ECLI:DE:BGH:2016:230616B4STR552.15.3 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 552/15 vom 23. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer in am 23. Juni 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2014 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sach beschädigung entfällt. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger A . im Revisionsverfahren entstandenen notwen - digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Landfriedensbruchs in Ta t- einh eit mit Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung zu der G e- samtgeldstrafe von 135 Tagessätzen zu je 7 Euro verurteilt. Die hiergegen g e- richtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angekla g- ten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung tateinheitlich neben Lan d friedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB bege gnet durchgreife n- den rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt § rteil vom 7. Mai 1968 5 S tR 69 9/67, bei Dallinger, MDR 1968, 727; Beschluss vom 9. Sep - tember 1997 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 238; ebenso OLG Karlsruhe, NJW 1979, 2415, 2416). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geä n- dert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Er schließt a us, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses mildere Strafen g e- gen die Angeklagte verhängt hätte. Es hat zwar die Verwirklichung des Tatb e- stands der Sachbeschädigung als Strafschärfungsgrund angeführt. Dies trifft aber auch auf ein gesetzeskonkurrierendes Delikt zu; im Übrigen darf auch ein solches Delikt strafschärfend herangezogen werden. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 2
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