BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 550/09 vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fran-kenthal vom 26. August 2009 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verwor-fen, dass der Angeklagte im Fall I.1. wegen besonders schweren Rau-bes, unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln und unerlaub-ten Sichverschaffens von Bet344ubungsmitteln schuldig ist und im Fall I.2. die Verurteilung wegen Bedrohung entf344llt. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbe-zeichneten Urteils wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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