BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 549/06 vom 5. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen fahrl344ssiger T366tung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin Yvonne A. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkl344-gerin wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. Juni 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrl344ssiger T366tung zu ei-ner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. Die Nebenkl344gerin, die Ehefrau des Tatopfers, erhebt die Sachr374ge und erstrebt mit ihrem Rechtsmittel eine Verur-teilung des Angeklagten wegen K366rperverletzung mit Todesfolge nach 247 227 StGB. 1 Beide Rechtsmittel haben Erfolg. 2 I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 - 4 - Der Angeklagte betreibt seit 1993 als niedergelassener Chirurg eine Arztpraxis in Halle. Seit dem Jahr 2001 bildete er sich auf dem Gebiet der 344sthetischen Chirurgie fort und f374hrte fortan in seiner Praxis auch ambulante kosmetische chirurgische Eingriffe durch. Insbesondere nahm er Fettabsau-gungen (Liposuktionen) vor und entfernte Fettsch374rzen (Fettsch374rzenplastik). Solchen kosmetischen Operationen unterzog sich auch Nevzet A. , der an den Folgen des zweiten Eingriffs verstarb. 4 Ende April/Anfang Mai 2002 f374hrte der Angeklagte bei seinem Patienten im Beisein eines Narkosearztes und einer Krankenschwester den ersten ambu-lanten Eingriff durch. Er saugte zun344chst bei lokaler Bet344ubung am Bauch des Nevzet A. Fett ab und entfernte anschlie337end in Vollnarkose operativ die Fett-sch374rze; au337erdem richtete er einen Bauchdeckenbruch. 334ber die Risiken einer Fettabsaugung und des Bet344ubungsverfahrens war Nevzet A. vor dieser Ope-ration aufgekl344rt worden. Der Eingriff verlief komplikationslos. 5 Am 29. Juni 2002 wurde Nevzet A. ein weiteres Mal vom Angeklagten operiert. Bei diesem Eingriff sollten in lokaler An344sthesie von der ersten Opera-tion herr374hrende Narbenstummel entfernt und - auf Vorschlag des Angeklagten - nochmals Fett abgesaugt werden. Eine (erneute) Aufkl344rung 374ber die Risiken einer Fettabsaugung unterblieb; eine Einwilligungserkl344rung unterzeichnete der Patient nicht. Da am Operationstag - einem Samstag - eine Krankenschwester nicht zur Verf374gung stand, bat der Angeklagte seinen Schwager, einen auf me-dizinischem Gebiet unerfahrenen Chemiestudenten, ihn bei Hilfst344tigkeiten, et-wa beim Austausch von Fettmengenbeh344ltern, zu unterst374tzen. Das Patienten-monitoring meinte der Angeklagte selbst vornehmen zu k366nnen. Gegen 10.30 Uhr verabreichte der Angeklagte dem Patienten zun344chst ein Schlaf f366r-derndes Medikament, sp344ter ein solches gegen Angst- und Spannungszust344n- 6 - 5 - de sowie ein opiathaltiges schmerzstillendes Mittel. Er legte ihm au337erdem eine Blutdruckmanschette, ein Pulsoximeter und eine Sauerstoffmaske an und schloss ihn an ein EKG-Ger344t an. Gegen 12.00 Uhr begann der Angeklagte mit der Operation. Zur Vorbereitung der sp344teren Fettabsaugung infiltrierte er zu-n344chst vier Liter einer Infusionsl366sung in den Bauchraum des Patienten. Weil dieser dabei 374ber Schmerzen klagte, verabreichte der Angeklagte ihm noch-mals 7,5 mg des Schmerz stillenden Mittels, woraufhin Nevzet A. tief einschlief und zu schnarchen begann. Dem Angeklagten war nicht bewusst, dass die kombinierte Gabe der verabreichten Medikamente das Risiko des Auftretens einer zentralen Atemdepression beim Patienten potenzierte. Auch das tiefe Ein-schlafen, das dem Zustand einer Vollnarkose gleichkam und auf eine 334berdosierung der verabreichten Medikamente hinwies, beunruhigte den Ange-klagten nicht. Er begann vielmehr nach der Einwirkungszeit der Infusionsl366sung (ca. 1 275 Stunden nach Operationsbeginn) mit dem Absaugen des Fetts. Zu die-sem Zeitpunkt litt Nevzet A. bereits an einer medikamentenbedingten Atemde-pression, was durch das Beschlagen der Sauerstoffmaske deutlich wurde. Die Operation h344tte deshalb sofort abgebrochen und es h344tten geeignete Gegen-ma337nahmen eingeleitet werden m374ssen. Das Beschlagen der Sauerstoffmaske, das der Angeklagte bemerkt hatte, vermochte er jedoch nicht richtig zu deuten. Erst ca. 20 Minuten sp344ter, als ein 334berwachungsger344t Alarmsignale aussand-te, registrierte der Angeklagte den besorgniserregenden Zustand seines Patien-ten und brach die