BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 550/02 vom8. Mai 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Untreue u. a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2003,an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofMaatz,Athing,Dr. Ernemann,Richterin am BundesgerichtshofSost-Scheible als beisitzende Richter,Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt ,Rechtsanwältin als Verteidiger für den Angeklagten B. ,Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten S. ,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Ur-teil des Landgerichts Halle vom 1. Juli 2002 mit denFeststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eineandere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-rückverwiesen.2. Die Revision des Angeklagten B. gegen das vor-genannte Urteil wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Untreue nach§ 266 StGB a.F. (Fälle 3 bis 7 der Anklage) zu einer Freiheitsstrafe von einemJahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzthat, verurteilt und ihn im übrigen vom weitergehenden Vorwurf der Untreue(Fälle 1, 2 und 8 der Anklage) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. DenAngeklagten S. hat es vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Ange-klagten B. vollumfänglich ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freige-sprochen. - 4 -Der Angeklagte B. beanstandet mit seiner Revision, soweit er ver-urteilt worden ist, das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.Mit ihren zu Ungunsten beider Angeklagten eingelegten, auf die Verletzungsachlichen Rechts gestützten Revisionen, die vom Generalbundesanwalt nurhinsichtlich des Angeklagten S. vertreten werden, wendet sich die Staats-anwaltschaft gegen die (Teil-)Freisprechung der Angeklagten. Das Rechtsmit-tel des Angeklagten B. bleibt ohne Erfolg; die Revisionen der Staatsanwalt-schaft führen zur Aufhebung des Urteils insgesamt.I.1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte B. seit 1981 bis zuseiner vorläufigen Amtsenthebung im März 2000 gewählter Bürgermeister der gemeinde S. (Sachsen-Anhalt). Im Zuge der im Juli 1990 be-gonnenen Planung, in einem Ortsteil der Gemeinde ein Gewerbegebiet zu er-richten, beschloß der Gemeinderat von S. in seiner Sitzung vom 5. März1991 einstimmig die Aufnahme von Krediten außerhalb des Haushalts zumKauf von Land für dieses Projekt und ermächtigte gleichzeitig den Angeklagten,als Bürgermeister für die Gemeinde S. Grundstücke zu erwerben.In der zweiten Märzhälfte 1991 faßte der Angeklagte B. den Ent-schluß, die für das Gewerbegebiet benötigten Grundstücke für die Gemeindenicht direkt von den Eigentümern zu erwerben, sondern die S. und P. GmbH (künftig: S. GmbH) "durch seine Vermittlung" als Zwischen-erwerberin einzuschalten. Der Angeklagte S. war Mehrheitsgesellschafterdieser GmbH; Mitgesellschafter war Tu. . Beide Gesellschafter warenalleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Der Angeklagte B. kam mit - 5 -einem der Geschäftsführer der GmbH überein, daß die GmbH die Grundstückezunächst für 5 DM/qm erwerben und sie sodann für 10 DM/qm an die Gemein-de weiterverkaufen sollte. Es war nicht vorgesehen, daß die S. GmbH vordem Weiterverkauf an die Gemeinde wertsteigernde Maßnahmen an denGrundstücken vornehmen sollte. Den Gemeinderat und den Landrat informierteder Angeklagte B. über die geplante Vorgehensweise nicht.In der Folgezeit setzte sich der Angeklagte B. überwiegend per-sönlich bei betroffenen Eigentümern dafür ein, ihre im geplanten Gewerbege-biet belegenen Grundstücke für 5 DM/qm an die S. GmbH zu verkaufen.Lediglich die Grundstückseigentümer M. , T. und G. (Fälle 1,2 und 8 der Anklage) kamen möglicherweise nicht durch die direkte Einfluß-nahme des Angeklagten B. , sondern durch anderweitige Kenntniserlan-gung über die Kaufbereitschaft der S. GmbH mit dieser in Kontakt. DieEigentümer T. , W. , P. , Th. , A. und Thi. (Fälle 2bis 7 der