BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 553/10 vom 4. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2011 beschlossen: Die Entscheidung 374ber die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts M374nster vom 28. Juni 2010 wird zur374ckgestellt. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den auf 247 66b Abs. 2 StGB gest374tzten Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung des Verur-teilten in der Sicherungsverwahrung zur374ckgewiesen, weil der Anwendung der Vorschrift das konventionsrechtliche R374ckwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner Auslegung durch den Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschen-rechte (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 226 Beschwerde-Nr. 19359/04, NStZ 2010, 263) in Verbindung mit 247 2 Abs. 6 StGB entgegenstehe. Der bis dahin strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Verurteilte hatte die Anlass-tat 226 Totschlag zum Nachteil einer sechzehnj344hrigen Sch374lerin 226 in der Nacht zum 7. August 1996 begangen. 1 2. Die Ansicht der Strafkammer entspricht der Rechtsauffassung des Se-nats, die auch seine Entscheidung vom 12. Mai 2010 in der Sache 4 StR 577/09 (NStZ 2010, 567) tr344gt. Auf die Anfrage des 5. Strafsenats des Bundes-gerichtshofs vom 9. November 2010 (5 StR 394/10 u.a.; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) hat der Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2011 (4 ARs 27/10) an seiner Rechtsauffassung festgehalten, weshalb mit einer Vorlage der die Reichweite des konventionsrechtlichen R374ckwirkungsverbots nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK im Recht der Sicherungsverwahrung betreffenden Rechtsfrage an den Gro337en Senat f374r Strafsachen zu rechnen ist. Wann eine die aufgezeigte Divergenz ausr344umende Entscheidung ergehen wird, ist derzeit nicht absehbar. 2 - 3 - 3. Zwar w344re der Senat durch die Anfrage des 5. Strafsenats von Rechts wegen nicht gehindert, 374ber die Anordnung der Sicherungsverwahrung in dieser Sache nach seiner den Beschluss vom 12. Mai 2010 (aaO) tragenden Rechts-ansicht zu befinden (vgl. zu 247 132 Abs. 2 GVG BGH, Beschluss vom 24. August 2000 226 1 StR 349/00, BGHR GVG 247 132 Anfrageverfahren 1; Urteil vom 21. April 2004 226 1 StR 522/03). Er h344lt es aber f374r angezeigt, die Entscheidung 374ber die angefochtene Ablehnung der Anordnung der Ma337regel bis zu einer Ent-scheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen zur374ckzustellen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 226 4 StR 577/09). 3 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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