ECLI:DE:BGH:2016:230616B4STR552.15.5 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 552 /1 5 vom 23. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2014 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachb eschädigung entfällt und hinsichtlich der verhängten Ei n- zelgeldstrafe die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmi ttels und die dem Nebenkläger A . im Revisionsverfahren entstandenen notwen - digen Ausl agen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Ta t- einheit mit Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung zu der G e- samtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Be währung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im S inne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung tateinheitlich neben Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB begegnet durchgreife n- 1 2 - 3 - den rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt § 303 StGB Mai 1968 5 StR 699/67, bei Dallinger, MDR 1968, 727; Beschluss vom 9. Sep - tember 1997 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 2 38; ebenso OLG Karlsruhe, NJW 1979, 2415, 2416). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geä n- dert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Er schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses mildere Strafen g e- gen de n Angeklagten verhängt hätte. Es hat zwar die Verwirklichung des Ta t- bestands der Sachbeschädigung als Strafschärfungsgrund angeführt. Dies trifft aber auch auf ein gesetzeskonkurrierendes Delikt zu; im Übrigen darf auch ein solches Delikt strafschärfend he rangezogen werden. 2. Das Landgericht hat bezüglich der für den Landfriedensbruch verhän g- ten Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Fes t- setzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StG B in eine Gesamt(freiheits)strafe einbezogen wird (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Zwar kommt bei unterbliebener Festsetzung regelmäßig eine Zurückve r- weisung zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung d er Tagessatzhöhe in Betracht (BGH aaO, BGHSt 30, 93, 97). Allerdings kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in geeigneten Fällen auch selbst die Festsetzung vornehmen (BGH aaO) und etwa die Tagessatzhöhe auf das gesetzl iche Mindestmaß festsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010 3 - 4 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 287; Beschluss vom 8. April 2014 1 StR 126/14, NStZ - RR 2014, 208, 209). Davon macht der Senat Gebrauch. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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