BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 552/08 vom 16. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 28. Mai 2008, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Vollstreckungsreihenfolge gem344337 247 67 Abs. 2 StGB unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheits-strafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts r374gt. 1 Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Auch der Ma337regelausspruch h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 2 - 3 - Die Sache ist indes an das Landgericht zur374ckzuverweisen, weil nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jah-ren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht unterlassen. 3 Der Angeklagte ist durch eine solche nachtr344gliche Entscheidung unter keinen Umst344nden beschwert. Denn im Zusammenhang mit 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB ist gew344hrleistet, dass auch beim Vorwegvollzug eines Teils der Frei-heitsstrafe eine Aussetzung des Strafrestes nach Verb374337ung der H344lfte m366glich ist. Darauf ist nach 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB bei der Berechnung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe Bedacht zu nehmen (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 14). Im 334brigen hat der Gesetzgeber die Vorschrift des 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB als "Soll-Vorschrift" ausgestaltet, um dem Gericht im Einzelfall, nament-lich bei aktuell dringender Therapiebed374rftigkeit des Betreffenden, die M366glich-keit zu er366ffnen, es beim Vorwegvollzug der Ma337regel nach 247 67 Abs. 1 StGB zu belassen (vgl. BTDrucks. aaO). Schlie337lich wird dem Gericht hierdurch er-m366glicht, bei seiner Entscheidung zu ber374cksichtigen, dass die Neuregelung nach dem gesetzgeberischen Willen nicht zu einer Verl344ngerung der Gesamt-dauer des Freiheitsentzuges f374hren darf und das Gericht deshalb, wenn eine solche Verl344ngerung im Einzelfall zu bef374rchten w344re, im Rahmen des ihm ein-ger344umten Ermessens auf die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge zu ver-zichten haben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07 m.w.N.). 4 - 4 - Die Zur374ckverweisung erfolgt an eine als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer, da das Verfahren gegen den Mitangeklagten, bei dem Jugend-strafrecht angewendet werden konnte, rechtskr344ftig abgeschlossen ist. 5 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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