BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 548 /12 vom 26. März 201 3 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und banden mäßigen Betrugs u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Bielefeld vom 11. September 2012, soweit es ihn b e trifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Ang e- klagte des g ewerbs - un d bandenmäßig en Betrugs in Tatei n- heit mit g ewerbs - und bandenmäßig er Urkundenfälschung in zwölf Fällen, von denen es in zwei Fällen hinsichtlich der B e- trugstat beim Versuch blieb, und des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist . D ie für die Tat en zu II. 27 und II. 35 der Urteilsgründe ve r- hängte n Einzelstrafe n ent fallen . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgeric ht hatte den Angeklagt en am 25. Juli 2011 wegen ve r- suc h ten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen gewerbs - und 1 - 3 - bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäßiger Urku n- denfälschung in 17 Fällen, von denen es in zwei Fällen hinsichtlich der Betrug s- t at beim Versuch blieb, unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Veru r- teilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision zweier Mitangeklagter hob der Senat mit Beschluss vom 6. März 2012 (4 St R 669/11 ) das Urteil auch hinsichtlich d es Angeklagten O . im Wege der Erstreckung nach § 357 StPO auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur Verhandlung und Entscheidung an das Land - gericht Bielefeld zurück. Das Landgericht hat nunmehr den Ang eklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfä l- schung in 14 Fällen, von denen es in vier Fällen hinsichtlich der Betrugstat beim Versuch blieb, und wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfä l- s chung unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der A n- geklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in d em aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang E r- folg; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme jeweils zweier se lbständiger Taten in den Fällen II. 26 und II. 27 sowie in den Fällen II. 34 und II. 35 der Urteilsgründ e hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen erschöpfte sich der Tatbe i- tra g des Angeklagten in den Fällen II . 26 und II. 27 in der Beschaffung der Bankkarten nebst PIN für zwei Empfängerkonten, die er dem Mitangeklagten L . gemeinsam übergab, sowie in der Anwesenheit bei der Fälschung der betreffenden Schecks durch diesen . Im Fall II. 35 der Urteilsgründe leistete der Angeklagte über die Beschaffung der bereits für die Tat im Fall II. 34 beschaf f- 2 3 - 4 - ten und bei ihr verwendeten B ankkarte mit PIN hinaus keinen weiteren Tatbe i- trag. Das Geschehen stellt sich danach jeweils als eine Tat der gewerbs - und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit und zwar, weil die Schecksumme im Fall II. 26 dem ansonsten ungedeckten Konto der Empfäng e- rin vorläufig gutgeschrieben wurde, eine Kontosperrung erst später erfolgte und weitere Sicherungsmöglichkeiten der Bank nicht bestanden (vgl. Senatsb e- schluss vom 6. März 2012 4 StR 669/11, StV 2012, 407 , 408 ) vollendetem gewerbs - und bandenmä ßige n Betrug dar. 2. Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen . § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 3. Danach entfallen die für d ie F ä ll e II. 27 und II. 35 der Urteilsgründe verhängte n Einzelstrafe n von einem Jahr und einem Monat bzw. einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah ren hat gleichwohl Bestand; angesichts der übrigen Einzelstrafen kann der Senat au s- schließe n, dass die Gesamtstrafe bei zutreffender Beurteilung der Konkurren z- verhältnisse niedriger ausgefallen wäre. 4 5 - 5 - 4. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den Kosten des Revis ion s- verfah rens f reizustel len . Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Reiter 6
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