Anklage) hätten ihre Grundstücke zum selben Preis auch unmittelbaran die Gemeinde verkauft.Am 28. März 1991, 11. April 1991 und am 28. Oktober 1991 gaben diegenannten acht Eigentümer notariell beurkundete, bis 31. Oktober 1993 (bzw.1992 im Fall 8 der Anklage) befristete, unwiderrufliche Angebote ab, ihreGrundstücke zu einem Preis von 5 DM/qm an die S. GmbH zu verkaufen.Der GmbH wurde dabei jeweils das Recht eingeräumt, diese Angebote auchdurch einen von ihr zu benennenden Dritten annehmen zu lassen.Am 24. Juli 1991 beantragte der Angeklagte B. für die Gemeindebei der L. bank zum Erwerb der im geplanten Gewer- - 6 -begebiet belegenen Grundstücke einen ersten Kredit auf der Grundlage einesKaufpreises von 10 DM/qm. Der Kreditvertrag kam am 29. August 1991 zu-stande.Am selben Tag nahm die S. GmbH, vertreten durch den Ange-klagten S. , mit notarieller Urkunde das Kaufangebot des EigentümersM. (Fall 1 der Anklage) auf der Grundlage eines Quadratmeterpreisesvon 5 DM (insgesamt 2,39 Mio DM) an. Am 17. Oktober 1991 erwarb der Ange-klagte B. mit notariellem Kaufvertrag für die Gemeinde das Grundstückvon der S. GmbH, vertreten durch den Angeklagten S. , zum Preisvon 10 DM/qm. Die Überweisung des Kaufpreises durch die Gemeinde an dieS. GmbH erfolgte am 6. November 1991.Anläßlich eines Notartermins vom 2. April 1992 nahm die S. GmbH,vertreten durch Al. Tu. , die Kaufangebote der GrundstückseigentümerT. (2,4 Mio DM), W. , P. , Th. , A. und Thi. an (Fälle2 bis 7 der Anklage). Im selben Termin erfolgte die Weiterveräußerung derGrundstücke für 10 DM/qm an die Gemeinde S. . Der Kaufpreis in Höhevon insgesamt 7,45 Mio DM wurde am 13. Mai 1992 an die S. GmbHüberwiesen.Schließlich wurde nach Ausübung des Drittbenennungsrechts das nota-rielle Kaufangebot (385.400 DM) der Eigentümer G. (Fall 8 der Ankla-ge) von einer anderen, dem Angeklagten S. zuzurechnenden Gesell-schaft der S. GmbH M. und P. am23. September 1992 im Beisein des Angeklagten S. angenommen. Im sel-ben Termin erfolgte der Weiterverkauf an die Gemeinde, vertreten durch den - 7 -Angeklagten B. . Den Kaufpreis in Höhe von 770.800 DM beglich die Ge-meinde am 18. Februar 1993.2. a) In den Fällen, in denen der Angeklagte B. selbst Grund-stückseigentümer, die auch an die Gemeinde direkt verkauft hätten, als Ver-käufer an die S. GmbH vermittelt hatte (Fälle 3 bis 7 der Anklage), siehtdie Strafkammer den Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt.StGB als erfüllt an, da der Angeklagte hierdurch einen günstigeren Erwerbdurch die Gemeinde vereitelt habe. In den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage hatdas Landgericht den Angeklagten B. aus tatsächlichen Gründen freige-sprochen, da nicht nachgewiesen werden könne, daß diese Grundstücksei-gentümer durch den Angeklagten B. an die S. GmbH herangeführtworden seien oder er anderweitig den Zwischenerwerb hätte verhindern kön-nen.b) Den Angeklagten S. hat das Landgericht ebenfalls aus tatsäch-lichen Gründen freigesprochen. In den Fällen 3 bis 7 der Anklage hat es nichtfestzustellen vermocht, daß er die Taten des Angeklagten B. geförderthabe. Es sei nicht geklärt, mit welchem der beiden Gesellschafter der S. GmbH der Angeklagte B. die Vereinbarung über den Zwischenerwerbvom März 1991 geschlossen habe. Zu Gunsten des Angeklagten S. gehtdie Wirtschaftsstrafkammer davon aus, daß der Angeklagte B. mit A. Tu. die Vereinbarung traf und diese auf Vorschlag des AngeklagtenB. zustande kam, mithin sich die Geschäftsführer der S. GmbH al-lenfalls als "passive" Grundstücksspekulanten betätigt hätten. - 8 -In den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage sieht sich die Strafkammer bereitsmangels Nachweises einer Haupttat des Angeklagten B. an einer Verur-teilung des Angeklagten S. wegen Beihilfe zur Untreue gehindert. - 9 -II.Der Angeklagte B. 1. Die Revision des Angeklagten Das Urteil weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil desAngeklagten auf.a) Die Untreue