ECLI:DE:BGH:2016:230616B4STR552.15.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 552 /1 5 vom 23. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen Landfriedensbruchs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Dortmund vom 30. April 2014 , soweit der Angekla g- te verurteilt worden ist, im Strafa usspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu ne uer Verhan d- lung und Ents cheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten H. unter Freispruc h im Übrigen wegen Landfriedensbruchs zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersic htlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegrü n- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Nach den Festste l- lungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch die Urteile der Amtsg e- 1 2 - 3 - ric hte Lüdinghausen vom 15. März 2011 und Dortmund vom 20. Oktober 2011 jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Die jetzt vom Landgericht abgeurteilte Tat beging der Angeklagte am 12. Dezember 2010. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Geldstrafen aus d en Urteilen der Amtsgerichte Lüdinghausen und Dortmund bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache bereits vollstreckt worden waren. War dies nicht der Fall, wäre eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der hier verhängten Geldstrafe zu bilden; sollten die Geld strafen dagegen vollstreckt sein, müsste bei der Strafzumessung ein Härteausgleich vorgeno m- men werden (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 55 Rn. 21 mN). Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht, da diese rechtsfe h- lerfrei getroffen wurden. 2. Er gänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte ein Beweisverwertungsve r- bot hinsichtlich der in Augenschein genommenen Videodateien geltend macht, ist nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Unter anderem fehlt die Vor lage des auf die Anfrag e des Polizeipräsidiums D. vom 26. Mai 2011 erstatteten anthropologischen Gutachtens, der vom Polizeipräsidium g e- fertigten Lichtbilder sowie der Ausdrucke aus den in Augenschein genommenen Videodateien; ferner fehlt der Vort rag des Widerspruchs des Verteidigers des früheren Mitangeklagten S . K . , Rechtsanwalt O . , auf den der Ange - klagte ergänzend zur Begründung seines Widerspruchs gegen die Inauge n- scheinnahme und Verwertung der Videoaufzeichnungen Bezug genomme n hat. 3 4 5 - 4 - 3. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen erwachsenen Angekla g- ten richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen (§ 354 Abs. 3 StPO; vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 354 Rn. 42 mw N). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 6
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