ECLI:DE:BGH:2016:180216B4STR550.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 550/15 vom 18. Februar 201 6 in der Strafsache gegen w egen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. F ebruar 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Paderborn vom 27. August 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schw e- ren Raubes in Tateinheit mit g efährlicher Körperverletzung und mit versuchtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sc hweren Raubes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit versuchtem Sich - Verschaffen von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von sieben Ja h- ren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des A ngeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen klingelten der Angeklagte, der gesondert Ve r- folgte L . und ein weiterer unbekannt gebli ebener Täter, die vorhatten, von den Brüdern B . gewaltsam Bargeld und größere Mengen Betäubungsmit - tel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs zu erlangen, am frühen Morgen des Tattags versehentlich an der Wohnung der Geschädigten , in der A nnahme, es handle sich um die Wohnung der Brüder . Nachdem der Gesch ä- digte H . unmittelbar nach dem Öffnen der Wohnungstür von L . einen Schlag ins Gesicht erhalten hatte und zu Boden gestürzt war, kniete sich der Angeklagte auf den Brustkor b des Geschädigten und bedrohte ihn mit einem in die Nähe des Gesichts gehaltenen Elektroschocker, den er mehrfach betätigte. Während der unbekannt gebliebene Täter sich in da s Badezimmer der Wohnung zu der Geschädigten F . begab, sie mit einem Gri ff in den Nacken zu Boden drückte und mittels einer ihr gegen die Schläfe gedrückten geladenen Gaspistole dazu zwang, den Kopf nach unten zu halten und knien zu bleiben, durchsuchte L . die Wohnung nach Bargeld und Drogen. Er fand lediglich zwei Mob iltelefone sowie eine Geldbörse mit etwa 45 nahm beides an sich. Als es dem Geschädigten H . gelang, sich in einem geeigneten Moment loszureißen und unter lauten Hilferufen aus der Wohnung zu fliehen, brachen die Täter die weitere Nachsuche ab und flücht e- ten. Die Geschädigte F . trug neben den psychischen Beeinträchtigungen Schmerzen im Nacken und an der linken Seite des Gesichts davon. II. 1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigt en F . hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zur Erfül - 2 3 - 4 - lung des ausweislich der Liste der angewandten Vorschriften von der Stra f- kammer angenommenen Qualifikationstatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist erforderlich, dass ein am Tatort anw esender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer wird vor allem dur ch die Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn es durch das Z u- sammenwirken mehrerer in seiner Chance beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlü sse vom 30. September 2015 5 StR 367/15, NStZ 2015, 698; vom 17. Juli 2012 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4; Urteil vom 3. September 2002 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 387). Dass der unbekannt gebliebene Täter bei dem im B adezimmer der Wohnung geführten tätlichen Angriff auf die Geschädigte F . in sol - cher Weise von einem der beiden anderen Tatbeteiligten unterstützt wurde, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung des General - bundesanwalts läs st sich den Urteilsfeststellungen auch nicht entnehmen, dass die Körperverletzung der Geschädigten F . durch die Gaspistole als von außen unmittelbar auf den Körper des Tatopfers einwirkendes Tatmittel veru r- sacht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. N ovember 2014 4 StR 200/14, NStZ - RR 2015, 244; Urteil vom 22. Dezember 2005 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573). Die Verwirklichung der Tatbestandsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist somit ebenfalls nicht belegt. Da weiter gehende Feststellunge n in einer neuerlichen Hauptverhan d- lung nicht zu erwarten sind und eine Verurteilung aus dem Grundtatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB wegen des Fehlens des nach § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrags nicht in Betracht komm t, 4 - 5 - lässt der Senat die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverle t- zung zum Nachteil der Geschädigten F . entfallen. 2. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, den das Landgericht aufgrund des Einsatzes des funktionsfähigen Elektroschockers als Drohmittel zu Recht angenommen hat, ist in der Urteil s- formel durch die Bezeichnung als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2009 3 StR 297/09 , NStZ 2010, 101 mwN). Schließlich hat sich der Angeklagte, da die nach dem Tatplan durch den Überfall zu erlangenden Betäubungsmittel zur gewin n- bringenden Weiterveräußerung dienen sollten, nicht wegen versuchten Sich - Verschaffens von Betäubungsmitteln, so ndern des versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 2 StR 593/81, BGHSt 30, 359, 361; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 510 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch en t- sprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen. 3. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Das Landgericht hat die entfallen d e tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten F . im Rahmen der Strafzumessung weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der B e- messung der verhängten Freiheitsstrafe straferschwerend berücksichtigt. 5 6 - 6 - 4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den A n- geklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von de n durch das Rechtsmittel verursachten Kosten und Auslagen freizustellen. Sost - Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin 7
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