zu Lasten der Gemeinde S. ist nicht verjährt. Dasich die notariellen Angebote der Grundstückseigentümer an die S. GmbH, deren spätere Annahme durch die GmbH und die notariellen Kaufver-träge zwischen der GmbH und der Gemeinde einander bedingen und auf derGrundlage der im März 1991 getroffenen Vereinbarung eine Einheit darstellen,war nach § 78 a StGB die Tat erst beendet, als sich der aus den Kaufverträgenergebende Schaden vollends zum Nachteil der Gemeinde S. verwirklichthatte. Zwar kann für die Vollendung der Untreue schon eine schadensgleicheVermögensgefährdung ausreichen. Für die für den Beginn der Verjährungmaßgebende Tatbeendigung ist aber die Realisierung dieser Gefährdung ent-scheidend. Entsteht, wie hier, der Nachteil im Sinne des § 266 StGB erst durchverschiedene Ereignisse, ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgeblich(BGHR StGB § 78 a Satz 1 Untreue 1, 2; BGH NStZ 2001, 650). Das in dennotariellen Vertragsangeboten der Grundstückseigentümer an die S. GmbH liegende Gefahrenpotential verwirklichte sich im Abschluß der notariel-len Kaufverträge zwischen der GmbH und der Gemeinde und verfestigte sich inder hieraus folgenden Erfüllung der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises. Diese - 10 -erfolgte in den ausgeurteilten Fällen am 13. Mai 1992. Deshalb trat vorher je-denfalls keine Beendigung der Tat im Sinne des § 78 a StGB ein.Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar2003 im einzelnen zutreffend darlegt, steht einer Verfolgungsverjährung derTat Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der Fassung des 3. Verjährungsgesetzes vom22. Dezember 1997 (BGBl. I 3223) entgegen. Verfassungsrechtliche Bedenkenim Hinblick auf die Anwendbarkeit des 3. Verjährungsgesetzes sind in dem hierzu beurteilenden Fall von "Vereinigungskriminalität" nicht zu ersehen. DieKammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im einstweiligen Anord-nungsverfahren vom 1. August 2002 - 2 BvR 1247/01 -, auf die sich die Revisi-on beruft, befaßt sich mit der Frage, ob durch das 3. Verjährungsgesetz eineVerlängerung der absoluten Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt ist. Diese Fra- ge ist hier jedoch ohne Belang, da dem Eintritt einer absoluten Verjährung(§ 78 c Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB) mit Eröffnung des Hauptverfahrens am 7.August 2001 das Ruhen der Verjährung gemäß § 78 b Abs. 4 StGB entgegenstand (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 4 Strafdrohung 1).b) Soweit sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrügegegen die Verurteilung wendet, ist sein Rechtsmittel aus den zutreffendenGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. - 11 -2. Die Revision der Staatsanwaltschaft Soweit der Angeklagte in den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage freigespro-chen worden ist, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.Nach den getroffenen Feststellungen ist zu besorgen, daß die Wirt-schaftsstrafkammer bei der Beurteilung des pflichtwidrigen Handelns des An-geklagten einen zu engen Maßstab angelegt und deshalb den Untreuevorwurfzu seinem Vorteil nicht zutreffend beurteilt hat.Der Angeklagte war als Bürgermeister der Gemeinde S. diesergegenüber im Sinne des § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB treupflichtig (vgl.Lenckner/Perron in Schönke/Schröder 26. Aufl. § 266 Rdn. 25 m.w.N.). DieseVermögensbetreuungspflicht wird in § 48, § 34 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz2, Abs. 3 und 4 der im Tatzeitraum geltenden Kommunalverfassung vom17. Mai 1990 (GBl DDR I 1990, 255) konkretisiert. Danach war ein Bürgermei-ster verpflichtet, Vermögen der Gemeinde pfleglich bzw. sparsam und wirt-schaftlich zu behandeln, insbesondere wenn ihm, wie hier, durch Gemeinde-ratsbeschluß die Befugnis zur Verfügung über Vermögen übertragen wird (vgl.Richter in Schmidt-Eichstaedt u.a., Gesetz über die Selbstverwaltung der Ge-meinden