BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 552/09 vom 1. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 1. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die erneute Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. Juli 2009 wird als unzu-l344ssig verworfen. 2. Der Verurteilte tr344gt die Kosten dieses Rechtsmittels. Gr374nde: Die erneute Einlegung der Revision gegen das mit Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2009 rechtskr344ftig gewordene Urteil des Landgerichts Halle vom 27. Juli 2009 ist unzul344ssig. Eine Umdeutung des Rechtsmittels gem344337 247 300 StPO in eine Anh366rungsr374ge gem344337 247 356 a StPO kommt nicht in Be-tracht: Zum einen w344re ein solcher Rechtsbehelf unzul344ssig (247 356 a Satz 2, 1 - 3 - 3 StPO); zum anderen gibt das Vorbringen des Verurteilten keinen Anlass zu der Annahme, er wolle die Verletzung rechtlichen Geh366rs im Revisionsverfah-ren r374gen. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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