BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 552/10 vom 10. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen falscher Verd344chtigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Bundesanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Februar 2010 dahin er-g344nzt, dass die Anordnung des Wertersatzverfalls in H366-he von 220.000 Euro aufrechterhalten wird. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten der falschen Verd344chtigung schul-dig gesprochen und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Juni 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; eine Entscheidung 374ber den in jenem Ur-teil angeordneten Wertersatzverfall in H366he von 220.000 Euro hat das Landge-richt nicht getroffen. Mit ihrer auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Erg344nzung der Urteils-formel um den Ausspruch 374ber die Aufrechterhaltung des in dem fr374heren Urteil angeordneten Wertersatzverfalls. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Im Fall der nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung sind Ma337nahmen, auf die in der fr374heren Entscheidung erkannt war, aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden (247 55 Abs. 2 StGB). Dar374ber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Aufrechterhalten von Ma337nahmen dann nicht in Betracht kommt, wenn die tats344chlichen oder 2 - 4 - rechtlichen Voraussetzungen f374r ihre (weitere) Vollstreckung entfallen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1996 - 3 StR 317/96, BGHSt 42, 306, 308 m.w.N. - Zeitablauf bei Sperrfrist nach 247 69a StGB -; Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB 247 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8 - Eigentums374ber-gang nach 247 74e Abs. 1 StGB -). Derartige, einer Aufrechterhaltung entgegenstehende Umst344nde liegen hier nicht vor. Das Landgericht war daher hinsichtlich der Anordnung des Wert-ersatzverfalls an die Rechtskraft der fr374heren Entscheidung gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 3 StR 500/91, NStZ 1992, 231). Es h344tte deswegen in der Urteilsformel (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 55 Rn. 38) den in der fr374heren Entscheidung angeordneten Wertersatzverfall ausdr374cklich auf-rechterhalten m374ssen. 3 Dies holt der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft nach. 4 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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