BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 549/01 vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juni 2001 in den die Fälle der Körperverletzung und gefährlichen Körperve r - letzung (II 3 der Urteilsgründe) betreffenden Einzelstra f - aussprüchen und im Gesamtstrafenausspruch aufgeh o - ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Körperverletzung und wegen gefäh r - licher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Ferner erhebt er die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. - 3 - Die Revision hat nur zu den in den Fllen wegen Krperverletzung und gefhrlicher Krperverletzung (II 3 der Urteilsgrnde) verhngten Einzelstrafen und zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Im brigen ist sie - wie der Genera l - bundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Dezember 2001 zutreffend au s - gefhrt hat - unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat in den drei bezeichneten Fllen strafschrfend nicht nur gewertet, daû der Angeklagte - wogegen er sich ausdrcklich nicht wendet - vorbestraft ist, sondern ihm jeweils auch angelastet, er sei "Bewhrungsve r - sager" (UA 34, 35, 36). Daû dies tatschlich der Fall ist, kann den Urteilsgr n - den aber nicht entnommen werden. Darin ist bei den Angaben zur Person des Angeklagten nur eine insoweit maûgebliche frhere Verurteilung mitgeteilt, und zwar ein auf ein Jahr Freiheitsstrafe mit Bewhrung lautendes Urteil des Amt s - gerichts Hamm vom 7. Mai 1997, rechtskrfti g seit dem 15. Mai 1997 (UA 6). Das Urteil verhlt sich aber nicht dazu, wann die Bewhrungszeit geendet hat. Darauf kam es jedoch schon deshalb an, weil entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts als "Bewhrungsversagen" nur ein Verhalten innerhalb der Bewhrungszeit entsprechend der Regelung des § 56 f StGB in Betracht kommt. Die Mitteilung der Bewhrungszeit war - anders als im Fall II 1 a der Urteilsgrnde (vgl. UA 31) - auch nicht ausnahmsweise mit Blick auf § 56 a StGB entbehrlich, weil Tatzeit der Krperverletzungshandlungen erst Januar 2001 war. Der aufgezeigte Darlegungsmangel zwingt zur Aufhebung der Einze l - strafen im Fall II 3 der Urteilsgrnde. Denn der Senat kann nicht mit genge n - der Sicherheit ausschlieûen, daû das Landgericht ohne die beanstandete E r - wgung in diesen Fllen auf noch mildere Strafen erkannt htte. Die Aufh e - - 4 - bung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berhrt; sie k n - nen deshalb bestehen bleiben. Dies schlieût ergnzende Feststellungen zur Dauer der Bewhrungszeit nicht aus. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentsche i - dung des angefochtenen Urteils ist gegenstandslos. Über die Kosten des Ve r - fahrens hat der neue Tatrichter insgesamt neu zu entscheiden. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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