BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 549/09 vom 7. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 7. Januar 2010 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gem344337 247 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit die Angeklagte wegen N366tigung verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklag-ten. 2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 7. Juli 2009 im Schuld- und Strafausspruch dahin ge344ndert, dass sie wegen schwe-rer r344uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und f374nf Monaten verurteilt wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Die Angeklagte hat die 374brigen Kosten ihres Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer r344uberischer Er-pressung und N366tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte wegen N366tigung verurteilt 2 - 3 - worden ist. Die auf Grund der Teileinstellung erfolgte 304nderung des Schuld-spruchs f374hrt zum Wegfall der wegen dieser Tat verh344ngten Geldstrafe von 60 Tagess344tzen zu je 20 200. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im 334brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die wegen schwerer r344uberischer Erpressung verh344ngte Einzelstrafe von vier Jah-ren und f374nf Monaten kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben. Hier-durch wird die Angeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert. 3 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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