BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 553/01 vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Aussetzung mit Todesfolge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Von der vom Generalbundesanwalt beantragten Verschärfung des Schuldspruchs sieht der Senat ab. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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