ECLI:DE:BGH:2016:230616B4STR552.15.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 552 /1 5 vom 23. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2014 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachb eschädigung entfällt und hinsichtlich der verhängten Ei n- zelgeldstrafe die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmi ttels und die dem Nebenkläger A . im Revisionsverfahren entstandenen notwen - digen Ausl agen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Ta t- einheit mit Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung zu der G e- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewäh rung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung ma - teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Si nne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung tateinheitlich neben Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB begegnet durchgreife n- den rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt § 303 StGB Mai 1968 5 StR 699/67, bei Dallinger, MDR 1968, 727; Beschluss vom 9. Sep - tember 1997 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 23 8; ebenso OLG Karlsruhe, NJW 1979, 2415, 2416). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geä n- dert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Er schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses mildere Strafen g e- gen den Angeklagten verhängt hätte. Es hat zwar die Verwirklichung des Ta t- bestands der Sachbeschädigung als Strafschärfungsgrund angeführt. Dies trifft aber auch auf ein gesetzeskonkurrierendes Delikt zu; im Übrigen darf auch ein solches Delikt strafschärfend her angezogen werden. 2. Das Landgericht hat bezüglich der für den Landfriedensbruch verhän g- ten Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Fes t- setzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamt(freiheits)strafe einbezogen wird (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Zwar kommt bei unterbliebener Festsetzung regelmäßig eine Zurückve r- weisung zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung de r Tagessatzhöhe in Betracht (BGH aaO, BGHSt 30, 93, 97). Allerdings kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in geeigneten Fällen auch selbst die Festsetzung vornehmen (BGH aaO) und etwa die Tagessatzhöhe auf das gesetzli che Mindestmaß festsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010 2 3 - 4 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 287; Beschluss vom 8. April 2014 1 StR 126/14, NStZ - RR 2014, 208, 209). Davon macht der Senat Gebrauch. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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