ECLI:DE:BGH:2016:230616B4STR552.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 552/15 vom 23. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen Landfriedensbruchs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2014 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung entf ällt. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG). Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Ta t- einheit mit Sachbeschädigung unter Einbezie hung einer rechtskräftigen Vorve r- urteilung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten veru r- teilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest ützte Rev i- sion des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen gerin g- fügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung tateinheitlic h neben Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB begegnet durchgreife n- den rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt § etzeskonkurrenz zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 5 StR 699/67, bei Dallinger, MDR 1968, 727; Beschluss vom 9. Sep - tember 1997 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 238; ebenso OLG Karlsruhe, NJW 1979, 2415, 2416). Der Senat hat den Schuldspruch entsprec hend geä n- dert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Er schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine mildere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte. Es hat zwar die Verwirklichung des Tatbestands der Sac hbeschädigung als Strafschärfungsgrund angeführt. Dies trifft aber auch auf ein gesetzeskonkurrierendes Delikt zu; im Übrigen darf auch ein solches Delikt strafschärfend herangezogen werden. 2. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrügen unter Zif f. I.2 (Revisionsbegründung des Recht s- anwalts F . , Seite 2 bis 8) sind nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Unter anderem fehlt die Vorlage des auf die Anfrage des Polizeipräsid i- ums D . vom 26. Mai 2011 erstatteten anthropologisc hen Gutachtens, der vom Polizeipräsidium gefertigten Lichtbilder sowie der Ausdrucke aus den in Augenschein genommenen Videodateien; ferner fehlt jeder nähere Vortrag zu der Begründung, mit der der Angeklagte Widerspruch gegen die Inaugen - 2 3 4 - 4 - scheinnahme un d Verwertung der Videoversionen 2 und 3 sowie des anthrop o- logischen Gutachtens erhoben hatte. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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