BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 552/09 vom 8. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Dezember 2009 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gem344337 247 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung in Tat-einheit mit Bedrohung (Fall II. 1 der Urteilsgr374nde) verur-teilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. Juli 2009 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Verurteilung wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung entf344llt. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte tr344gt die 374brigen Kosten seines Rechts-mittels. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in zwei F344llen, vors344tzlicher K366rperverletzung in zwei F344llen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, und wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt auf den Antrag 1 - 3 - des Generalbundesanwalts zur Einstellung im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 1 bedingt den Wegfall der da-von betroffenen Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten. Gleichwohl kann der Gesamtstrafenausspruch bestehen bleiben. Mit dem Generalbundesanwalt schlie337t der Senat angesichts der Anzahl und H366he der verbleibenden vier Ein-zelstrafen aus, dass die Gesamtstrafe ohne die von der Einstellung betroffene Einzelstrafe niedriger ausgefallen w344re. 2 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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