopfer erforderliche besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage beurteilt sich bei Berechtigten, die sich im Strafvollzug befinden, ausschließlich nac h den Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 StrRehaG. Gründe: I. Mit Beschluss vom 23. Juni 1992 hob das Bezirksgericht Magdeburg die Verurteilung des Betroffenen durch Urteil des Kreisgerichts Wolmirstedt vom 28. August 1970 in der Fassung des Urteils des Bezirksgerichts Magdeburg vom 9. Oktober 1970 auf, rehabilitierte den Betroffenen und stellte fest, dass dem Betroffenen für die vom 6. April 1970 bis 8. Januar 1973 sowie vom 7. März bis 1. Juni 1974 erlittene Freiheitsentziehung ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen zusteht. Für den Zeitraum ab Dezember 2007 bezog der Betroffene, der sich nach Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung seit Mai 1999 zur Verbüßung einer im Jahr 1977 verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe im Strafvollzug b efindet, die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG. Mit Bescheid vom 9. März 2010 nahm das Landesverwa l- tungsamt Sachsen - Anhalt den Bescheid über die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer vom 2. April 2008 mit Wirkung a b April 2010 zurück, 1 2 - 4 - weil der inhaftierte Betroffene auf Grund der umfassenden Versorgung im Vol l- zug in seiner wirtschaftlichen Lage nicht besonders beeinträchtigt sei. Der g e- gen den Rücknahmebescheid vom 9. März 2010 gestellte Antrag des Betroff e- nen auf g erichtliche Entscheidung wurde vom Landgericht Magdeburg mit B e- schluss vom 18. Juni 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner frist - und formgerecht eing e- legten Beschwerde. II. Das Oberlandesgericht Naumburg möchte der Beschwerde unter Aufh e- bung des Rücknahmebescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen - Anhalt vom 9. März 2010 stattgeben, da der Betroffene die in § 17a Abs. 2 StrRehaG geregelten wirtschaftlichen Voraussetzungen erfülle und das anspruch sbegrü n- dende Merkmal der besonderen wirtschaftlichen Beeinträchtigung einer ei n- schränkenden Auslegung, welche auf die umfassende Versorgung von Strafg e- fangenen im Vollzug abstelle, nicht zugänglich sei. An der beabsichtigten En t- scheidung sieht es sich durc h den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. April 2009 I Ws RH 5/09 (NJ 2009, 395) gehindert. In diesem B e- schluss hat das Oberlandesgericht Rostock entscheidungstragend die Au f- fassung vertreten, dass Personen, die in einer Einrichtung zum Vollzug richte r- lich angeordneter Freiheitsentziehung untergebracht sind, während der Dauer ihres dortigen Aufenthalts auch dann nicht im Sinne des § 17a StrRehaG in i h- rer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, wenn sie rechnerisch die Voraus setzungen des § 17a Abs. 2 StrRehaG erfüllen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht Rostock darauf verwiesen, dass die betreffenden Pe r- sonen während der gesamten Dauer einer gerichtlich angeordneten Freiheit s- entziehung im Sinne einer umfassenden Daseins vorsorge angemessen und 3 - 5 - ausreichend aus Mitteln des Staates alimentiert werden. Der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Rostock hat sich das Oberlandesgericht Dresden in B e- schlüssen vom 13. Juli 2009 1 Reha Ws 52/09 und vom 8. Februar 2010 1 Reha W s 13/10 angeschlossen (vgl. auch Beschluss des Verfassungsg e- richtshofs des Freistaates Sachsen vom 27. September 2010 Vf. 27 - IV - 10). Das Oberlandesgericht Naumburg hat daher mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 4 StrRehaG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt: 17 Abs. 1, 16 Abs. 1, Abs. 3 StrRehaG an einer besonderen Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nach § 1 7a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsauffassung der Oberla n- desgerichte Rostock und Dresden angeschlossen und beantragt zu beschli e- ßen: 17 Abs. 1, § 16 Abs. 1, Abs. 3 StrRehaG fehlt es an einer besonderen Beeinträcht i- gung seiner wirtschaftlichen Lage nach § 17a Abs. 1 Satz 1 Im Hinblick darauf, dass das Oberlandesgericht Naumb urg in seinem Vorlagebeschluss davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine besond e- re Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Berechtigten auch für Pers o- nen, die sich im Strafvollzug befinden, in § 17a Abs. 2 StrRehaG abschließend 4 5 6 - 6 - geregelt sind, hat der Senat die Vorlegungsfrage wie folgt präzisiert und neu gefasst: e- sonderen Zuwendung für Haftopfer erforderliche besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage bei Berechtigten, die sich im Strafvollzug befinden, ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 17a Abs. III. Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 4 StrRehaG sind erfüllt. 1. Die Vorlegungsfrage betrifft die hier entscheidungserhebliche Au s- legung des für die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG anspruchsbegründenden Merkmals der beso n- deren Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage in Fällen, in denen sich der Berechtigte im Strafvollzug befindet. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die bereits durch andere Oberlandesgerichte entschieden worden ist. Das Oberla n- desgericht Naumburg kann nicht wie beabsichtigt erkennen, ohne von den En t- scheidungen der Oberlandesg erichte Rostock und Dresden abzuweichen. 2. An der Entscheidungserheblichkeit der Vorlegungsfrage würde es a l- lerdings fehlen, wenn ein Anspruch des Betroffenen nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer schon d eshalb zu verneinen wäre, weil seine gegebenenfalls zu bejahende besondere wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht ursächlich auf den erlittenen recht s- staat swidrigen Freiheitsentzug zurückzuführen ist. Der Anspruch auf Gewä h- 7 8 9 - 7 - rung der besonderen Zuwendung für Haftopfer ist aber, wie der Wortlaut des § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG zeigt, nicht davon abhängig, dass die gegenwä r- tige wirtschaftliche Beeinträchtigung des Berechtigten kausal mit der infolge der rechtsstaat swidrigen Entscheidung oder Maßnahme erlittene n Freiheitsentzi e- hung verknüpft ist. Ein solches Kausalitätserfordernis lässt sich auch nicht da r- aus ableiten, dass die besondere Zuwendung für Haftopfer neben der Kapita l- entschädigung, der Unterstützungsleistung nach § 18 StrRehaG und den in §§ 21 ff. Str RehaG vorgesehenen Versorgungsansprüchen gemäß § 16 Abs. 3 StrRehaG zu den sozialen Ausgleichsleistungen zählt, denen nach § 16 Abs. 1 StrRehaG eine auf die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung bezogene Au s- gleichsfunktion zukommt (vgl. BGH, Beschluss v om 10. August 2010 4 StR 646/09, BGHSt 55, 249 Rn. 17). Schließlich geben auch die Entstehungsg e- schichte des § 17a StrRehaG und der mit der Zuwendung verfolgte Zweck ke i- nen Anhalt dafür, dass die besondere Zuwendung für Haftopfer nur bei Best e- hen eines U rsachenzusammenhangs zwischen wirtschaftlicher Beeinträcht i- gung und rechtsstaat swidriger Freiheitsentziehung gewährt werden sollte. D a- gegen spricht insbesondere der Umstand, dass es bei der knapp 17 Jahre nach der Wiedervereinigung erfolgten Einführung der besonderen Zuwendung für Haftopfer durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl I 2118) für den Gesetzgeber auf der Hand lag, dass de r Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer mindestens die Dauer von sechs Monaten erreichenden rechtsstaat swidrigen Freiheitsentzi e- hung im Beitrittsgebiet vor dem 2. Oktober 1990 und einer gegenwärtigen b e- sonderen Beeinträchtigung der wirts chaftlichen Lage nur in Ausnahmefällen zu führen sein wird. Die Anspruchsnorm des § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG liefe bei einer solchen Auslegung weitestgehend leer. - 8 - 3. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlegungsfrage ist durch die am 9. Dezember 2010 in Kraft getretene Änderung des § 17a StrRehaG durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitationsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl I 1744) nicht entfallen. Nach der nun in das Gesetz eingefügten Regelung des § 17a Abs. 7 StrRehaG wird die besondere Zuwendung für Haftopfer Personen nicht g e- währt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist. Diese Bestimmung schließt seit ihrem Inkrafttreten am 9. Dezember 2010 einen Anspruch des B e- troffenen, der 1977 u.a. wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wo rden ist, auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer bis auf weiteres aus. Für den Zeitraum von April 2010 bis zum Inkrafttreten des § 17a Abs. 7 StrRehaG ist die aufgeworfene Rechtsfrage aber weiterhin für die vom Oberlandesgericht Naumburg zu t reffende Beschwerdeentscheidung von en t- scheidungserheblicher Bedeutung. IV. Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus dem Tenor ersich t- lich. 1. Nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erhalten Berechtigte nach § 17 Abs. 1 StrRehaG (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. August 2010 4 StR 646/09, aaO Rn. 14), die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie 10 11 12 13 - 9 - eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rech tsstaatlich en Or d- nung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen (§ 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG aF: sechs Monate) erlitten haben. Während die Bestimmung des § 18 Abs. 2 StrRehaG für die Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG, d ie wirtschaftlich bedürftige Berechtigte nach § 17 Abs. 1 StrRehaG beanspruchen können, die eine rechtsstaat swidrige Freiheitsentzi e- hung von kürzerer, die Grenze des § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG unterschre i- tender Dauer erlitten haben und nicht in den Genus s der Härteregelung des § 19 StrRehaG kommen, die nähere Festlegung der Voraussetzungen der Lei s- tungsgewährung sowie der Höhe der Leistungen den Richtlinien des Stiftung s- rates der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge überlässt, wird die für den Ansp ruch auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer erforderl i- che besondere wirtschaftliche Beeinträchtigung im Strafrechtlichen Rehabiliti e- rungsgesetz selbst definiert. Nach § 17a Abs. 2 StrRehaG (zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Koor dinierung der Systeme der sozialen S i- cherheit in Europa vom 22. Juni 2011 ) gelten Berechtigte als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, deren nach Maßgabe der Vorschrift zu bestimmendes Einkommen die in § 17a Abs. 2 Satz 7 StrRehaG nF (§ 17a Abs. 2 Satz 3 StrRehaG aF) normierten Grenzen nicht übersteigt. Diese gesetzliche Regelung ist eindeutig und abschließend. Sie lässt für eine Auslegung, welche das Vorliegen einer besonderen wirtschaftlichen Beeinträc h- tigung von engeren Voraussetzungen abhängig macht, keinen Raum. 2. Das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie das Sozia l- hilferecht enthalten jeweils Bestimmungen, die einen Leistungsbezug durch Strafgefangene ausschließen. So regelt § 2 Abs. 1 SGB XII den Nachr ang der Sozialhilfe und bestimmt, dass Sozialhilfe nicht erhält, wer die erforderlichen Leistungen von anderen erhält. Gemäß § 7 Abs. 4 SGB II erhalten Personen 14 - 10 - keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die in einer station ä- ren Einrichtung un tergebracht sind, wobei dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeor d- neter Freiheitsentziehung ausdrücklich gleichgestellt ist. Eine vergleichbare R e- gelung hat der Gesetzgeber in das Str afrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht aufgenommen. 3. Weder die Entstehungsgeschichte des § 17a StrRehaG noch der Zweck der besonderen Zuwendung für Haftopfer rechtfertigen eine Gesetze s- auslegung, welche das Vorliegen der besonderen wirtschaftlichen Beeinträcht i- gung von engeren, über die Regelung des § 17a Abs. 2 StrRehaG hinausg e- henden Voraussetzungen abhängig macht. a) Der im Jahr 2007 in das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz aufg e- nommene Anspruch auf Gewährung einer besondere n Zuwendung fü r Hafto p- fer geht auf Überlegungen zur Einführung einer Opferpension zurück, die in e i- nem Entschließungsantrag der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD vom 21. Januar 2007 zur Unterstützung für Opfer der SED - Diktatur Eckpunkte für ein Drittes SED - Unre chtsbereinigungsgesetz (BT - Drucks. 16/4167) aufg e- griffen worden sind und in den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verbess e- rung rehabilitationsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (BT - Drucks. 16/48 4 2) Eingan g gefunden haben. D a- nach sollte als Anerkennung und Würdigung des Widerstands der ehemaligen politischen Häftlinge gegen die SED - Diktatur eine Opferpension eingeführt we r- den, um den Opfern politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR eine nicht nur symboli sche Anerkennung der erlittenen Nachteile und Schädigungen zu gewähren (vgl. BT - Drucks. 