BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 550/07 vom 8. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Januar 2008 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 (analog) StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Dessau vom 21. Mai 2007, soweit es den Angeklagten be-trifft, aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesan-walts vom 22. November 2007 im Ma337regelausspruch dahin ge-344ndert, dass zwei Jahre und sechs Monate der Gesamtfreiheits-strafe vor der Ma337regel vollstreckt werden. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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