BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 55/12 vom 20. Dezember 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ StGB § 263 Zur Schadensfeststellung beim Sportwettenbetrug (Fortführung von BGH , Urteil vom 15. Dezember 2006 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165). BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12 - LG Bochum in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. November 2012 in der Sitzung vom 20. Dezember 201 2 , an der teilgeno m- men haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender , Dr. Quentin als beisitzende Richter Ober staats anwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten C . in der Verhandlung und bei der Verkündung , Rechtsanwalt Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten S . in der Verhandlung am 1 5. November 2012, Justiz angestellte in der Verhandlung am 15. Novembe r 2012, Justizangestellte bei der Verkündung am 20. Dezember 2012 als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision en der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Mai 2011 mi t den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich des Angeklagten C . im Schuldspruch in den Fällen 2, 8, 18, 25 und 28, im Ausspruch über die Gesamtstrafe; b) hinsichtlich des Angeklagten S . im Schuldspruch in den Fällen 18, 25 und 28 sowie insoweit unter Aufrechterhaltung der Festste l- lungen in den Fällen 1, 5, 7, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 26 und 27, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und hinsichtlich der Feststellung zu § 111i Abs. 2 StPO . 2. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das vor b e- zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im gesamten Stra f- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koste n de r Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten S . , an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen. - 4 - 4. Die weiter gehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten S . sowie die Revision des A n- gek lagten C . werden verworfen. 5. Der Angeklagte C . hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten C . und S . wegen g e- werbsmäßigen Betrugs in 26 Fällen, wobei es in fünf F ällen beim Versuch blieb (C . ) und gewerbsmäßigen Betrugs in 22 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb (S . ) , jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es hinsichtlich beider Ang e- klagten Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung materie l- len Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihre n zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Rev ision en , dass keine Verurteilung wegen Bande n- betrugs gemäß § 263 Abs. 5 StG B erfolgt ist und in den Fällen 2, 8, 18, 25 und 28 nur ein versuchter und kein vollendeter Betrug angenommen wurde. Auße r- dem habe das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht in seine Be trachtungen einb e- 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB verursacht haben. Soweit die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung der Angeklagten wegen Ba n- denbetruges anstre bt, wird ihr Rechtsmittel durch den Generalbundesanwalt nicht vertreten. 1 - 5 - I. Nach den Feststellungen platzierten die Angeklagten zumeist gemei n- sam, aber auch allein , bei verschiedenen Wettanbietern in Europa und Asien zu verbindlichen Quoten angebotene We tten auf d ie Ergebnis se von Fußballspi e- len, auf deren Ausgang sie durch Zahlungen an Spieler oder Schiedsrichter Ei n- fluss genommen hatten. Bei Wetten mit verbindlichen Quoten lobt der Wettanbieter für das jewe i- lige Spiel eine bestimmte Wettquote aus, die das Verhältnis von Einsatz und möglichem Gewinn widerspiegelt. Dabei geht der Wettanbieter davon aus, dass sich die Wetteinsätze weitgehend nach den Wahrscheinlichkeiten verteilen werden, mit denen ein bestimmter Spielausgang zu erwarten ist. Die Wettqu o- t en werden nach der zu erwartenden Verteilung der Wetteinsätze kalkuliert und e- we i ligen Spiels ein Gewinn verbleibt (UA 16). Wird auf das Spielergebnis man i- pulativ eingewirkt, kann der We ttanbieter das betroffene Spiel nicht mehr zuve r- lässig kalkulieren. Wetten auf bekannt manipulierte Spiele werden daher nicht angenommen (UA 17). Soweit von den Angeklagten gemeinsam Wetten mit Anbietern aus Asien abgeschlossen wurden, geschah dies durch den Angeklagten S . , der sich dazu in der Regel der in London ansässigen Ltd. als Vermittler bediente (Fälle 1, 5, 7, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28). Dabei teilte der Angeklagte S . den Mitarbeitern der Fir ma Ltd. zumeist telefonisch mit, welche Wetten er platzieren wollte. Die Vermittler schlossen dann bei verschiedenen Wettanbietern einen oder mehrere Wettverträge auf das jeweilige Spiel ab. Nach der Ausführung des Auftrages erhielt der 2 3 4 - 6 - Angek lagte S . auf gleichem Weg eine Bestätigung. Den Mitarbeitern der Ltd . waren die Manipulationen bekannt. Bei einem Treffen am 11. August 2008 besprachen der Angeklagte S . und die für die Ltd. angereisten anderweitig verf olgten H . , Ch . und Cha . die Konditionen - - wickelt , nach dem der Angeklagte S . bei der Aufgabe einer Wette den Mi t- arbeitern der Ltd. mitteilen sollte , in welche m Ausmaß er die zu bewe t- tende Partie manipuliert hatte. Je mehr Spieler von ihm korrumpiert worden w a- Ltd. verdie n- te an der Vermittlung, indem sie die von den Wettanbietern in Asien a ngebot e- nen Quoten gegenüber dem Angeklagten S . geringfügig verschlechterte. Spiele, die den Mitarbeitern der