BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 552/11 vom 7. Februar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 201 2 gemäß § 349 Abs. 2, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag von Rechtsanwalt G. , dem Angeklagten Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. April 2011 wird als unb e- gründet verworfen, jedoch wird der Adhäsionsausspruch hinsichtlich der Feststellung der Ersatzpflicht des Ang e- klagten für immaterielle Schäden dahin ergänzt, dass dieser die "weiteren" immateriellen Schäden betrifft. 3. Der Be schwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen beso n- deren Kosten und die der Neben - und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat de n Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die B e- anstandung der Anwendung des materiellen Rechts gestützte Revision des A n- geklagten. Rechtsanwalt G. hat zudem die Wiedereinsetzung in die Revis i- 1 - 3 - onsbegründungsfrist beantragt. Das Rechtsmittel und der Wiedereinsetzung s- antrag haben keinen Erfolg. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Da das Rec htsmittel des Angeklagten fristgerecht mit mehreren Verfa h- rensrügen sowie der Sachrüge begründet wurde, hat der Angeklagte keine Frist versäumt; bereits dies führt zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 553/11 mwN). Soweit Rechtsanwalt G. geltend macht, dass ihm trotz eines entsprechenden A n- trags die Akte zur Einsicht in das Sitzungsprotokoll nicht überlassen wurde, hat er nach Gewährung der Akteneinsicht (SA Bd. III Bl. 131 R, 136, 137) die - nach seinem Antrag versäumte - Handlung nicht nachgeholt. 2. Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 27. Dezember 2011 d argelegten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat hie rzu lediglich: Die von Rechtsanwalt M . erhobene 2. Verfahrensrüge (Revisionsb e- gründung vom 8. Juli 2011, S. 5 ff.) ist auch deshalb unzulässig, weil das schrif t liche Gutachten des Sachverständigen nicht vollständig mitgeteilt wird; zur 7. Verfahrensr üge (S. 18 ff. der Revisionsbegründung) wurden die in dem Beweisantrag aufgeführten Lichtbilder nicht vorgelegt. Die 8. Verfahrensrüge (S. 22 ff. der Revisionsbegründung) ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision nicht mitte ilt, dass - und in welchem Umfang - die Zeugin zunächst in öffentlicher Hauptverhandlung Angaben zur Sache g e- macht hat. 2 3 4 5 - 4 - Da die Strafkammer dem Tato u- gesprochen hat, umfasst die Feststellung, dass der Angeklagte der Adhäsion s- klägerin zum Ersatz des immateriellen Schadens verpflichtet ist, nur den "weit e- ren" immateriellen Schaden. Entsprechend hat der Senat das offens ichtliche Fassungsversehen im landgerichtlichen Urteilstenor ergänzt. Ernemann Cierniak Franke Mutzbauer Quentin 6
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