BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 548 /12 vom 26. März 201 3 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und banden mäßigen Betrugs u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Bielefeld vom 11. September 2012, soweit es ihn b e trifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Ange - klagte wegen g ewerbs - und bandenmäßig en Betrugs in Ta t- einheit mit g ewerbs - und bandenmäßig er Urkundenfälschung in 30 Fällen, von denen es in fünf Fällen hinsichtlich der B e- trugstat beim Versuch blieb, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in acht Fällen sowie wege n unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen einer erlaubnispflichtigen Waffe an einen Nichtberechtigten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil de s Amtsgerichts Augsburg vom 20. Oktober 2010 9 Ls 304 Js 11587 3 /08 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und wegen gewerbs - und banden mäßig en Betrugs in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmä ßig er Urkundenfälschung zu der weiteren Fre i- heitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten v erurteilt ist . D ie f ür die Tat zu II. 27 der Urteilsgründe verhängte Einze l- strafe entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgeric ht hatte den Angeklagten a m 25. Juli 2011 wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen, wegen gewerbs - und ba n- denmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäßiger Urkunde n- fälschung in 34 Fällen, von denen es in fünf Fällen hinsichtlich der Betrugstat halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Ta t- einheit mit dem n- beziehung der Strafe aus einer frü heren Verurteilung zu der Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und zwei Monaten sowie wegen des gewerbs - und ba n- denmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäßiger Urkunde n- fälschung in einem weiteren Fall zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit B e- schluss vom 6. März 2012 (4 StR 669/11) das Urteil, soweit es diesen Ang e- klagten betraf, mit Ausnahme der Verurteilung wegen des Waffendelikts auf und verwies die Sache im Um fang der Aufhebung zur Verhandlung und Entsche i- dung an das Landgericht Bielefeld zurück. Das Landgericht hat nunmehr Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfä l- schung in 32 Fällen, von dene n es in sechs Fällen hinsichtlich der Betrugstat beim Versuch blieb, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen sowie wegen der bereits rechtskräftig aus geurteilten Tat des vo r- sätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Ku rzwaffe zum Ve r- schießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Überlassen dieser Waffe an r- urteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und 1 2 - 4 - wegen gewerb smäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs - und ba n- denmäßiger Urkundenfälschung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestütz ten Revision. Das Recht s- mittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übr i- gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme zweier selbständiger Taten in den Fällen II. 26 und II. 27 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Urteilsfestste l- lungen unterschrieb der Angeklagte die beiden Schecks unmittelbar nacheina n- der, nachdem er sie der mit ihm im Auto sitzenden Kontoinhaberin gemeinsam zum Ausfüllen überreicht und die Schecks ausgefül lt von dieser zurückerhalten hatte, und gab sie sodann an den Mitangeklagten U . , der sie im Folgenden bei verschiedenen Banken einlöste. Das Geschehen stellt sich danach als ei n- heitliche Tat der gewerbs - und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tatei n- h eit mit und zwar, weil die Schec ksumme im Fall II. 26 dem ansonsten ung e- deckten Konto der Empfängerin vorläufig gutgeschrieben wurde, eine Kont o- sperrung erst später erfolgte und weitere Sicherungsmöglichkeiten der Bank nicht bestanden (vgl. Senatsbeschlu ss vom 6. März 2012 4 StR 669/11, StV 2012, 407 , 408 ) vollendetem gewerbs - und bandenmäßige n Betrug dar. D er Schuldspruch war daher unter gleichzeitiger Berichtigung des im Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zutreffend dargestellten offe n- si chtliche n Zählfehler s im Tenor des landgerichtlichen Urteils wie geschehen zu ändern . § 265 S tPO steht n icht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 3 4 - 5 - 2 . D anach entfällt die für den Fall II. 27 der Urte ilsgründe verhängte Ei n- zelstrafe von einem Jahr und einem Monat Freiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und sechs Monaten hat gleichwohl Bestand; angesichts der übrigen Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass die Gesamtstrafe bei zutreffender Beurteilung de s Konkurrenzverhältnisse s niedriger ausgefallen wäre. 3 . Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 S t PO teilweise von den Kosten des Revision s- verfahrens freizustelle n. Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Reiter 5 6
Full & Egal Universal Law Academy