Firma Ltd. wurden von ihnen ohne Wissen der Angeklagten auch gezielt zu Wetten auf eigene Rechnung ausgenutzt. Weder der Angeklagte S . noch die von ihm beauftragten Vermittler der Firma Ltd. legten gegenüber den asiat i- schen Wettanbietern offen, dass die gewetteten Spiele manipuliert waren. Den Wettanbietern wurde auf diese Weise vorg unb eeinflusste Spiele handelte (UA 20, 21 f.). Die erzielten Gewinne flossen über die Vermittler zunächst auf ein von dem Angeklagten S . geführtes Konto. Der Angeklagte C . erhielt seinen Anteil im Rahmen eine s Kontoko r- rent , das von Zeit zu Zeit durch Zahlungen ausgeglichen wurde und bei dem es zu Verrechnungen mit neu zu leistenden E insätzen kam (UA 24). In einem Fall platzierte der Angeklagte S . eine Wette für sich und den Ang e- klagten C . bei einem asiatischen Wettanbieter über den niederländischen Staatsangehörigen R . (Fall 22). In einem weiteren Fall wurde eine Wette durch den Angeklagten C . bei dem auf Malta registrierten Wettanbieter - auf ein von ihm zusammen mit de m Angeklagten S . beeinflusst es Spiel abgeschlossen. Der Angeklagte S . war an dem von dem Angekla g- - 7 - ten C . erzielten Gewinn über eine Wette beteiligt, die C . von ihm auf dieses Spiel angenommen hatte (Fall 11). Auch in diesen Fällen w urden die Manip ulationen nicht offengelegt (UA 30, 37). In zwei Fällen schloss der Angeklagte S . Wettverträge auf manip u- lie r te Spiele ohne Beteiligung des Angeklagten C . mit asiatischen Wetta n- bietern ab (Fälle 19 , 20), wobei er sich ebenfalls der Ltd. als Vermittler bediente. Außerdem platzierte er auf ein manipuliertes Spiel neben der gemei n- samen auch eine eigene Wette, wobei er den Vertrag über einen griechischen Vermittler abschloss (Fall 27) . Neben den gemeinsamen Wetten mit dem Angeklagten S . schloss der Angeklagte C . in sechs weiteren Fällen allein oder mit anderen Mit - tätern Wetten bei dem Anbieter - oder bei asiatischen Wettanbietern auf manip ulierte Fußballspiele ab (Fälle 2, 3, 4, 6, 8 , 12) und pl atzierte zudem ohne Wissen des Angeklagten S . weitere eigene Wetten auf Spiele, auf die der Angeklagte S . oder beide bereits g emeinsam gewettet hatten (Fälle 7, 9, 10, 13, 14, 23). Auch dabei wurden die Manip ulationen nicht offengelegt (UA 21 f f .). Insgesamt wettete der Angeklagte S . gemeinsam mit dem Ang e- klagten C . oder allein auf 22 beeinflusste Fußballspiele, wobei es in 19 Fällen zu dem angestrebten Spielausgang kam. Dadurch konnte der Ang e- klagte S . Gewinn e zwischen 7.50 0 Euro und 534.875,03 Euro erzielen. In drei Fällen verlor er seinen Einsatz, weil die Spiele anders als gewettet ausgi n- gen. Der Angeklagte C . schloss allein oder gemeinsam mit dem Angekla g- ten S . auf 26 beeinflusste Fußballspiele Wetten ab. In 2 1 Fällen kam es zu dem von ihm gewetteten Spielausgang. Dabei erzielte er Gewinne zwischen 5 6 7 - 8 - 10.224,50 Euro und 561.262,53 Euro. In fünf Fällen gingen die Spiele anders als gewettet aus, sodass der Angeklagte C . seinen Einsatz verlor. Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten in allen Fällen einen volle n- deten Betrug angenommen, in denen Gewinne erzielt und ausbezahlt wurden. Die Fälle, in denen die Angeklagten keine Zahlungen erhielten, hat das Landg e- richt als versuchten Betrug gewertet, weil den Wett anbietern kein Vermögen s- schaden entstanden sei. Ein sog. Quotenschaden, der bereits mit dem A b- schluss des Wettvertrages eintr eten soll , liege nicht vor, weil die Wettanbieter bei Kenntnis der Manipulationen die Wettverträge nicht lediglich anders kalk u- lier t, sondern gar nicht abgeschlossen hätten. Auch könne ein Quotenschaden nicht in einer Weise quantifiziert werden, die den vom Bundesverfassungsg e- richt in seinem Urteil vom 23. Juni 2010 (BVerfGE 126, 170) aufgestellten A n- forderungen genüge. II. Die Revi sion des Angeklagten S . führt zur Aufhebung des ihn betre f- fenden Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Revision des A n- geklagten C . hat insgesamt keinen Erfolg. 1. Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht d urch. a) Die Rüge des Angeklagten S . , das Landgericht habe gegen § 136a Abs. 1 Satz 3 1. Alt. StPO verstoßen, indem es ihn am 11. Hauptver - handlungstag durch die Androhung , den gegen ihn gerichteten Haftbefehl wi e- 8 9 10 11 - 9 - der in Vollzug zu setzen, dazu ver anlasst habe, s ich von drei Beweisanträgen seiner Verteidiger und den darin aufgestellten Behauptungen zu einer Kenntnis der asiatischen Wettanbieter von den Manipulationen zu distanzier en und deren Rücknahme zu veranlassen , bleibt erfolglos, weil das hier zu angebrachte Ta t- sachenvor bringen , soweit es be wiesen ist , den geltend gemachten Rechtsve r- stoß nicht belegt. aa) Der Angeklagte S . trägt gestützt auf entsprechende anwalt - li che Versicherungen vor, der Vorsitzende habe nach der Stellung von drei Beweisanträ ge n erklärt, der Angeklagte rücke aus seiner Sicht mit diesen A n- trägen von seiner Einlassung ab und stelle sein bisheriges Prozessverhalten infrage. Die Kammer werde deshalb die Frage der Fluchtgefahr neu zu bewe r- ten haben, weil darin mögli cherweise ein Abrücken von dem vorherigen G e- ständnis liege und damit die Straferwartung, die bei der Haftverschonung nach dem in der Hauptverhandlung abgegebenen Geständnis zugrunde gelegt w o r- den sei , entfallen sein könnte . Der Sitzungsvertreter der Staats anwaltschaft h a- be dem beigepflichtet. D a er , der Angeklagte S . , auf keinen Fall das Risiko einer erneuten Inhaftierung habe eingehen wollen, habe sein