Operation ab. Er versuchte zun344chst, Nevzet A. an ein Be-atmungsger344t anzuschlie337en und f374hrte, als dies misslang, eine Mund-zu-Mund-Beatmung und eine Herzmassage durch. Einen Beatmungsbeutel, der eine wirkungsvollere Beatmung gew344hrleistet h344tte, hatte der Angeklagte nicht zur Hand. Die Gabe von Gegenmitteln zur Behebung der Atemdepression er-wog er nicht. Auch die Herbeirufung des Notarztes verz366gerte sich, weil der Angeklagte die Telefonnummer der Rettungsstelle nicht greifbar hatte. Noch vor - 6 - Eintreffen des Notarztes erlitt Nevzet A. als Folge der 334berdosierung der ver-abreichten Medikamente einen Herzstillstand und verstarb. Danach gab der Angeklagte der Ehefrau des Patienten ein Blankoformular mit einer Einwilligung in die Operation und sagte zu ihr, sie solle das Formular unterschreiben "wie ihr Mann". 2. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Tod des Patienten auf meh-rere Sorgfaltsverst366337e des Angeklagten zur374ckzuf374hren. Dieser habe n344mlich 7 - die auf vier Liter Absaugmenge angelegte Liposuktion statt - regelgerecht - in Vollnarkose in lokaler An344sthesie vorgenommen, - die Operation ohne geschultes Personal durchgef374hrt, so dass ein kontinuier-liches Patientenmonitoring nicht gew344hrleistet gewesen sei, - eine Medikamentenkombination verabreicht, ohne sich 374ber die hierdurch er-h366hte Gef344hrdung des Patienten im Klaren gewesen zu sein, - fr374he Hinweise auf die 334berdosierung der Medikamente (tiefer Schlaf des Pa-tienten) und den Beginn einer Atemdepression (Beschlagen der Sauerstoff-maske) nicht erkannt und deshalb Gegenma337nahmen nicht rechtzeitig ergrei-fen k366nnen, und schlie337lich - sei er nur unzureichend auf die Notfallsituation vorbereitet gewesen. Eine vors344tzliche K366rperverletzung (mit Todesfolge) hat das Landgericht nicht angenommen, da die Vornahme des Eingriffs selbst durch eine hypotheti-sche Einwilligung des Patienten gerechtfertigt gewesen sei und den Angeklag-ten in Bezug auf die 334berdosierung der Medikamente nur ein Fahrl344ssigkeits-vorwurf treffe. 8 - 7 - II. Revision des Angeklagten 9 Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensr374ge nach 247 338 Nr. 5 i.V.m. 247 231 Abs. 2 StPO Erfolg. Eines Eingehens auf die weitere vom Beschwerdef374hrer erhobene Verfahrensr374ge und die Sachr374ge bedarf es daher nicht. 10 Das Landgericht hat am vierten Verhandlungstag, am 27. Juni 2006, die Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme, Schlussvortr344gen und Urteilsverk374n-dung in Anwendung des 247 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten in der Annahme zu Ende gef374hrt, dieser sei bei der Fortsetzung der Hauptver-handlung eigenm344chtig ausgeblieben. Die f374r solches Vorgehen unerl344ssliche Eigenm344chtigkeit des Ausbleibens lag indes, wie der Beschwerdef374hrer noch ausreichend (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vorgetragen und was sich im Rahmen des vom Senat durchgef374hrten Freibeweisverfahrens auch als erwiesen best344-tigt hat, nicht vor. 11 Der Angeklagte war am Vortag des vierten Hauptverhandlungstags, am 26. Juni 2006, auf Veranlassung einer Allgemein344rztin durch den Notarztdienst zur Abkl344rung eines akuten Koronarsyndroms zur Behandlung in die Klinik f374r Innere Medizin des Krankenhauses H. eingewiesen und dort station344r bis zum 28. Juni 2006 unter permanenter Monitor374berwachung behandelt wor-den. Dass die Strafkammer, der hiervon - ersichtlich ebenso wie dem Verteidi-ger - nichts bekannt war, von eigenm344chtigem Ausbleiben ausgehen konnte, ist ohne Bedeutung (vgl. Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 231 Rdn. 25 m.N.). Die Hauptverhandlung ist hier mit einer Sachverhandlung fortgesetzt und am selben 12 - 8 - Tag mit dem Urteil abgeschlossen worden, so dass der erwiesenerma337en ohne Verschulden ausgebliebene Angeklagte auch keine M366glichkeit hatte, auf Hei-lung durch Nachholung der von ihm vers344umten wesentlichen Teile der Ver-handlung hinzuwirken. III. Revision der Nebenkl344gerin 13 Die Revision der Nebenkl344gerin f374hrt zum Erfolg, da das Landgericht ein vors344tzliches Handeln des Angeklagten in Bezug auf eine K366rperverletzung zum Nachteil seines Patienten und damit einhergehend eine (vors344tzliche) K366r-perverletzung mit Todesfolge nach 247 227 StGB mit rechtsfehlerhafter Begr374n-dung