ECLI:DE:BGH:2016:230616B4STR552.15.4 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 552 /1 5 vom 23. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer in am 23. Juni 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2014 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sach beschädigung entfällt. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisionsve r- fahrens wird abgesehen, jedoch trägt die Angeklagte ihre no t- wendigen Auslagen und die dem Nebenkläger A . im Revisi - onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§§ 74 , 109 Abs. 2 JGG). Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Landfriedensbruchs in Ta t- einheit mit Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung verwarnt, ihr die Zahlung eines Geldbetrages aufgegeben und einen Freizeitarrest verhängt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rev i- sion der Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen gerin g- fügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 St PO. 1 - 3 - Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung tateinheitlich neben Lan d friedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB begegnet durchgreife n- den rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt § 303 StGB hinter die auch hier verwi rteil vom 7. Mai 1968 5 StR 69 9/67, bei Dallinger, MDR 1968, 727; Beschluss vom 9. Sep - tember 1997 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 238; ebenso OLG Karlsruhe, N JW 1979, 2415, 2416). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geä n- dert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Er schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine mildere Sanktion gegen die Angeklagte verhängt hätte. Es hat zwar die Verwirklichung des Ta t- bestands der Sachbeschädigung als Strafschärfungsgrund angeführt. Dies trifft aber auch auf ein gesetzeskonkurrierendes Delikt zu; im Übrigen darf auch ein solches Delikt strafschärfend herangezogen werden. Sos t - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 2
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