Verteidiger wä h- rend der anschließenden Unterbrechung der Hauptverhandlung das Dienst - und Beratungs zimmer des Gerichts aufgesucht . Dabei habe er die Richter in einer Situation angetroffen, die für ihn deutlich gemacht hab e, das s diese gerade beim Abfassen eines Wiederinhaftierungsbeschlusses gewesen seien . Der Ve r- teidiger habe den anwesenden Berufsricht ern erklärt, dass d er Angeklagte auf keinen Fall eine erneute Inhaftierung riskieren wolle und bereit sei, die gestel l- ten Bew eisanträge zurück z u nehmen. D er Vorsitzende habe daraufhin mitgeteilt, dass die Kammer in diesem Fall erwägen würde, von einer Wiede rinhaftierung abzusehen. Nach einer Diskussion über die Bedingungen für ein Absehen von einer erneuten Inhaftierung habe der Vorsitzende schließlich auch noch erklärt, 12 - 10 - dass ihm e ine Rücknahme der Beweisa nträge nicht ausreiche; d er Angeklagte müsse sich auc h noch von den aufgestellten Beweisbehauptungen distanzi e- ren. In der Folge habe er auch diese Erklärung abgegeben. Nach dem Protokoll wurde im Anschluss an die Verlesung der Beweisa n- träge von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seiner Stell ungna h- me herausgestellt, ob die Frage der Haftverschonung angesichts der gestellten Beweisanträge möglicherweise neu zu beurteilen ist . Wie sich aus der dienst - lichen Stellungnahme der Berufsrichter ergibt, hat der Vorsitzende nach der Antragstellung mitg eteilt, dass der Angeklagte mit diesen Beweisanträgen von seiner bisherigen geständigen Aussage abrücke. Die Hauptverhandlung sei unterbrochen worden, um die auch von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage der Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls zu b eraten . Der Verteidiger des Angeklagten habe das Dienstzimmer aufgesucht . Zu diesem Zeitpunkt sei noch keine irgendwie geartete konkrete Maßnahme zur Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls vorbereitet oder bereits durchgeführt worden. Der Verteidiger habe angekündigt , die gestellten Beweisanträge zurückzunehmen. Von der Kammer sei ihm zudem anheim gestellt worden, den Angeklagten auch selbst versichern zu lassen, dass er sich von den gestellten Anträgen und ihrem Inhalt distanziere. bb) Eine Drohung mit einer unzulässigen Maß nahme gemäß § 136a Abs. 1 Satz 3 1. Alt. StPO liegt vor, wenn eine in der konkreten Situation pr o- zessual unstatthafte Maßnahme in Aussicht gestellt wird und dadurch für den Bedrohten eine Zwangslag e entsteht, die ihm eine soforti ge En tscheidung a b- nötigt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1961 2 StR 485/60, BGHSt 17, 14, 20 f.). D ies hat der Senat (Urteil vom 16 . September 2004 4 StR 84/04, NStZ 2005, 279 , 280 ) in einem Fall bejaht, in dem das Gericht eindeutig zum Au s- 13 14 - 11 - druck gebracht hatte, dass der Angeklagte in Haft genommen werde, falls er nicht gestehe, sondern den beabsichtigten Beweisantrag stelle. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich. Die einde u- tig als eigene vorläufige Einschätzung gekennzeichnete Erklä rung des Vorsi t- zenden zum Inhalt der Beweisanträge und ihrer möglichen Bed eutung für die noch keine zu einer Dr o- hung verdichtete Ankündigung der sofortigen Inhaftierung dar (vgl. Gleß in Löwe/Rosenbe rg, StPO, 26. Aufl . , § 136a Rn. 57). Auch war d em anwaltlich vertretenen Angeklagte n bekannt, dass eine Invollzugsetzung des Haftbefehls nicht durch den Vorsitzenden allein, sondern nur durch eine Entscheidung aller drei Berufsrichter bewirkt werden konnte . Dass der Erklärung des Vorsitzenden eine Verständigung unter den Berufsrichtern vorangegangen ist, trägt die Rev i- sion nicht vor. Auch in der Unterbrechung der Sitzung , um über eine Invollzugsetzung des Haftbefehls zu beraten, lag keine (konkludente) A ndrohung einer sofortigen Inhaftierung des Angeklagten . Nachdem auch der Sitzungsvertreter der Staat s- anwaltschaft in seiner Stellungnahme zu den Beweisanträgen diese Maßnahme ausdrücklich in den Raum gestellt hatte, bestand ein entsprechender Erört e- rungsbe darf. Soweit der Verteidiger bei seinem Erscheinen im Beratungszi m- mer den Eindruck gewonnen hatte, dass die Richter gerade mit der Abfassung eines Invollzugsetzungsbeschlusses befasst waren, stehen dem die dienst - lichen Äußerungen entgegen. D er Vortrag, be i dem anschließenden Gespräch im Beratungszimmer sei dem Angeklagten über seinen Verteidiger die Dista n- zierungserklärung unter Hinweis auf eine sonst drohende Inhaftierung abve r- langt worden, wider spricht ebenfalls d en dienstlichen Erklärungen der beteili g- t und ist daher nicht bewiesen. 15 16 - 12 - b) Die von den beiden Angeklagten erhobenen Aufklärungsrügen greifen aus den in den Zuschriften des Generalbundesanwalts vom 1. März 2012 g e- nannten Gründen nicht durch. 