BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 550/10 vom 1. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 1. Februar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 28. April 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Ein-zelstrafen in den F344llen II.2.(8) und II.2.(24) der Urteils-gr374nde auf jeweils drei Jahre, im Fall II.2.(27) auf zwei Jahre und in den F344llen II.2.(26) und II.2.(39) auf jeweils ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wer-den. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 39 F344llen zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-gegen richtet sich seine auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Revi-sion. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Zu den erhobenen Verfahrensr374gen bemerkt der Senat erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 2. De-zember 2010: 2 a) Die von Rechtsanwalt R. in Zusammenhang mit der Fristsetzung f374r die Stellung von Beweisantr344gen erhobene R374ge ist bereits deshalb unzu-l344ssig, weil die Verf374gung der Vorsitzenden vom 14. September 2009 mit der zugleich den Verteidigern 374bersandten "Aush344ndigungsverhandlung" (Bl. 2749 ff. d.A.) nicht vollst344ndig mitgeteilt wird (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesonde-re trifft es nach dieser Verf374gung nicht zu, dass sich - wie die Revision vortr344gt - "die Akten in irgendwelchen R344umen des LKA ungeordnet befanden". Vielmehr wurden die Akten sowie ein Teil der Asservate - versehen mit einem Inhaltsver-zeichnis zu den "Kisten" ("Aush344ndigungsverhandlung") - im Landgericht und lediglich ein weiterer Teil der Asservate aus Platzgr374nden im Landeskriminalamt (wo sie von den Verteidigern eingesehen werden konnten) verwahrt. 3 b) Bez374glich der R374ge, das Landgericht habe 247 261 StPO verletzt, weil das in der Hauptverhandlung verlesene Schreiben des Zeugen L. vom 12. Januar 2003 im Urteil nicht er366rtert wurde, kann dahinstehen, ob diese R374-ge im Hinblick auf eine nach Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist vorgebrach-te 304nderung der Angriffsrichtung der Pr374fung durch den Senat unterliegt. Sie ist jedenfalls deshalb erfolglos, weil sich weder aus dem (neuen) Revisionsvortrag noch aus dem Urteil selbst ergibt, dass das auf Januar 2003 datierte Schreiben des Zeugen als "legitimierter Vertreter der neuen Aktion344re der F. " auch nach dessen Aussage in der Hauptverhandlung und der Erhebung einer Vielzahl von Beweisen zum Verh344ltnis des Angeklagten zu dem Zeugen erhebliche - eine Er366rterung im Urteil gebietende - Bedeutung f374r das Verh344ltnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen beim fr374hestens im September 2003 (vgl. UA 10) 4 - 4 - begonnenen Verkauf bzw. Umtausch in die (wertlosen) "Aktien" der hatte. 2. Die Sachr374ge hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuld-spruch richtet (247 349 Abs. 2 StPO). Sie f374hrt jedoch zu einer Herabsetzung ei-nes Teils der gegen den Angeklagten verh344ngten Einzelstrafen. Dies hat indes keine Auswirkungen auf die gegen den Angeklagten verh344ngte Gesamtstrafe. 5 a) Die Strafzumessung des Landgerichts ist insofern widerspr374chlich, als die Strafkammer einerseits zugunsten des Angeklagten die erfolgten R374ckzah-lungen ber374cksichtigt (UA 31), sie es aber andererseits f374r geboten erachtet, "bei der Bildung der Einzelstrafen etwaige R374ckzahlungen au337er Betracht zu lassen" (UA 32). 6 Der Senat kann diesen Widerspruch im Ergebnis jedoch zugunsten des Angeklagten aufl366sen, indem er f374r die an den Schadensh366hen ausgerichtete Bemessung der konkreten Einzelstrafen die erfolgten R374ckzahlungen von den Schadensbetr344gen in Abzug bringt. Denn die von der Strafkammer als ange-messen erachteten Strafen ergeben sich ohne Weiteres daraus, dass sie die H366he der Einzelstrafen nach Unter- und Obergrenzen der Schadensh366hen ab-gestuft hat. Der Senat kann daher ausschlie337en, dass in den nachfolgend auf-gef374hrten F344llen, in denen unter Ber374cksichtigung der R374ckzahlung eine niedri-gere Stufe erreicht wird, geringere Einzelstrafen in Betracht kommen k366nnten oder von der Strafkammer verh344ngt worden w344ren (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. Juli 2005 - 1 StR 253/05 und vom 8. M344rz 2006 - 1 StR 48/06). Der Ange-klagte h344tte sich insofern auch nicht anders als geschehen verteidigen k366nnen. 7 - 5 - Nach Abzug der R374ckzahlungen ergibt sich lediglich in f374nf F344llen eine Herabsetzung der Strafe. Im Fall II.2.(8) der Urteilsgr374nde betr344gt sie bei einem Betrag von 113.136,36 200 drei Jahre (statt vier Jahren), im Fall II.2.(24) der Ur-teilsgr374nde bei einem Betrag von 182.999,69 200 drei Jahre (statt vier Jahren), im Fall II.2.(26) der Urteilsgr374nde, den das Landgericht ersichtlich der Gruppe der Schadensf344lle von 374ber 50.000 200 zugeordnet hatte, bei einem Betrag von 45.750 200 ein Jahr und sechs Monate (statt zwei Jahren), im Fall II.2.(27) der Urteilsgr374nde bei einem Betrag von 92.415 200 zwei Jahre (statt drei Jahren) und im Fall II.2.(39) der Urteilsgr374nde bei einem Betrag von 33.000 200 ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe (statt drei Jahren). 8 b) Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles kann der Senat ebenfalls ausschlie337en, dass der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler beruht und die Strafkammer - h344tte sie die obigen Einzelstrafen verh344ngt - auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt h344tte. Denn insbesondere die Einsatzstrafe von sieben Jahren sowie vier Einzelstrafen von einmal sechs und drei Mal f374nf Jahren werden von dem Rechtsfehler nicht ber374hrt; ferner verbleiben auch nach der Herabsetzung weitere 34 Einzelstrafen zwischen vier Jahren und einem Jahr und sechs Monaten. Zudem hat das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe die erfolgten R374ckzahlungen ausdr374cklich straf-mildernd "in Ansatz gebracht". 9 - 6 - 3. Der geringf374gige Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten recht-fertigt es nicht, ihn auch nur teilweise von der Tragung der Kosten und seiner notwendigen Auslagen zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 10 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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