BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 553 /1 3 vom 24. September 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2 4. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land - gerichts Essen vom 13. August 2013 wird als unbegründet ve r- worfen . Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklag ten im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Unterschlagung sowie wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteil t. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebe n- klägerin, die Opfer eines der Raubü berfälle war, mit der Sachrüge. 1. Die Revision ist trotz missverständliche r Formulierungen zulässig , z u- mal der der Nebenklägerin beigeordnete Rechtsanwalt auf den Antrag des G e- neralbundesanwal tes vom 2. Juli 2014 , die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, klargestellt hat , dass er für die Revisionsbegrü n- dung volle selbständige Verantwortung 1 2 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründ et, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei nen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat geht davon aus, dass in der Formulierung der Zuschrift des Generalbundesanwaltes Im Übrigen wäre die Revision der Neb enklägerin, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch sowie der hierzu im E inzelnen gegebenen Begründung hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Re vision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 2 StR 582/13) . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 3
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