2. Soweit die Angekla gten wegen (versuchten) Betrugs verurteilt worden sind, weist das Urteil keinen sie beschwerenden Rechtsfehler auf. a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ang e- klagten selbst oder durch ihre Vermittler bei der Abgabe der Wetten geg enüber den Wettanbietern konkludent der Wahrheit zuwider erklärt haben, dass der Verlauf oder der Ausgang der gewetteten Spiele von ihnen nicht beeinflusst worden ist. Die Manipulationsfreiheit des Wettgegenstandes gehört zur G e- schäftsgrundlage der Wette. Beide Parteien sichern sich daher stillschweigend zu, auf das gewettete Spiel keinen Einfluss genommen zu haben. Dadurch wurde bei den Wettanbietern jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mitbewus s tseins ein entsprechender Irrtum erregt. Dies ents pricht der Rech t- sprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165 Rn. 16 ff.; Urteil vom 1 9. Dezember 1979 3 StR 313/79, BGHSt 29, 165, 167 f.; RG , Urteil vom 17. Dezember 1928 III 1006/28, RGSt 62, 415, 416), die in der Literatur wei t- gehend Zustim mung gefunden hat ( Cramer/Perron , in Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 263 Rn. 16e; Fischer, 60 . Aufl. , § 263 Rn. 32; SSW - StGB/Satzger, § 263 Rn. 38; Fasten/Oppermann, JA 2006, 69, 71; Feinend egen, NJW 2007, 787, 788; Gaede, HRRS 2007, 16; Krack , ZIS 2007, 103, 105; Ku bi ciel, HRRS 2007, 68, 69 f.; Petropoulos/Morozinis, wistra 2009, 254, 255; Reinhart, SpuR t 2007, 52, 53 f.; Saliger/Rönnau/Kirch - Heim, NStZ 2007, 361, 362 ff.; vg l. auch Maaß, GA 1984, 264, 280 ff.; aus zivilrechtlicher Sicht Henssler, Risiko als Ve r- tragsgegenstand, S. 471 ). 17 18 19 - 13 - An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Erfassung konklude n- ter Täuschungen ist vom Wort laut der Vorschrift des § 263 Abs. 1 StGB gedeckt und führ t nicht zu einer Entgrenzung des Tatbestandes, sodass im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG keine Bedenken bestehen ( vgl. BVerfG, NStZ 2012, 496 Rn. 168). Der Einwand, es liege keine Feststellung von Tatsachen mehr vor, we nn das Vorliegen eine r konkludente n T äuschung über die Manipulationsfre i- heit des gewetteten Spiele s ohne Ermittlung des tatsächlichen Verständnisses der Beteiligten allein aus dem Wesen des Wettvertrag e s hergeleitet we rd e , ve r- fängt nicht ( Jahn/ Maier , JuS 2007, 215, 217 ; a.A. Saliger/Rönnau/Ki rch - Heim, NStZ 2007, 361, 362 f.; vgl. noch Kraatz, JR 2012, 329, 331 ). Ob in einer b e- stimmten Kommunikationssituation neben einer ausdrücklichen auch eine ko n- kludente Erklärung abgegeben worden ist und welchen Inhalt sie ha t, bestimmt sich nach dem objekt iven Empfängerhorizont , der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Verkehrsanschauung festzulegen ist (vgl. BGH, Ur teil vom 26. April 2001 4 StR 439/00, NStZ 2001, 430; Urteil vom 10. No - vem ber 1994 4 StR 331/94, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrt um 10; SSW - StGB /Satzger, § 263 Rn. 37 f. ) . Wenn der Tatrichter dabei wie hier seine Bewertung maßgeblich auf die sich aus dem Wesen des abgeschlossenen Ve r- trages ergebende Risiko - und Pflichtenverteilung stützt, ist dies revisionsrech t- lich bedenkenfrei (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 150 ; MünchKomm - StGB/Hefendehl, § 263 Rn. 86, 93 ; Ku bi ciel, HRRS 2007, 68, 69 ) . Auch wird durch die Annahme einer konkludenten Tä u- schung die für die Strafbarkeit eines Unterlassens erfo rd erliche Feststellung einer Garantenpflicht nicht umgangen ( so aber Schild, ZfWG 2006, 213, 216 f.; Schlösser, NStZ 2005, 423, 426). Die Abgabe einer auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts gerichtete n Erklärung ist positives Tun, auch wenn sie z u- gleich a ls (stillschweigende) Nega tiverklärung in Bezug auf zu dem Geschäft s- zweck in Widerspruch stehende Umstände verstanden wird ( vgl. NK - StGB - 20 - 14 - Kindhäuser , § 263 Rn. 110; LK - StGB /Tiedemann, 12. Aufl ., § 263 Rn. 29; SSW - StGB /Satzger , § 263 Rn. 41). Die Manipulati onsfreiheit ist eine notwendige B e- dingung für die Durchführbarkeit eines auf ein ungewisses Ereignis ausgericht e- ten Wettvertrages ; s ie gehört deshalb zum Inhalt eines in sich schlüssigen (konkludenten) Antrags auf dessen Abschluss (vgl. BGH, Urteil vom 15. De - zember 2006 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165 Rn. 27) . Das Verhalten der in die Manipulationen eingeweihten als Vermittler tät i- gen Mitarbeiter der Ltd. ist den Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Hinsichtlich der Vermittler, die keine Kenntnis von den Manipul a- tionen der Angeklagten hatten, erfolgt die Zurechnung nach den Grundsätzen zur mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 StGB). b) In denjenigen Fällen, in denen die Wettanbieter den entsprechend der vereinbarten Quote berechne ten Gewinn ausbezahlt und dadurch für sich d en endgültigen Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Wetteinsatz und Wettgewinn herbeigeführt haben, ist das Landgericht zu Recht von einem vol l- endeten Betrug und einem Schaden in dieser Höhe ausgeg ange n . aa) Da nach den Feststellungen die Wettanbieter die Wettverträge nicht ab geschlossen und dementsprechend auch keine Gewinne ausbezahlt hätten, wenn ihnen die Manipulation en der gewetteten Spiele bekannt geworden w ä- ren, ist der für die Annahme eines B etruges erforderliche Ursachenzusamme n- hang zwischen dem täuschungsbedingten Irrtum und der in der Gewinnau s- schüttung liegenden Vermögensverfügung gegeben (BGH, Urteil vom 15. De - zember 2006 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165 Rn. 34). 