16/4167 S. 3). Um die als regelmäßige monatliche Zuwendung ausgestaltete Opferpension in das System der übrigen Rehabiliti e- 15 16 - 11 - rungs - und Entschädigungsregeln einzupassen, war sowohl in dem Entschli e- ßungsantrag als auch in dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vorg e- sehen, als Kriterium für die zusätzliche Leistung auf die wirtschaftliche Bedür f- tigkeit der Betroffenen abzustellen (vgl. BT - Drucks. 16/4167 aaO; BT - Drucks. 16/4842 S. 5). Im anschließenden Gesetzgebungsverfahren stand die Verknü p- fung von Opferpension und wirtschaftlicher Bedürftigkeit der Betroffenen im Mi t- telpunkt der Diskussion. Die vielfältigen Einwände (vgl. nur die schriftlichen Ste l lungnahmen der Sachve rständigen Beleites, Guckes, Knabe, Neubert, Schrade und Schüler zur Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages) führten in den Beratungen des Rechtsausschusses dazu, dass zwar an der wirtschaftlichen Bedürftigkeit als Zuwendungsvoraussetzung festgehal ten, die Regelung über das zu berücksichtigende Einkommen in § 17a Abs. 2 Satz 2 StrRehaG jedoch dahin ergänzt wurde, dass Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistung en unberücksichtigt bleiben (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 16/5532 S. 4). Mit dieser G e- setz gewordenen Änderung des § 17a Abs. 2 Satz 2 StrRehaG verfolgten die Regierungsfraktionen erklärtermaßen das Ziel, die Bedür ftigkeitsprüfung nac h- haltig zu reduzieren und auf das nach Gleichbehandlungsgrundsätzen erforde r- liche Mindestmaß zu beschränken (vgl. BT - Drucks. 16/5532 S. 8; Stellungna h- me der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stra f- rechtlichen Re habilitierungsgesetzes, BT - Drucks. 17/1215 S. 13). Angesichts der im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen partiellen Zurücknahme des ursprünglich vorgesehenen Bedürftigkeitskriteriums gibt die Entstehungsg e- schichte keinen Anhalt für eine über die ausdrückl iche Regelung des § 17a Abs. 2 StrRehaG hinausgehende Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen im Wege ergänzender Auslegung. - 12 - b) Zweck der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG ist unbeschadet der auf eine besondere Beein trächtigung der wirtschaftlichen Lage abstellenden Anspruchsvoraussetzung die Anerkennung und Würdigung des Verfolgungsschicksals des Betroffenen in der ehemaligen DDR (vgl. BT - Drucks. 16/4167 S. 3; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, BT - Drucks. 17/1215 S. 2, 8). Dieser mit der Zuwendungsgewährung verfolgte Zweck als auch die Regelung des § 17a Abs. 2 Satz 2 StrRehaG, wonach die dort näher aufgeführten Renten und vergleichbaren Leistungen bei der Einkommensermi ttlung unberücksichtigt ble i- ben, und die in § 17a Abs. 2 Satz 7 StrRehaG nF (§ 17a Abs. 2 Satz 3 StrRehaG aF) auf das Drei - bzw. Vierfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgelegten Einkommensgrenzen belegen, dass das Strafrechtli che Rehabilitierungsgesetz mit der Zuerkennung der besonderen Zuwendung für Haftopfer nicht auf die Gewährleistung der Grundversorgung der Betroffenen abzielt. Die besondere Zuwendung für Haftopfer hat deshalb gerade keinen sozialhilfeähnlichen Charakter, der es rechtfertigen könnte, die Zuwendung unter Hinweis auf eine anderweitig gewährleistete Grundverso r- gung zu versagen. c) Die Frage, ob die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwe n- dung für Haftopfer, die als Dauerleistung der besonderen Würdigung u nd Ane r- kennung des Widerstands ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED - Unrechtsregime und der deswegen erlittenen Haft dienen soll (BT - Drucks. 17/1215 S. 2), auch dann angemessen erscheint, wenn sich der Berechtigte möglicherweise auf Grund einer Verurteilung wegen schwerer Straftaten zu langjähriger Freiheitsstrafe in Strafhaft befindet, betrifft schließlich nicht die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Zuwendungsanspruchs, sondern berührt Grundsätze der Unwürdigkeit und der Verwirkung, denen d er Gesetzgeber 17 18 - 13 - durch Einfügung der an eine qualifizierte Verurteilung anknüpfenden Au s- schlussnorm des § 17a Abs. 7 StrRehaG in das Strafrechtliche Rehabiliti e- rungsgesetz zwischenzeitlich Rechnung getragen hat (vgl. BT - Drucks. 17/1215 S. 2, 8). Ernemann Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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