ECLI:DE:BGH:2019:300119B4STR552.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 552 /1 8 vom 30. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdefü h- rers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2. auf d essen Antrag am 30. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 24. Mai 2018 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte auf das dem Adhäsionskläger zuerkannte Schme r- zensgeld Zinsen erst ab dem 18. Mai 2018 zu zahlen hat. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeic h- nete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen kein en Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. - 2 - Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels , die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben - und Adhäsionsk läger durch das Rechtsmittel entsta n- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte hat Prozesszinsen auf das dem Neben - und Adhäsionskläger zuerkannte Schmerzensgeld in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs durch Antragstellung in der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2018 folgenden Tag, hier also ab dem 18. Mai 2018 zu zahlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 4 StR 292/18 und vom 8. Januar 2019 4 StR 294/18). Sost - Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel
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