21 22 23 - 15 - Der Umstand, dass das L andgericht keine näheren Feststellungen dazu getroffen hat, wer bei den Wettanbietern im konkreten Fall die Wetten ang e- nommen hat und wie die Gewinnauszahlungen veranlasst wurden, steht dem nicht entgegen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es i m G e- schäftsbetrieb der Wettanbieter an irgendeiner Stelle ein Wissen um die Man i- pulationen gegeben hat und der durch die Täuschung ausgelöste Irrtum über die Manipulationsfreiheit deshalb nicht verfügungsursächlich geworden sein könnte (vgl. BGH, Urteil vo m 5. Dezember 2002 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313 Rn. 8 f.; Beckemper/Wegner, NStZ 2003, 315, 316). Auch hat das irrtum s- bedingte Verhalten auf Seiten der Wettanbieter ohne weitere deliktische Zw i- schenschritte der Angeklagten zu der Vermögensverfügung gefüh rt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1991 2 StR 421/9 0, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Verm ö- gensschaden 29). bb) Der Umstand, dass d ie Wettanbieter schon mit der auf derselben Täuschung beruhenden Eingehung der Wett verträ ge einen Vermögensnachteil erlitten ha ben (dazu unten III. 1) , steht einer Schadensbestimmung nach Ma ß- gabe de r in der Erfüllungsphase geleisteten Zahlungen nic ht entgegen. Die E r- füllung einer täuschungsbedingt eingegangenen vermögensnachteiligen Ve r- pflichtung vertieft den bereits eingetretenen Schaden. Beide Verfügungen und die durch sie ausgelösten Nachteile bilden zusammen eine Betrugstat ( vgl . BGH , Urteil vom 14. August 2009 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 162 f.; Urteil vom 15. Dezember 2006 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165 Rn. 3 5 f.; Urteil vom 29. Januar 1997 2 StR 633/96, NStZ 1997, 542, 543 ; RG, Urteil vom 17 . März 19 32 III 841/31, RGSt 66, 175, 180; LK - StGB /Lackner , 10. Aufl ., § 263 Rn. 292 f.; LK - StGB /Tiedemann , 1 2 . Aufl ., § 263 Rn. 2 74 ; Tenckhoff in FS Lackner , S. 677, 680 ). Dabei ist für die Schadensfeststellung jedenfalls dann allein auf die Erfüllungsphase abzu stellen, wenn wie hier der Getäuschte 24 25 - 16 - seine Verpflichtung aus dem Vertrag restlos erfüllt hat und der mit dem Ve r- tragsschluss ausgelöste Nachteil deshalb vollständig in dem durch die Ve r- tragserfüllung herbeigeführ ten Schaden enthalten ist ( BGH, Beschluss vom 14. April 2011 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638 Rn. 12 a.E.; vgl. K lein, Das Ve r- hältnis von Eingehungs - und Erfüllungsbetrug, 2003, S. 178 ff.) . Auf die Frage, ob die Manipulationen der Angeklagten tatsächlich den Ausgang der betroffenen Spiele beeinflusst ha ben, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165 Rn. 35 f.; a.A. Saliger/Rönnau/Kirch - H eim , NStZ 2007, 361, 368; Saliger in FS Samson , S. 455, 460). Entscheidend ist vielmehr, dass die Wettanbieter Wetten auf m a- nipuli erte Spiele nicht angenommen hätten. Dass es den Angeklagten in den Fällen, in denen das gewettete Spielergebnis unabhängig von ihrer Einflus s- nahme auf den Spielverlauf eintrat, möglich gewesen wäre, den Wettgewinn auch ohne Manipulation und damit ohne ein e hierauf bezogene Täuschung zu erzielen, ist ohne Belang, weil für die innere Verknüpfung von Täuschung, Ir r- tum und Vermögensverfügung allein der tatsächliche Verlauf der Willensbildung maßgebend ist (BGH, Urteil vom 24. Februar 1959 5 StR 618/58, BGHSt 13, 13, 14 f.; im Ergebnis ebenso Pawlik, Das unerlaubte Verhalten beim Betrug, 1999, S. 250 f.). 3. Auf die Revision des Angeklagten S . ist jedoch der gesamte ihn betreffen de Strafausspruch aufzuheben, weil das Landger ich t eine Strafmild e- rung na ch § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erwogen hat. Nach den Feststellungen hat der umfassend geständige Angeklagte im E rmittlungsverfahren bei über 30 Vernehmungen Angaben zu einer Vielzahl von Sachverhalten gemacht, die den Ermittlungsbehörden zuvor nicht b ekannt w a- 26 27 28 - 17 - ren (UA 12). Danach liegt es nahe, dass die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n StPO gegeben sind. Das Landgericht hat die Angaben des Angeklagten S . im Ermit t- lungsverfahren nur im Rahmen der konkreten Strafzumessung als allgemeinen Strafmil derungsgrund berücksichtigt (UA 53). Es hat nicht erörtert, ob durch diese Angaben ein wesentlicher Aufklärungserfolg im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB eingetreten ist. Der Umstand, dass der Angeklagte C . im E r- mittlungsverfahren ebenfalls ein Geständnis abgelegt hat (UA 51, 53), führt nicht dazu, dass dem Angeklagten S . die Vergünstigung des § 46b StGB nicht mehr zu Gute kommen kann . Die geständige Einlassung des Angeklagten C . erfolgte n ach der Einlassung des Angeklagten S . . In der Regel sind die Vorteile des § 46b StGB zunächst demjenigen Mittäter zu gewähren, der als erster einen über seinen Tatbeitrag hinausgehenden Aufklärungsbeitrag leistet, weil dadurch die Möglichkeit der Str afverfolgung im Hinblick auf begangene T a- ten nachhaltig verbessert und die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden auch für die übrigen Mittäter zu einer naheliegenden Strategie wird (vgl. BGH, Be schluss vom 30. August 2011 2 StR 141/11, StV 2012, 80 , 8 1 ; Beschluss vom 17. März 1992 5 StR 60/92, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 23). Auf dem gezeigten Rechtsfehler beruht der gesamte Strafausspruch, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Straf rahmen gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern sin d und nicht auszuschließen ist, dass im Fall einer solchen Strafrahmenverschiebung niedrigere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtstrafe verhängt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2003 4 StR 94/03, NStZ - RR 2003, 297). 29 30 - 18 - III. Die zu U ng unsten der Angeklagten eingelegte n Revision en der Staat s- anwaltschaft ha ben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet . Darauf, dass die Rechtsmittel der Staatsa n- waltschaft auch zu Gunsten der Angeklagten wirke n (§ 301 StPO), kommt es nach dem entsprechenden (Teil - )Erfolg der Revision des Angeklagten S . nicht mehr an (BGH, Urteil vom 28. September 2011 2 StR 93/11, Rn. 29; Urteil vom 15. Juli 2008 1 StR 144/08, Rn. 3 ; Meyer - Goßner, StPO , 55. Aufl . , § 3 01 Rn. 3 ). 