BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 551 /1 4 vom 12. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts u nd des Beschwerdeführers am 12. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Ansbach vom 15. Juli 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte d es vorsätzlichen gefähr - lichen Eingriffs in den Straßenverkehr in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und des B e- truges in vier Fällen sowie des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen, der Sachb e- schädigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, des Betr u- ges in drei Fällen, des versuchten Betruges in zwei Fällen und des Vortäuschens einer Straftat schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Der Beschwerdefü hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen Betruges in vier Fällen unter Ei n- 1 - 3 - beziehung der im Urteil d es Amtsgerichts Ansbach vom 13. August 2010 ve r- hängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen, Sachbeschädigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, Betruges in drei Fällen, versuchten Betruges in zwei Fällen und Vortäuschens einer Straftat zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB angeordnet und einen Bußgeldbescheid aufgehoben. Hiergegen richtet sich die auf die Sach - und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt zu einer Korrektur des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie k einen Erfolg. 1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1.1. der Urteilsgründe w e- gen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung hat keinen B e- stand. Jedoch ist der Angeklagte in diesem Fall des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmi t- telbar auf den Körper einwirkendes gefährliches T atmittel eingetreten ist, dass also in Fällen der vorliegenden Art der als gefährliches Werkzeug eingesetzte Pkw die Körperverletzung unmittelbar verursacht hat (vgl. zuletzt Beschluss vom 4. November 2014 4 StR 200/14 mwN). Daran fehlt es hier. Das Ve rhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand der Kö r- perverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Da die Staatsanwaltschaft mit der Anklag e- erhebung auch insofern das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfo l- gung bejaht hat, stellt der Senat den Schu ldspruch entsprechend um. Eines 2 3 4 - 4 - Hinweises hierzu bedurfte es nicht (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 265 Rn. 9, 48 mwN). Auch wenn die Änderung des Schuldspruchs den vom Landgericht z u- treffend der Strafzumessung in diesem Fall zugr unde geleg ten Strafrahmen des § 315b Abs. 3 StGB nicht berührt, ermäßigt der Senat um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen die für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO von zwei Jahren auf ein Jahr un d sechs Monat e, mithin auf die in den Fällen II.5.1. , 6.1. und 7.1. allein wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verhängten Einzelstrafen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 2 StR 518/13; vom 5. Juni 2013 4 StR 77/13). Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe(n) sowie die Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69a StGB werden davon nicht berührt. Angesichts der Summe der Einzelstrafen, der einbezogenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und der Vielzahl der Fälle kann der Senat ausschließen, dass diese bei zutreffender rechtlicher Würdigung anders ausgefallen wären. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aus den vom Generalbu n- desanwalt in der Antragsschrift vom 22. Dezember 2014 dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO), wobei dahinstehen kann, ob die jedenfalls unbegründeten ersten drei Verfahrensrügen auch unzulässig sind, weil die Gutachten des sachverständ i- gen Zeugen und die verlesenen Attest e nicht vorgelegt wurden. 5 6 7 - 5 - Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 8
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