und Landkreise in der DDR, 1990, § 48 Anm. 2).Im Rahmen dieser Vermögensbetreuungspflicht durfte der Angeklagtedie Möglichkeit eines dem betreuten Vermögen vorteilhaften Vertragsabschlus-ses nicht vereiteln oder unberücksichtigt lassen, um unter Berufung darauf,daß Leistung und Gegenleistung äquivalent sind, für sich oder einen Dritteneinen Betrag zu erlangen, den der Treugeber mit Sicherheit erspart hätte, - 12 -wenn die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des be-treuten Vermögens genutzt worden wäre (BGHSt 31, 232 ff. = NJW 1983, 1807ff.; BGH wistra 1984, 109 und 189, 224). Dies hat das Landgericht im Ansatznicht verkannt. Eine Vereitelung vorteilhafter Vertragsabschlüsse durch denAngeklagten B. unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht ge-genüber der Gemeinde sieht es aber nur in den Fällen als gegeben an, in wel-chen der Angeklagte Eigentümer, die ihre Grundstücke zum selben Preis auchan die Gemeinde verkauft hätten, selbst angesprochen und an die S. GmbH als Verkäufer vermittelt hat.Bei dieser Bewertung des Umfangs der Vermögensbetreuungspflicht desAngeklagten läßt das Landgericht indes rechtsfehlerhaft außer Betracht, daßbereits in dem Abschluß der Vereinbarung mit der S. GmbH vom März1991 über einen Zwischenerwerb der Grundstücke ein tatbestandsmäßigesHandeln liegen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 46, 47). Nach den getroffenenFeststellungen war die Vereinbarung vom März 1991 nämlich darauf angelegt,der Gemeinde einen finanziellen Nachteil zuzufügen. Einen wirtschaftlichnachvollziehbaren Grund für die Einschaltung eines Zwischenerwerbers, derden vereinbarten Preisaufschlag bei der Weiterveräußerung der Grundstückean die Gemeinde rechtfertigen könnte, hat die Strafkammer nicht festgestellt.Zwar enthielt die Vereinbarung vom März 1991 für sich allein keineVerfügung des Angeklagten über Vermögenswerte der Gemeinde. Sie bildeteaber die Grundlage für die alsbald darauf von den Grundstückseigentümerngegenüber der S. GmbH abgegebenen unwiderruflichen und damit zuLasten der Gemeinde vermögensgefährdend wirkenden Verkaufsangebote.Unerheblich ist dabei, ob die Grundstückseigentümer vom Angeklagten selbst - 13 -an die GmbH herangeführt wurden oder ob sie anderweitig von deren Erwerbs-bereitschaft Kenntnis erlangten. Auch im letzteren Fall hatte der Angeklagtedurch die Vereinbarung die wesentliche Ursache dafür gesetzt, daß die vondem Flächennutzungskonzept betroffenen Eigentümer wegen des Verkaufsihrer Grundstücke nicht direkt an die Gemeinde herantraten, sondern den Ver-kauf über den Zwischenerwerber abwickelten (BGH NStZ 2000, 46, 47; vgl.auch RGSt 61, 1, 5). Wie die "Drittbenennungsklausel" in den Verkaufsange-boten zeigt, wären diese Eigentümer ebenfalls bereit gewesen, direkt an dieGemeinde zu verkaufen. Danach bestand für die Gemeinde auch in den Fällen1, 2 und 8 der Anklage nicht nur eine ungewisse Chance auf einen Vertragsab-schluß, sondern eine gesicherte Aussicht auf Abschluß eines Kaufvertragesunmittelbar mit den Eigentümern auf der Grundlage eines Preises von5 DM/qm, wenn sich der Angeklagte B. wie ihm dies bei der Umsetzungdes Gemeinderatsbeschlusses oblag um den Direktkauf der Grundstückebemüht hätte.Nach den getroffenen Feststellungen steht deshalb allein die fehlendeVermittlungstätigkeit des Angeklagten B. in den Fällen 1, 2 und 8 der An-klage einer Verurteilung wegen Untreue nicht entgegen. Schon deshalb bedarfdie Sache insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Da aberdas gesamte Tatgeschehen in den Fällen 1 bis 8 der Anklage insbesonderewegen des begrenzten Kreises der betroffenen Grundstückseigentümer sach-lich-rechtlich eine einheitliche Tat darstellt, hebt der Senat den Schuldspruchinsgesamt auf. - 14 -III.Der Angeklagte S. