ECLI:DE:BGH:2018:090518B4STR551.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 551 / 1 7 vom 9. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 9. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. A uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 20. Juni 201 7 soweit der Angekla g- te verurteilt worden ist mit den zugehörig en Feststellu n- gen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tat - geschehen der ausgeurteilten Taten ( II. 4 a) und b) der Urteilsgründe ) bleiben jedoch bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefo hlenen in vier Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte 1 - 3 - mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts g e- stützten Revision. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig, jedoch hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es im Zeitraum zw i- schen dem 31. Oktober 2007 dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin und dem 31. Dezember 2008 zu vier sexuellen Übergriffen auf die Nebenklägerin durch den Angeklagten, bei dem es sich um den Verlobten ihrer Mutter hande l- te. In zwei dieser Fälle ergriff der Angeklagte während gemeinsamer Autofah r- ten mit der auf dem Beifahrersitz befindlichen Nebenklägerin deren Hand, legte sie in seinen Schritt und veranlasste die Nebenklägerin, ihn im Genitalbereich zu massieren. In zwei weiteren Fällen, die sich jeweils spätabends in der Küche der von dem Angeklagten, der Nebenklägerin und ihrer Mutter gemeinsam b e- wohnten Wohnung ereigneten, veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin, sich auf seinen Schoß zu setzen; sodann fasste er sie oberhalb ihrer Nachtkle i- dung im Brust - und Genitalbereich an und veranlasste sie dazu, oberhalb seiner Hose seinen Penis zu massieren. 2. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Strafkammer hat den Angeklagten in den vier festgestellten Fällen jeweils wegen sexuellen Missbrauc hs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der vom 1. April 2004 bis zum 26. Januar 2015 g eltenden Fassung verurteilt . Die Voraussetz ungen dieser Vorschrift lagen jedoch nicht 2 3 4 - 4 - vor. Denn in ihrer damaligen Fassung setzte sie voraus, dass es sich bei dem Tatopfer um ein noch nicht achtzehn Jahre altes leibliches oder angenomm e- nes Kind des Täters handelt. Dies trifft auf die Nebenklägerin, die weder ein leibliches noch ein angenommenes Kind des Angeklagten ist, nicht zu. Zwar erfasst § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in seiner seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung zusätzlich auch Tatopfer, die wie dies bei der Nebenkl ä- gerin der Fall ist le ibliche oder rechtliche Abkömmlinge des Ehegatten oder Lebenspartners des Täters oder einer Person sind, mit der der Täter in eheäh n- licher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt. Diese Tatb e- stand svariante hat das Landgericht ersic htlich auf grund eines Versehens seiner rechtliche n Würdigung zugrunde gelegt (UA 43). Im Tatzeitraum galt di e- se Fassung der Vorschrift jedoch noch nicht; ihrer Anwendung steht das Rüc k- wir kungsverbot des § 1 StGB entgegen. b) Entgegen der Auffassung des Generalbu ndesanwalts tragen d ie bi s- her getroffenen Feststellun gen eine Verurteilung des Angeklagten wegen sex u- ellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in der vom Landgericht nicht in den Blick genommenen Tatbestandsvariante des § 17 4 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF nicht. D enn weder ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils in hinreichendem Maße, dass die Nebenklägerin objektiv dem Angeklagten im Sinne dieser Tatbestandsvariante zur Erziehung oder zur Betreuung in der L e- bensführung anvertraut war, noch hat die St rafkammer Feststel lungen zu den subjektiven Voraussetzungen dieser Tatbestandsvariante bei dem Angeklagten getroffen. 5 6 - 5 - 3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der vi er ausgeurteilten Taten sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 7
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