ECLI:DE:BGH:2017:150317B4STR552.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 552 / 16 vom 15. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Mai 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Mona ten verurteilt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlich be - gangenen) Betrug e s in sechs Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe von 60 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Görlitz vom 9. No vem - ber 2015 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den geri n- gen, aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat nicht wie erforderlich (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 55 Rn . 34 mwN ) den Vollstreckungsstand hinsichtlich der einb e- zogenen Geldstrafe mitgeteilt. 1 2 - 3 - Mit Blick auf die weit zurückliegenden Taten und die lange Verfahren s- dauer hat der Senat zwei Monate entsprechend 60 Tagesätzen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 3, § 39 StGB von der gegen diesen Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe abgezogen. Dies vermeidet eine weitere, nicht mehr angemessene Verfahrensverzögerung und beschwert den Ang e- kla g ten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. 2. Im danach verbleibend en Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sost - Scheible Cierniak Bender RiBGH Dr. Quentin ist urlaubs - bedingt abwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost - Scheible Feilcke 3 4
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