ECLI:DE:BGH:2016:210716B4STR552.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 552 /1 5 vom 21. Juli 201 6 in der Strafsache gegen wegen Landfriedensbruchs hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 201 6 beschlossen : Die Anhörungsrüge des Angeklagten gege n den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2016 wird auf seine Kosten zurückgewi e- sen. Gründe: Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil des Landg e- richts Dortmund vom 30. April 2014 mit Beschluss vom 23. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 S tPO im Str afausspruch aufgehoben und d i e Sache ins o- weit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer des L andgericht s zurückverwiesen ; die weiter gehende Revision hat d er Senat verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz d es Verteidigers vom 18. Juli 2016 erhobene Anhörungsrüge. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweise r- gebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Ents cheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten 1 2 - 3 - übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in son s- tiger Weise verletzt. Dass er der Auffassung des Angeklagten zu dessen Rüge der unterbliebenen Negativmitteilung nach § § 243 Abs. 4 , 273 Abs. 1a StPO nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin
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