1. Das Urteil hat in den Fällen , in denen es nicht zu einer Gewinnausza h- lung kam (Fälle 2 und 8 hinsichtlich des Angek lagten C . und Fälle 18, 25 und 28 hinsichtlich beider Angeklagten ) , keinen Bestand, weil das Landgericht die Annahme e ines vollendeten Betruges mit nicht tragfähigen Erwägungen abgelehnt hat. a) Der 5. Strafsenat hat entschieden, dass bei Wetten mit festen Quoten auf manipulierte Fußballspiele bereits mit Abschluss des Wettvertrages ein vol l- endeter Betrug zum Nachteil der getäuschten Wettanbieter gegeben ist. Die r- erheblich zugunsten der täuschenden Wettkunden verschoben worden. Die bei Vertragsschluss von den Wettanbietern vorgegebene Quote entspreche de s- halb nicht mehr dem Risiko, das ihrer Kalkulation zugrunde gelegen habe. Die von dem Wettkunden erkaufte Chance auf den Wettgewinn sei wesentlich mehr wert, als er dafür in Ausnutzung seiner Täuschung bezahlt habe. Für seine j e- weiligen Einsätze hätte der Wettkunde bei realistischer Einschätzung des ta t- 31 32 33 - 19 - sächlichen Wettrisikos einen erheblich geringeren Gewinn erkaufen können. schluss einen nicht unerheb - lichen Vermögensschaden dar. Dieser Quotenschaden müsse nicht beziffert werden. Es reiche aus, wenn die insoweit relevanten Risikofaktoren gesehen und bewertet werden (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165 Rn . 32 f.; SSW - StGB/Satzger, § 263 Rn. 212; Engländer, JR 2007, 477, 479; Gaede, HRRS 2007, 16, 18; Krack, ZIS 2007, 103, 109; Ostermeier, ZfWG 2007, 253, 260). b) Auch d er Senat bejaht grundsätzlich einen Vermögensschaden bereits mit Abschluss des Wettvertrags. Allerdings ist d ie eingetretene Vermögens mi n- derung abweichend zu bestimmen. aa) Wurde der Getäuschte zum Abschluss eines gegenseitigen Vertr a- ges verleitet (Eingehungsbetrug), sind bei der für die Schadensfeststellung e r- forderlichen Gesamt saldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Täuschenden und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung mit - einander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt (st. Rs pr. vgl. B GH, Beschluss vom 14. April 2011 2 StR 616/10 , NStZ 2011, 638 Rn. 12; Urteil vom 14. August 2009 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 156; Beschluss vom 18. Februar 1999 5 StR 193/98, BG HSt 45, 1, 4; Beschluss vom 18. Juli 1961 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 221; LK - StGB/Tiedemann, 12. Au fl. , § 263 Rn. 160, 173). Ist der Getäuschte ein Risikogeschäft eingegangen, kommt es für die Bestimmung des Schadens maßgeblich auf die täuschungs - und irrtumsbedingte Ver lustg e- fahr an, die über die vertraglich zu Grunde gelegte hinaus geht ( vgl. BGH, B e- sc hluss vom 14. April 2011 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638 Rn. 12; Beschluss vom 18. Februar 2009 1 StR 731/08, BGHSt 53, 19 9 Rn . 12 f . ; Beschluss vom 34 35 - 20 - 23. Februar 1982 5 StR 685/81, BGHSt 30, 388, 389 f.; Jaath in FS Dünn e- bier , S. 583, 591 f. ). Auch ein nur drohender, ungewiss er Vermögensabfluss kann einen Schaden darstellen, wenn der wirtschaftliche Wert des gefährdeten Vermögens bereits gesunken ist (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. , § 263 Rn. 40 ff .; Schuhr, ZStW 123 [2011], 517, 529 f.; Riemann, Vermögensgefährdung und V ermö gensschaden, 1989, S. 7). Die bloße Möglichkeit eines Wertverlustes genügt dabei allerdings noch nicht. Auch dürfen die Verlustwahrscheinlichkeiten nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Ei n- tritt eines realen Schaden s ungewiss bleibt. Zur Verhinderung einer tatbestan d- lichen Überdehnung und zur Wahrung des Charakters des Betrugstatbestandes als Erfo lgsdelikt ist der Schaden daher der Höhe nach zu beziffern und nac h- vollziehbar darzulegen . Bestehen Unsicherheiten, kann e in Mindestschaden unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege einer tragfähigen Schätzung e r- mittelt werden (BVerfG, NStZ 2012, 496 Rn. 176; vgl. NStZ 2010, 626 Rn. 28; BGH, Urteil vom 14. August 2009 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 163; B e- schluss vom 18. F ebruar 2009 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199 Rn. 13; LK - StGB/Tiedemann, 12. Aufl. , § 263 Rn. 165 mwN; Kr a atz , JR 2012, 329 , 332 ff. ). Normative Gesichtspunkte können bei der Bewertung des Schadens eine Rolle spielen; sie dürfen die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen (BVerfG, NStZ 2012, 496 Rn. 176). bb) Bei W ett verträg en auf Sportereignisse mit verbindlichen Quoten g e- stehen sich der Wettende und der Wetthalter gegenseitig je einen Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag zu und übernehmen das entsprechende Ha f- tungsrisiko. Beide Ansprüche stehen zueinander im Verhältnis der Alternativität, weil sie mit unterschiedlichen Vorzeichen von dem Eintritt des gewetteten Spi e- 36 37 - 21 - lergebnisses oder Spielverlaufs und damit von entgegenges etzten Bedingungen abhängen (vgl. Staudinger/Engel, BG B , Neubearb. 