BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 551/13 vom 11. Februar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14. August 2013 werden a) die Strafaussprüche dieses Urteils dahin abg eändert, dass die gegen die Angeklagten verhängten Einheits - jugendstrafen jeweils drei Jahre und elf Monate betr a- gen, b) die im Tenor dieses Urteils getroffenen Anordnungen, dass infolge der Anrechnung erfüllter Bewährungsauf - lagen bei beiden Angeklagten j eweils ein Monat auf die gegen sie verhängten Einheitsjugendstrafen angerechnet wird, aufgehoben. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Ko s- ten und Auslagen des Revisionsver fahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- ri s cher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einb e- ziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts bei m Amtsgericht Pa derborn vom 13. September 2012 zu Einheitsjugendstrafen von jeweils vier Jahren ve r- urteilt und bei beiden Angeklagten angeordnet, dass in der einbezogenen Sache erfüllte Bewährungsauflagen mit jeweils einem Monat auf die nunmehr verhängten Einheitsjugends trafen angerechnet werden. Gegen das Urteil ric h- ten sich die mit der Sachrüge - beim Angeklagten A . zusätzlich mit einer nicht ausgeführten Verfahrensrüge - begründeten Revisionen der Angeklagten. Diese haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfan g Erfolg. 1. Die Rechtsmittel sind aus den vom Generalbundesanwalt in der A n- tragsschrift vom 12. Dezember 2013 dar gelegten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Jedoch können die Anordnungen über die An rechnung erfüllter Bewährungsauflagen und die Strafaussprüche keinen Bestand haben. Denn die Jugendkammer hat nicht bedacht, dass - anders als bei einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht - bei der Anwendung von Jugend strafrecht für einen die Strafvollstreckung verkü r- zenden Ausspruch durch die Anrechnung von Bewährungsleistungen kein Raum ist, wenn eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eine Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe ohne Bewähr ung einbezogen wird (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90). E r- brachte Bewährungsleistungen können und müssen jedoch gegebenenfalls - wenn sie unter Berücksichtigung des Gewichts der Tat, des Umfangs der e r- 1 2 3 - 4 - brachten Bewährungsleistung en und der übrigen Umstände des Einzelfalles Rückschlüsse auf den bestehenden Erziehungsbedarf zulassen - bei der Stra f- zumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH aaO S. 93). 2. Der Senat kann im vorliegenden Fall, auch um das im Jugendstrafve r- fahren in be sonderem Maße zu beachtende Beschleunigungsgebot zu wahren (v gl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 4 StR 369/00), in entspr e- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einheitsjugendstrafen selbst auf jeweils drei Jahre und elf Monate festsetzen, weil nach den im Übrigen rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen auszuschließen ist, dass das Landgericht noch niedrigere Strafen verhängt hät te (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 5 StR 475/12) , wenn es § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 StGB n icht entsprechend angewendet hätte. Die Angeklagten sind hierdurch un ter keinen Umständen beschwert. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Mutzbauer 4
Full & Egal Universal Law Academy