BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 549/07 vom 29. November 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 29. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts L374beck vom 19. Juli 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Ange-klagten hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Daniel F. jeweils der versuchten schweren r344uberischen Erpressung schuldig sind, b) in dem die Tat zum Nachteil des Dennis M. betreffenden Fall mit den Feststellungen aufgeho-ben sowie c) in den Ausspr374chen 374ber die die Tat zum Nachteil F. betreffenden Einzelstrafen und die Gesamtstra-fen mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der schweren r344uberischen Erpressung, der versuchten schweren r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und der vors344tzlichen Trunkenheit im Verkehr f374r schuldig befunden. Es hat den Angeklagten R. unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem rechtskr344ftigen fr374heren Urteil zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren drei Monaten und zwei Wochen verurteilt. Gegen den Angeklagten A. hat es auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gen. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Er-folg. Im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO; insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 24. Oktober 2007. Die Gegenerkl344rung mit Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten A. vom 26. November 2007 hat dem Senat vorgelegen. 1 1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten h344tten sich hinsicht-lich der zum Nachteil des Daniel F. der vollendeten schweren r344uberischen Erpressung (247 255 i.V.m. 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB) schuldig ge-macht, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 2 Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte R. im Zusammen-wirken mit dem Angeklagten A. den Gesch344digten unter Vorhalt einer mitgef374hrten Vorderladerwaffe auf, seine Taschen zu leeren und sein Handy sowie Geld herauszugeben. Der Gesch344digte hatte kein Geld, gab aber dem Angeklagten R. sein Mobiltelefon. Dieser fand es nicht "besonders toll", weil es 3 - 4 - kein Foto-Handy war. Er gab es deshalb zur weiteren Begutachtung an den An-geklagten A. weiter. Dieser meinte ebenfalls, dass das Handy "keinen aus-reichenden Wert" habe, und gab es an den Gesch344digten zur374ck. Bei dieser Sachlage war entgegen der Auffassung des Landgerichts die Tat noch nicht vollendet. Zwar hatte der Gesch344digte sein Mobiltelefon unter dem Eindruck der Bedrohung durch die Angeklagten bereits an sie herausge-geben. Doch waren die Angeklagten ersichtlich - soweit es die Forderung nach Herausgabe des Handys anlangte - nur an einem f374r sie wertvollen Ger344t inte-ressiert und gerade noch nicht fest entschlossen, jedwedes Mobiltelefon anzu-nehmen. Mit ihrer nach kurzer "Begutachtung" unmittelbaren R374ckgabe des Handys an den Gesch344digten haben sie gezeigt, dass der von ihnen erstrebte Erfolg gerade nicht eingetreten war. Daher liegt hier - vergleichbar mit der der Entscheidung BGHR StGB 247 253 Abs. 1 Vollendung 1 zu Grunde liegenden Fallgestaltung - nur eine versuchte Tat vor. 4 Der Senat schlie337t aus, dass sich auch auf Grund neuer Verhandlung Umst344nde ergeben k366nnten, die eine Vollendung belegen; er 344ndert deshalb den Schuldspruch von sich aus. 247 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegen den milderen Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen h344tten verteidigen k366nnen. Ein strafbefreiender R374cktritt (247 24 StGB) scheidet von vornherein aus, weil der Versuch fehlgeschlagen war, da der Gesch344digte 374ber keine f374r die Angeklagten mitnehmenswerten Gegenst344nde verf374gte. 5 2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter schwerer r344uberi-scher Erpressung zum Nachteil des Dennis M. kann nicht bestehen blei-ben, weil die Strafkammer insoweit einen strafbefreienden R374cktritt der Ange-klagten (247 24 StGB) nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. 6 - 5 - Hierzu hat das Landgericht festgestellt, dass der Gesch344digte, nachdem die Angeklagten von ihm wiederum unter Vorhalt der Vorderladerwaffe die Her-ausgabe von Geld und Mobiltelefon gefordert und ihn in diesem Fall zur Bekr344f-tigung ihrer Forderung mit den F344usten geschlagen hatten, sich daraufhin fallen lie337 und einen Zuckerschock mit Krampfanf344llen vort344uschte, so dass die An-geklagten von ihm ablie337en. Sie erkannten, dass sie bei ihm keine Beute ma-chen konnten. 7 Zwar hat das Landgericht auf der Grundlage dieser Feststellungen an sich zu Recht angenommen, dass der Versuch fehlgeschlagen war, da sich der Gesch344digte weder durch das Vorhalten der Waffe noch durch die Schl344ge zur Herausgabe von Geld oder Wertsachen hat bewegen lassen. Doch hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass die Angeklagten das Opfer noch nach stehlenswerten Gegenst344nden h344tten durchsuchen k366nnen. Dass eine Durchsuchung des ihrer Meinung nach auf Grund eines Anfalls krank am Boden liegenden Opfers f374r die Angeklagten nicht in Betracht kam, schl366sse die Freiwilligkeit f374r ein Abstandnehmen von einer Tatvollendung gerade nicht aus. Dies gilt zumal deshalb, weil sich der Angeklagte R. dahin eingelassen hat, er k366nne sich nicht vorstellen, so "dreist" gewesen zu sein, einen Kranken, der am Boden liegt und sich kr374mmt, nach Wertgegenst344nden zu durchsuchen. Insoweit h344tte das Landgericht bedenken m374ssen, dass Zweifel an der Freiwil-ligkeit des R374cktritts grunds344tzlich zu Gunsten des T344ters zu l366sen sind (vgl. BGHR StGB 247 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 26). 8 334ber diesen Fall ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln. Dabei wird der neue Tatrichter allerdings auch zu pr374fen haben, ob etwa das Eintreffen der Polizei die Angeklagten an der weiteren Ausf374hrung der Tat gehindert haben k366nnte und deshalb der Versuch fehlgeschlagen war. Dies ist schon deshalb 9 - 6 - nicht v366llig fern liegend, weil die von den Begleitern des Gesch344digten alarmier-ten Polizeibeamten am Tatort eintrafen, als die Angeklagten noch bei dem auf dem Boden befindlichen Gesch344digten knieten. 3. Die 304nderung des Schuldspruchs in dem den Gesch344digten F. betreffenden Fall f374hrt zur Aufhebung der in diesem Fall verh344ngten Einzelfrei-heitsstrafen. Dies und die Aufhebung der Verurteilung in dem weiteren, den Gesch344digten M. betreffenden Fall entziehen auch den Ausspr374chen 374ber die Gesamtstrafen die Grundlage, so dass auch dies neuer tatrichterlicher Ent-scheidung bedarf. 10 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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