2008 , § 762 Rn. 4 f f.; M ünchKomm - BGB/Habersack, 5. Aufl. , § 762 Rn. 7; Henssler, Ri siko als Ve r- tragsgegenstand, S. 440 ff.). Der Anspruch des Wettenden ist auf den seinen Einsatz entspreche nd der vereinbarten Quote übersteigenden Wettgewinn und der Anspruch des Wettanbieters auf ein Behaltendürfen des vorgeleisteten Wetteinsatzes gerichtet. Ihr Geldwert bestimmt sich nach der verein barten Höhe (Einsatz x Quote Einsatz bzw. Einsatz) sowie der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des zur Bedingung gemachten Spielausganges. Wird durch eine nicht offen gelegte Manipulation des Wettenden die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass es zu dem von ihm gewetteten Spielausgang kommt, erhöht sich damit auch der Geldwert seines Anspruchs gegen den getäuschten Wettanbieter und das korrespondierende Haftungsrisiko. Zugleich vermindert sich der Geldwert des alternativen Anspruchs des Wettanbieters auf ein B ehal ten dürfen des Ei n- satzes. Die getäuschten Wettanbieter ha ben mithin einen Vermögensschaden erlitten, wenn bei objektiver Betrachtung die von ihnen gegenüber den An g e- klagten eingegangene infolge der Manipulationen mit einem erhöhten Rea l i- sierungsrisiko behaftete Verpflichtung zur Auszahlung des vereinbarten W et t- gewinns nicht mehr durch den Anspruch auf den Wetteinsatz aufgewo gen wird. cc) D ie Tatsache , dass d ie beeinträchtigte n Anspr ü ch e der Wettanbieter auf ein Behaltendürfen des Wetteinsatzes v on dem Nichte intritt des gewetteten Spielergebnisses abhä ngen , lässt den strafrechtlichen Vermögensschutz nicht entfallen. Auch bedingte Forderungen gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen, wenn mit ihrer Realisierung ernsthaft zu rechnen ist und sie deshalb im Geschäftsverkehr als werthaltig angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 4 StR 58/08, NS tZ 2008, 627). Dies war hier ersichtlich der Fall. 38 - 22 - dd ) Soweit die getäuschten Wett anbieter in der Gesamt schau keinen Verlust erlitten haben, weil das auf die betroffenen Spiele entfallene Wettau f- ko mmen die an die Angeklagten auszuschüttenden Gewin ne ge deckt hat , steht dies der Annahme eines Vermö gensschadens nicht entgegen (a. A. Saliger/ Rönnau/Kirch - Heim, NStZ 2007, 361, 3 66; Reinhart, SpuR t 2007, 52, 54 f.; Rö nnau in FS Rissing - van Saan, S. 517 , 5 28; Saliger in FS Samson, S. 455, 459 f.). Die dem Wettanbie ter verbleibenden Wetteinsätze der Wettverlierer ste l len im Verhältnis zu den manipulativ agierenden Wettgewinnern keinen u n- ter dem Gesichtspunkt der Schadenskompensation zu berücksichtigenden Aus gleich dar . Kommt es im Zusammenhang mit einer nachteiligen Verm ö- gensverfügung an anderer Stelle zu einem Vermögenszuwachs, scheidet die Annahme eines Vermögensschadens nur dann aus, wenn dieser Vorteil von der Verfügung selbst zeitgleich mit dem Nachteil hervor ge bracht wor den ist und nicht wie hier auf rechtlich selbstständigen Handlungen be ruht (vgl. BGH, B eschluss vom 10. November 2009 4 StR 194/09, NStZ 2010, 330 Rn. 2; Beschluss vom 27. August 2003 5 StR 254/03, NStZ 2004, 205 Rn. 2; Urteil vo m 23. Mai 2002 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, 301 f.; Urteil vom 4. März 1999 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 354; SSW - StGB/Satzger, § 263 Rn. 144). ee ) Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entsche i- dung. D er neue Tatrichter wird da bei gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe die Wahrscheinlichkeit eines Wetterfolges und dessen Beeinflussung durch die Manipulationen zu be urteilen und danach den wirtschaftlichen Wert sowohl der bedingten Verbindlichkeit (Zahlung des Wettgewinns) als a uch des gegenüberstehenden Anspruchs (Behaltendürfen des Wetteinsatzes) des g e- täuschten Wettanbieters zu bestimmen haben. Dabei können die auf dem Wettmarkt für die jeweiligen Spiele anfänglich angebotenen Quoten einen A n- 39 40 - 23 - halt für die Bewertung de s W ettr isi kos vor der Manipulation b ie ten. Für die B e- wertung der Beeinflussung des Wettrisikos durch die Manipulation geben die Zahl und d ie Bedeutung der beeinflussten Spieler oder sonstigen Teilnehmer einen wesentlichen Anhaltspunkt. Soweit für eine Schadensbes timmung eine Anknüpfung an die Grundsä t- ze zu Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) in Betracht kommt (vgl. Kozikowski/Schubert in Beck´scher Bilanzkommentar, 8. Aufl ., § 24 9 Rn . 60; Kraatz , JR 2012, 329, 334) , wird besonders zu beachten sein, dass es hier um die Ermittlung eines Mindestschadens geht. Betriebswirtschaftliche s o- wie handels - und gesellschaftsrechtliche Bewertungsverfahren sind in erhebl i- chem Maß von Grundsätzen geprägt (Vorsichtsprinzip), die im Zweifel zur A n- nahme niedriger Werte und zu einer Überbewertung von Verlustrisiken führen, was ihrer Anwendung auf einen strafrechtlichen Sachverhalt Grenzen setzt (Schuhr, ZStW 123 [201 1 ] , 517, 5 30 ; Becker , HRRS 2009, 33 4, 338 f.; Kempf in FS Volk, S. 231, 240 f.; Tiedemann in FS Klug, Bd. II. , S. 405, 415). Lassen sich keine belastbaren Aussagen treffen und kann deshalb auch ein Mindestschaden nicht mehr geschätzt werden, scheidet ein Schuldspruch wegen vollende ten B etrugs aus. ff ) Eine Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG ist nicht erforderlich, weil der 5. Strafsenat die in seinem Urtei l vom 15. Dezember 2006 (5 StR 181/06, BGHSt 51, 165 Rn . 32 f . ) vertretene Auffassung, dass der eing e- tretene Vermögensschaden n icht beziffert werd en müsse, mit Beschluss vom 13. April 2012 (5 StR 442/11, NJW 2012, 2370 Rn. 7) aufgegeben und mit Rücksicht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 41 42 43 - 24 - 2011 (2 BvR 2500/09 u.a., NStZ 2012, 496 Rn. 176) entschieden ha t, dass es im Fall der Annahme eines Eingehungsbetrugs einer ausreichenden Beschre i- bung und Bezifferung der täuschungsbedingten Vermögensschäden bedarf. 