abgelehnt hat. 14 Die Annahme des Landgerichts, die zweite bei Nevzet A. durchgef374hrte Liposuktion sei durch eine (hypothetische) Einwilligung des Patienten gerecht-fertigt gewesen, h344lt sachlich-rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 15 Zwar ist das Landgericht in seinem rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass 344rztliche Heileingriffe (vors344tzliche) K366rperverletzungshand-lungen darstellen und deshalb grunds344tzlich der Einwilligung des Patienten be-d374rfen, um rechtm344337ig zu sein. Diese Einwilligung kann aber wirksam nur erteilt werden, wenn der Patient in der gebotenen Weise 374ber den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und m366gliche Behandlungsalternati-ven aufgekl344rt worden ist (vgl. BGHR StGB 247 223 Abs. 1 Heileingriff 4 m.w.N.; Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht 2. Aufl. Rdn. 769). Dies ist hier nicht gesche- 16 - 9 - hen. Nicht zu beanstanden ist der weitere Ausgangspunkt der Schwurgerichts-kammer, dass die Rechtswidrigkeit auch dann entfallen kann, wenn im Falle eines Aufkl344rungsmangels, wie er hier beim zweiten operativen Eingriff gege-ben war, der Patient auch bei ordnungsgem344337er Aufkl344rung in die tats344chlich durchgef374hrte Operation eingewilligt h344tte (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 16 = BGHR StGB 247 223 Abs. 1 Heileingriff 7). Das Landgericht hat eine hypothetische Einwilligung in die mit dem ope-rativen Eingriff verbundenen K366rperverletzungshandlungen des Angeklagten mit der Begr374ndung angenommen, der Angeklagte habe seinem Patienten zwar nicht vor der verfahrensgegenst344ndlichen, jedoch vor der ersten Operation "alle Risiken einer Fettabsaugung" (UA 28) erl344utert, Nevzet A. sei damals mit dem Eingriff einverstanden gewesen und h344tte deshalb selbst bei nochmaliger Auf-kl344rung auch dem zweiten Eingriff zugestimmt (UA 29). 17 Diese Wertung l344sst au337er Acht, dass sich eine Einwilligung in einen 344rztlichen Heileingriff, jedenfalls bei Fehlen einer weitergehenden Aufkl344rung, nur auf eine lege artis, d.h. nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgef374hrte Heilbehandlung bezieht (vgl. BGHSt 43, 306, 309; Gei337/Greiner, Arzthaftungsrecht 4. Aufl., S. 168 Rdn. 13). Die Durchf374hrung der zweiten Ope-ration war jedoch, anders als dies bei der ersten Liposuktion im April/Mai 2002 der Fall war, vom Angeklagten von vornherein so angelegt, dass sie nicht dem medizinischen Standard entsprach. Nach den Feststellungen war weder die vom Angeklagten vorgesehene Narkosemethode (Lokalan344sthesie statt Voll-narkose) unter den gegebenen Umst344nden regelgerecht gew344hlt, noch hatte er, was in Anbetracht der unzureichenden Notfallvorbereitung eine besondere Risi-koerh366hung darstellte, ein kontinuierliches Patientenmonitoring w344hrend des 18 - 10 - Eingriffs sichergestellt, da er sich eines medizinischen Laien statt einer ausge-bildeten Krankenschwester als Hilfspersonal bediente. Das Landgericht h344tte deshalb bei Pr374fung der Frage, ob eine (hypothe-tische) Einwilligung des Patienten vorlag, nicht lediglich auf die Umst344nde der ersten, kunstgerecht durchgef374hrten Operation abstellen d374rfen, sondern h344tte in den Blick nehmen und er366rtern m374ssen, ob Nevzet A. auch in Kenntnis der vorgenannten, von der ersten Operation abweichenden Umst344nde in den Ein-griff eingewilligt h344tte. Dies d374rfte allerdings schon in Anbetracht dessen, dass es sich weder um eine eilbed374rftige, noch um eine medizinisch indizierte, son-dern lediglich um eine kosmetische Behandlung handelte, die ohnehin erheblich genaueren Aufkl344rungsanforderungen unterliegt (vgl. Gei337/Greiner aaO S. 167 Rdn. 9), kaum anzunehmen sein. 19 Im Falle des Fehlens einer (hypothetischen) Einwilligung stellt sich der operative Eingriff des Angeklagten jedoch als tatbestandsm344337ige und rechts-widrige K366rperverletzung dar. Eine vors344tzliche Tat k366nnte dem Angeklagten nur dann nicht vorgeworfen werden, wenn er, was das Urteil nicht ergibt, nach 20 - 11 - den bisherigen Feststellungen aber eher fern liegt, irrig vom Vorliegen eines rechtfertigenden Sachverhalts ausgegangen w344re (vgl. hierzu BGHR StGB 247 223 Abs. 1 Heileingriff 4 m.w.N.). Tepperwien Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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