BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 552 /1 2 vom 27. März 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesa nwalts am 27. März 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 27. August 2012 a) wird das Verfahren eingestellt , soweit der Angeklagte im Fall II. 2 e) der Urteilsgründe wegen sexuellen Mis s- brauchs von Kindern verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last ; b) wird das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angekla g- te des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen schuldig ist; bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zug e- hörigen Feststellung en aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer d es Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weit er gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in drei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amts - ge richts Essen vom 5. Oktober 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruc hs. 1. Für die Verurteilung des Angeklagten we gen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Fall II. 2 e) der Urteilsgründe fehlt es an einer Verfahrens - voraussetzung, weil die geahndete Tat von der erhobenen Anklage nicht erfasst wird. Mit der vom Landgericht am 28. Juni 2012 unverändert zur Hauptve r- han dlung zugelassenen Anklageschrift vom 25. Mai 2012 war dem Angeklagten neben anderem zur L ast gelegt worden, seine am 29. Februar 1996 geborene Tochter V . in den Jahren 2002 bis 2009 mindestens einmal im Monat in der jeweiligen Familienwohnung unt erhalb der Kleidung an der Scheide ang e- fasst und dabei auch einen seiner Fi nger eingeführt zu haben (Fälle 4 bis 107 der Anklage). Nach den Feststellungen im Fall II. 2 e) der Urteilsgründe folgte der Angeklagte in dem in der Anklage bezeichneten Tatzeitra um seiner Tochter V . in das Badezimmer der Familienwohnung und veranlasste sie dazu, seinen erigierten Penis anzufassen und daran masturbierende Bewegungen auszuführen. Das festgestellte Geschehen weicht hinsichtlich der Tatmodalität (eine sexuell e Handlung des Kindes an dem Angeklagten) von den in der A n- klage geschilderten Sachverhalten (sexuelle Handlungen des Angeklagten an dem Kind) so deutlich ab, dass es sich nicht mehr als eine in der Anklage b e- 1 2 3 - 4 - zeichnete Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO da rstellt. Werden die angekla g- ten Taten wie hier zeitlich und örtlich nur unscharf eingegrenzt und kommt deshalb der geschilderten Begehungsweise für die Unterscheidung von ähn - lichen Taten zum Nachteil desselben Opfers maßgebliche Bedeutung zu, kann bei einer wesentlichen Veränderung der Richtung des Täterverhaltens nicht mehr von einer fortbestehenden Tatidentität ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2008 3 StR 433/08, NStZ - RR 2009, 146). Eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben w orden. Der vom Landgericht am 23. August 2012 erteilte Hinweis vermochte daran nichts zu ändern. Für eine sog. Umgestaltung der Strafklage ist nur Raum, wenn dabei die Tatident i- tät gewa hrt bleibt (BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 1 StR 160/52, BGHSt 2, 3 71, 374; KK - Engelhardt, StPO, 6. Aufl. , § 264 Rn. 15 f.). Das Verfa hren war daher insoweit gemäß § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Aufgrund des damit verbundenen Wegfalls der für diese Tat verhängten Einzelstrafe war au ch die Gesamtstrafe aufzuh eben. 4 5 - 5 - 2. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung ist die Revision offensich t- lich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 6
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