2. Hinsichtlich des Angeklagten S . war das Urteil darüber hinaus auch in den Fällen 1, 5, 7, 9 , 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 26 und 27 aufzuheben, weil das Landgericht bei der Ablehnu ng eines Bandenbetruges gemäß § 26 3 Abs. 5 StGB von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab au s- gegangen ist. a) Der Begriff der Bande setzt den Zusa mmenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Banden ist nicht erforderlich. Es steht der Annahme einer Bande deshalb nicht entg e- gen, wenn deren Mitglieder bei der Tatbegehung ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tat ausführung sowie Beute - und Gewinnerzi e- lung verfolgen (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 GSSt 1/00, BGH St 46, 321, 335; Urteil vom 16. November 2006 3 StR 204/06, NStZ 2007, 269). b) Die Abrede zwischen dem Angeklagten S . und den Vermittlern d er Ltd . (H . , Ch . und Cha . ) vom 11. August 2008 war ersichtlich auf eine unbestimmte Vielzahl zukünftiger Betrugstaten zum Nachteil asiat i- scher Wettanbieter gerichtet. Soweit das Landgericht die Annahme einer Bande mit der Erwägung vern eint hat, dass die gesondert verfolgten H . und Cha . lediglich aus eigenem Interesse an den Wetten des Angeklagten S . mitg e- wirkt und diesen zur Maximierung ihres Gewinnes regelmäßig übervorteilt 44 45 46 - 25 - ha ben (UA 48), wird ein Interessengleichlauf zur Bedi ngung für eine bande n- mäßige Begehungsweise gemacht, der nach der Aufgabe der Rechtsprechung Oktober 1996 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 259 f.) gerade nicht mehr erforderlich ist. Dessen ungea chtet haben die Mitarbeiter der Ltd. in Bezug auf die g e- täuschten Wettanbieter tatsächlich dasselbe deliktische Ziel verfolgt wie der Angeklagte S . und seine weiteren Mittäter, denn auch ihr Gewinninteresse hing von einer erfolgreichen Platz ierung der Wetten und deren Gewinn ab (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 3 StR 204/06, NStZ 2007, 269, 270). Übervorteilen sich Beteiligte nach ihren gemeinsam begangenen Taten bei der Beute - oder Gewinnverteilung, stellt dies eine bandenmäßige Bege hungsweise nicht in Frage. Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer Verhandlung und Entsche i- dung . Da es sich um einen reinen Bewertungsfehler handelt, der auch die b e- reits aus anderen Gründen aufgehobenen Fälle 18, 25 und 28 betrifft, können in den Fä llen 1, 5, 7, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 26 und 27 die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind möglich. Sollte der Tatrichter zur Annahme ein es Bandenbetruges gelangen, w ird dieser in den Tenor aufzun ehmen sein ( vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 3 StR 204/06, NStZ 2007, 269, 270). 3 . Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. a) In Bezug auf den Angekla gten C . hat das Landgericht zu Recht eine band enmäßige Begehungsweise gemäß § 263 Abs. 5 StGB verneint. 47 48 49 - 26 - Nach den Feststellungen waren die manipulationswilligen Spieler nur für eng begrenzte Zeiträume in das Geschehen eingebunden, sodass eine (ko n- kludente) Bandenabrede mit dem Angeklagten C . insoweit nicht belegbar ist. Gleiches gilt für die verschiedenen Gehilfen und Mittäter, die bei einzelnen Spielen aufgrund von Einzel ab sprachen im Verbund mit dem Angeklagten C . tätig waren. In die A bsprachen mit der Ltd. war der Angeklagte C . nicht eingebunden. b) Der Umstand, das s das Landgericht in den Fällen 1, 5, 7, 9, 10, 14, 15, 17, 19, 21, 23, 26 und 27 einen Vermögensverlust großen Ausmaßes g e- mäß § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 St GB nicht ausdrücklich geprüft hat, lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Die Annahme eines Vermögensverlustes von großem Ausmaß kommt in Betracht, wenn der angerichtete Schaden mehr als 50.000 E uro beträgt (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360, 362 ff.; Be schluss vom 11. Februar 2009 5 StR 11/09, wistra 2009, 236, 237; LK - StGB/ Tiedemann, 12. Aufl ., § 263 Rn. 298 a m wN). Dabei ist der Umfang der Verm ö- genseinbuße opfe rbezogen zu bestimmen. Werden wie hier durch di e Platzi e- rung mehrerer Wetten auf ein manipuliertes Spiel mehrere Opfer geschädigt, kommt es auf die Verluste bei jedem einzelnen Opfer an. Eine Addition von Einzelschäden ist nur dann möglich, wenn sie dasselbe Opfer betref fen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 4 StR 253/11, NStZ 2012, 213 ; Beschluss vom 15. März 2011 1 StR 529/10, NJW 2011, 1825, 1827). Danach kam in den Fällen 1, 5, 15, 17 und 26 die Annahme eines Ve r- mögensverlustes von großem Ausmaß schon deshalb nicht in Betracht, weil die Feststellungen nicht belegen, dass bei einem der betroffenen Wettanbiete r ein 50 51 52 53 - 27 - Verlust von mehr als 50.000 Euro eingetreten ist. In den übrigen Fällen vermag der Senat auszuschließen, dass eine ausdrückliche Berücksichtigung des U m- standes, dass die Verlust e der einzelnen Wettanbieter mehr als 50.000 Euro betragen haben und damit auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 StGB verwirklicht ist, zu einer höheren Bestrafung geführt hätte. Die Kammer ist in all en Fällen vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, weil sie ein gewerbsmäßiges Vorgehen der Angeklagten angenommen hat. Die Höhe der verursachten Schäden wurde bei der Strafzumessung ausdrücklich berüc k- sichtigt. IV. Wegen der Aufhebung des Schuldspruchs bei dem Angeklagten S . wa ren auch die an sich rechtsfehlerfrei getroffenen ihn betreffenden Fes t- stellungen zur Rückgewinnungshilfe nach § 111i Abs. 2 StPO aufzuheben. Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin 54
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