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der Freispruch des An-geklagten S. vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Angeklagten B. begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Soweit die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, dem AngeklagtenS. sei in den Fällen 3 bis 7 der Anklage nicht nachzuweisen, daß er selbstim März 1991 die für die späteren Grundstücksveräußerungen maßgebliche"Unrechtsvereinbarung" mit dem Angeklagten B. für die S. GmbHgetroffen habe, ist dies - für sich betrachtet - aus Rechtsgründen nicht zu be-anstanden. Das Landgericht gelangt mit rechtsfehlerfreien Erwägungen zu demjedenfalls möglichen, wenngleich nicht eben naheliegenden Schluß, die S. GmbH könne bei der Vereinbarung allein durch den zweiten Geschäftsführerder GmbH, A. Tu. , vertreten worden sein.Rechtlich fehlerhaft ist es jedoch, daß die Strafkammer das Verhaltendes Angeklagten nach Abschluß der Vereinbarung nicht als mögliche Beihilfezur ausgeurteilten Untreue des Angeklagten B. in Betracht gezogen hat.Die getroffenen Feststellungen legen nämlich eine Beihilfehandlung des Ange-klagten S. dadurch nahe, daß er als Mehrheitsgesellschafter und Ge-schäftsführer an einem Projekt der S. GmbH mitwirkte, wissend, daß die-ses darauf abzielte, einen Gewinn durch eine Straftat zu erreichen (vgl. BGHRStGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3). Bei einer solchen Sachlage käme es nicht,wie die Strafkammer meint, darauf an, welcher der beiden Geschäftsführer - 15 -nach außen auftrat und für die GmbH handelte. Entscheidend wäre vielmehr,ob durch die Mitwirkung des Angeklagten S. innerhalb der Gesellschaft dieStraftat des Angeklagten B. noch vor deren Beendigung gefördert wurde.Hierfür spricht die Feststellung des Landgerichts, daß der AngeklagteS. zwischen Juli 1991 und dem 13. August 1991 einen mit "vertraulicheVorgehensweise beim Grunderwerb und Verkauf bei der Gemeinde S. "überschriebenen Vermerk fertigte. Aus diesem Vermerk geht hervor, daß dieS. GmbH "Grund und Boden per Kaufoption für 5 DM pro qm erworbenhat und ... diese an die Gemeinde S. für 10 DM pro qm verkauft". DenVermerk übergab der Angeklagte S. u. a. dem damaligen Rechtsberaterder GmbH, der wiederum auf der Grundlage dieses Schriftstücks am 13. Au-gust 1991 ein "Strategiepapier" entwarf. Form und Inhalt dieses Vermerks unddessen Weitergabe an den Rechtsberater sprechen dafür, daß dem Ange-klagten S. nicht nur die Vereinbarung vom März 1991, sondern auchderen Unrechtsgehalt bekannt war und er jedenfalls in einem Zeitraum zwi-schen Vollendung und Beendigung der Untreue des Angeklagten B. inseiner Funktion als Geschäftsführer der GmbH selbst Aktivitäten zur Umset-zung der Vereinbarung entfaltete.Soweit die Strafkammer davon ausgegangen ist, die Organe der GmbHhätten sich nur "passiv" als Grundstücksspekulanten betätigt, ist diese Wertungmit den festgestellten Tatsachen nicht in Einklang zu bringen. Form und Inhaltdes oben beschriebenen "vertraulichen" Vermerks des Angeklagten S. sprechen vielmehr dafür, daß die Vereinbarung vom März 1991 mit jedenfallseinem der Geschäftsführer der GmbH im kollusiven Zusammenwirken mit demAngeklagten B. zustande kam und der Angeklagte S. bewußt an - 16 -deren späteren Umsetzung aktiv mitwirkte. Darauf, ob der in der Literatur ver-tretenen Auffassung (Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 163; Trönd-le/Fischer StGB 51. Aufl. § 266 Rdn. 80), eine strafbare Beihilfe liege nicht vor,wenn ein außenstehender Dritter in geschäftlichen Verhandlungen seinenVorteil sucht und die Pflichtverletzung des Täters erkennt, ohne jedoch mit die-sem kollusiv zusammenzuwirken, zu folgen ist, kommt es hier deshalb nicht an.Das Urteil unterliegt, soweit es den Angeklagten S. betrifft, eben-falls insgesamt der Aufhebung, da auch die Feststellungen zur Haupttat desAngeklagten B. in den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage der rechtlichenÜberprüfung, wie unter II. 2. dargelegt, nicht standhalten.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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